Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht stellte die unterschiedlichen Funktionen, die einerseits dem Stadtjugendamt Salzburg als Amtsvormund und andererseits der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Rahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zukamen, zutreffend heraus. Der funktionelle Unterschied ihrer Aufgaben ergibt sich schon aus der Überschrift des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. 99/1954 (JWG), womit Grundsätze über die ... Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften über die Jugendwohlfahrt erlassen werden, insbesondere aber aus dem Aufbau dieses Gesetzes. Der Erste Teil, der in Abschnitt B die öffentliche Jugendwohlfahrtspflege behandelt, ist ein Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 B-VG, das der Ausführung durch Landesgesetze (§ 40 JWG) bedurfte, während der Zweite Teil, zu dem auch die Bestimmungen über die Amtsvormundschaft (§§ 16 bis 20 JWG) gehören, als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht Geltung hat. Bei Erfüllung der Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege treten die Jugendämter, die als eigene Abteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden einzurichten sind (§ 3 Abs. 2 JWG), als Behörden mit Befehlsgewalt auf; in ihrer Funktion als Amtsvormund ist hingegen die Bezirksverwaltungsbehörde nicht Verwaltungsbehörde, sondern Vormund nach bürgerlichem Recht (vgl. Edlbacher, Der Amtsvormund - Vormund nach bürgerlichem Recht und weisungsgebundener öffentlicher Beamter, ÖAV 1974, 75 ff.; EB zur RV, 140 BlgNR, VII. GP, auszugsweise zitiert bei Feller - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, MGA, 469 FN 6; Das österreichische Standesamt 1975, 29 FN 9). In der Funktion als Amtsvormund hat die Bezirkshauptmannschaft - und zwar nicht nur gegenüber dem Vormundschaftsgericht, sondern auch gegenüber Verwaltungsbehörden - Parteistellung. Diese Parteistellung allein schließt es aber schon aus, daß das Stadtjugendamt Salzburg als Amtsvormund der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Pflegeaufsicht im Rechtssinn "übertragen" konnte. Die Bewilligung der Übernahme eines Kindes in fremde Pflege (§ 5 JWG; §§ 13 bis 17 oöJWG) und die Durchführung der Pflegeaufsicht (§ 7 JWG; §§ 21 bis 23 oöJWG) gehört zu den behördlichen Aufgaben im Sinne des bereits erwähnten ersten Teiles des Jugendwohlfahrtsgesetzes. Diese Aufgabe steht kraft Gesetzes jener Bezirkshauptmannschaft zu, in deren Bereich das Pflegekind seinen Aufenthaltsort hat (§§ 17, 37 oöJWG; § 3 lit. c AVG).Das Berufungsgericht stellte die unterschiedlichen Funktionen, die einerseits dem Stadtjugendamt Salzburg als Amtsvormund und andererseits der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Rahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zukamen, zutreffend heraus. Der funktionelle Unterschied ihrer Aufgaben ergibt sich schon aus der Überschrift des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 99 aus 1954, (JWG), womit Grundsätze über die ... Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften über die Jugendwohlfahrt erlassen werden, insbesondere aber aus dem Aufbau dieses Gesetzes. Der Erste Teil, der in Abschnitt B die öffentliche Jugendwohlfahrtspflege behandelt, ist ein Grundsatzgesetz gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, das der Ausführung durch Landesgesetze (Paragraph 40, JWG) bedurfte, während der Zweite Teil, zu dem auch die Bestimmungen über die Amtsvormundschaft (Paragraphen 16 bis 20 JWG) gehören, als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht Geltung hat. Bei Erfüllung der Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege treten die Jugendämter, die als eigene Abteilungen der Bezirksverwaltungsbehörden einzurichten sind (Paragraph 3, Absatz 2, JWG), als Behörden mit Befehlsgewalt auf; in ihrer Funktion als Amtsvormund ist hingegen die Bezirksverwaltungsbehörde nicht Verwaltungsbehörde, sondern Vormund nach bürgerlichem Recht vergleiche Edlbacher, Der Amtsvormund - Vormund nach bürgerlichem Recht und weisungsgebundener öffentlicher Beamter, ÖAV 1974, 75 ff.; EB zur RV, 140 BlgNR, römisch sieben. GP, auszugsweise zitiert bei Feller - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, MGA, 469 FN 6; Das österreichische Standesamt 1975, 29 FN 9). In der Funktion als Amtsvormund hat die Bezirkshauptmannschaft - und zwar nicht nur gegenüber dem Vormundschaftsgericht, sondern auch gegenüber Verwaltungsbehörden - Parteistellung. Diese Parteistellung allein schließt es aber schon aus, daß das Stadtjugendamt Salzburg als Amtsvormund der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Pflegeaufsicht im Rechtssinn "übertragen" konnte. Die Bewilligung der Übernahme eines Kindes in fremde Pflege (Paragraph 5, JWG; Paragraphen 13 bis 17 oöJWG) und die Durchführung der Pflegeaufsicht (Paragraph 7, JWG; Paragraphen 21 bis 23 oöJWG) gehört zu den behördlichen Aufgaben im Sinne des bereits erwähnten ersten Teiles des Jugendwohlfahrtsgesetzes. Diese Aufgabe steht kraft Gesetzes jener Bezirkshauptmannschaft zu, in deren Bereich das Pflegekind seinen Aufenthaltsort hat (Paragraphen 17, 37, oöJWG; Paragraph 3, Litera c, AVG).
