Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs - selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - unter anderem "über den Kostenpunkt" (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) jedenfalls unzulässig. Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Entscheidung "über den Kostenpunkt" umfassend. So werden unter Entscheidungen über den Kostenpunkt auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz verstanden, die eine Entscheidung über Kosten ablehnen oder für zulässig erklären oder die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Erstgericht verweisen (SZ 6/132; EvBl 1957/354; EvBl 1971/95; MietSlg 37.783, 49.693 uva). Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Unzulässigkeit oder Verspätung eines Kostenrekurses ausgesprochen wurde (EvBl 1968/406, RZ 1978/109, MietSlg 33.677 uva).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist der Revisionsrekurs - selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - unter anderem "über den Kostenpunkt" (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) jedenfalls unzulässig. Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Entscheidung "über den Kostenpunkt" umfassend. So werden unter Entscheidungen über den Kostenpunkt auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz verstanden, die eine Entscheidung über Kosten ablehnen oder für zulässig erklären oder die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Erstgericht verweisen (SZ 6/132; EvBl 1957/354; EvBl 1971/95; MietSlg 37.783, 49.693 uva). Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Unzulässigkeit oder Verspätung eines Kostenrekurses ausgesprochen wurde (EvBl 1968/406, RZ 1978/109, MietSlg 33.677 uva).
Allgemein wurde entschieden, dass ein Revisionsrekurs auch dann absolut unzulässig ist, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage Belang haben kann (RZ 1937, 297; JBl 1987, 534).
All dies gilt konsequenterweise auch für Entscheidungen in einem Wiederaufnahmeverfahren, sofern sich dieses nur auf die Kostenfrage beschränkt. So wurde ausgesprochen (MietSlg 45.735 = WoBl 1994/50), die in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung gelte kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben (7 Ob 721/88; MietSlg 40.811; RZ 1993/64); die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrags, vielmehr könne es dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (EvBl 1985/173).
Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet, ist auch die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zu unterstellen, nach der den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht kommt. Auf die in dem somit unzulässigen Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann daher nicht eingegangen werden.Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet, ist auch die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zu unterstellen, nach der den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht kommt. Auf die in dem somit unzulässigen Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann daher nicht eingegangen werden.