Rechtssatz RS0044172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044172
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt kraft Größenschluß auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrages; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches).Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gilt kraft Größenschluß auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrages; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 92/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 92/93
- 5 Ob 21/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 21/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt in einem Sicherungsverfahren nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG. (T1)
- 1 Ob 59/04i
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 59/04i
- 3 Ob 143/17a
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 143/17a
- 1 Ob 235/21x
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 235/21x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044172
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00092_9300000_001