Begründung:
Johann L***, Landwirt, Eisentratten, Densdorf 6, ist der Vater der unehelich geborenen Kinder Bettina und Egon Walter P***; auf Grund eines im Jahre 1984 abgeschlossenen Vergleiches ist er verpflichtet, an die beiden Kinder monatlich je S 1.000,- an Unterhalt zu leisten.
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Jugendamt, beantragte als Sachwalter gem § 212 Abs.2 ABGB am 11. August 1989 den monatlichen Unterhalt ab 1. September 1989 auf je S 1.500,- zu erhöhen.Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Jugendamt, beantragte als Sachwalter gem Paragraph 212, Absatz 2, ABGB am 11. August 1989 den monatlichen Unterhalt ab 1. September 1989 auf je S 1.500,- zu erhöhen.
Der Vater sprach sich dagegen aus; das Erstgericht, das den Kindern Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs.1 Z 1 lit.a bis d ZPO bewilligte, bestellte von Amts wegen einen Sachverständigen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auf Grund dieses Gutachtens wurde der Erhöhungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Die Sachverständigengebühr wurde mit S 5.170,- bestimmt (ON 36). In diesem Beschluß sprach das Erstgericht aus, daß die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen entstandenen Kosten sowohl von den Kindern als auch vom Vater zur ungeteilten Hand im vollen Umfang an den Bund zu ersetzen seien; die Wirkung der den Kindern bewilligte Verfahrenshilfe werde dadurch aber nicht aufgehoben.Der Vater sprach sich dagegen aus; das Erstgericht, das den Kindern Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO bewilligte, bestellte von Amts wegen einen Sachverständigen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auf Grund dieses Gutachtens wurde der Erhöhungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Die Sachverständigengebühr wurde mit S 5.170,- bestimmt (ON 36). In diesem Beschluß sprach das Erstgericht aus, daß die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen entstandenen Kosten sowohl von den Kindern als auch vom Vater zur ungeteilten Hand im vollen Umfang an den Bund zu ersetzen seien; die Wirkung der den Kindern bewilligte Verfahrenshilfe werde dadurch aber nicht aufgehoben.
Über Rekurs des Vaters änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß nur die Kinder zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, dem Bund die Gebühren des Sachverständigen zu ersetzen; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§§ 13 Abs.1 Zif.2, 14 Abs.2 Zif.2 AußStrG).Über Rekurs des Vaters änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß nur die Kinder zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, dem Bund die Gebühren des Sachverständigen zu ersetzen; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Paragraphen 13, Absatz eins, Zif.2, 14 Absatz 2, Zif.2 AußStrG).