Die Tätigkeiten der beteiligten Verwaltungsbehörden unterschieden sich aber nicht nur funktionell; vielmehr waren, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, ihre Aufgabenbereiche auch materiell weitgehend verschieden: Unter Pflege im Sinne des § 13 Abs. 2 oöJWG ist die Sorge um die Bedürfnisse eines Minderjährigen, die sein leibliches Wohl sowie seine geistige, seelische und sittliche Entwicklung betreffen, zu verstehen. Die Pflegeaufsicht besteht gemäß § 21 Abs. 1 oöJWG in der laufenden Prüfung, ob die Pflege eines Minderjährigen sachgemäß ist. § 216 Abs. 1 ABGB bestimmt, daß die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen, die nicht den Eltern oder Großeltern zusteht, dem Vormund zukommt, während er sonst nur die Aufsicht darüber hat.Die Tätigkeiten der beteiligten Verwaltungsbehörden unterschieden sich aber nicht nur funktionell; vielmehr waren, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, ihre Aufgabenbereiche auch materiell weitgehend verschieden: Unter Pflege im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, oöJWG ist die Sorge um die Bedürfnisse eines Minderjährigen, die sein leibliches Wohl sowie seine geistige, seelische und sittliche Entwicklung betreffen, zu verstehen. Die Pflegeaufsicht besteht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oöJWG in der laufenden Prüfung, ob die Pflege eines Minderjährigen sachgemäß ist. Paragraph 216, Absatz eins, ABGB bestimmt, daß die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen, die nicht den Eltern oder Großeltern zusteht, dem Vormund zukommt, während er sonst nur die Aufsicht darüber hat.
Hinsichtlich der Personenfürsorge überschneiden sich daher die privatrechtlichen Aufgaben, die dem Amtsvormund hinsichtlich aller Mundel zukommen, mit den öffentlich-rechtlichen Befugnissen der Bezirksverwaltungsbehörde, die diese hinsichtlich der Pflegekinder ausübt. Wenn es daher das Stadtjugendamt Salzburg bei der Beaufsichtigung der Pflege durch die dem Aufenthaltsort des Klägers näher gelegene Jugendfürsorgeaußenstelle Mattighofen bewenden ließ und bei dieser Sachlage keinen Anlaß zu einer vormundschaftlichen Aufsichtstätigkeit sah, kann darin eine Übertragung der dem Amtsvormund zustehenden Personenobsorge an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nicht erblickt werden.
Entscheidend ist aber vor allem, daß es nur Aufgabe des Vormundes (und nicht etwa der Pflegeaufsichtsbehörde) ist, das unter Vormundschaft stehende Kind zu vertreten (§ 245 ABGB). Davon, daß das Stadtjugendamt Salzburg dieser Aufgabe nach dem Beginn der Pflegeaufsicht nicht mehr gerecht geworden wäre und diese zumindest stillschweigend der Pflegeaufsichtsbehörde überlassen hätte, kann keine Rede sein. Das Stadtjugendamt Salzburg entwickelte auch nach der "Übertragung" der Pflegeaufsicht weiterhin eine eigene Tätigkeit als Vormund, insbesondere im Zusammenhang mit der Eintreibung der dem Kläger zustehenden Unterhaltsbeträge. Ein Sachverhalt, aus dem geschlossen werden müßte, daß das Stadtjugendamt Salzburg seine Aufgaben als Amtsvormund an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn übertragen wollte - eine ausdrückliche Übertragung im Sinne des § 17 Abs. 4 JWG ist nie erfolgt -, liegt daher nicht vor. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob eine derartige schlüssige Übertragung vormundschaftlicher Aufgaben überhaupt möglich wäre.Entscheidend ist aber vor allem, daß es nur Aufgabe des Vormundes (und nicht etwa der Pflegeaufsichtsbehörde) ist, das unter Vormundschaft stehende Kind zu vertreten (Paragraph 245, ABGB). Davon, daß das Stadtjugendamt Salzburg dieser Aufgabe nach dem Beginn der Pflegeaufsicht nicht mehr gerecht geworden wäre und diese zumindest stillschweigend der Pflegeaufsichtsbehörde überlassen hätte, kann keine Rede sein. Das Stadtjugendamt Salzburg entwickelte auch nach der "Übertragung" der Pflegeaufsicht weiterhin eine eigene Tätigkeit als Vormund, insbesondere im Zusammenhang mit der Eintreibung der dem Kläger zustehenden Unterhaltsbeträge. Ein Sachverhalt, aus dem geschlossen werden müßte, daß das Stadtjugendamt Salzburg seine Aufgaben als Amtsvormund an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn übertragen wollte - eine ausdrückliche Übertragung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, JWG ist nie erfolgt -, liegt daher nicht vor. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob eine derartige schlüssige Übertragung vormundschaftlicher Aufgaben überhaupt möglich wäre.
Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB kommt es also auf die Kenntnis des Stadtjugendamtes Salzburg als Amtsvormund an. Da dieses erst am 5. Jänner 1978 vom Unfall des Klägers erfuhr, ist die Entschädigungsklage nicht verjährt.Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB kommt es also auf die Kenntnis des Stadtjugendamtes Salzburg als Amtsvormund an. Da dieses erst am 5. Jänner 1978 vom Unfall des Klägers erfuhr, ist die Entschädigungsklage nicht verjährt.