Im Zeitpunkt, in dem das Erstgericht über Antrag des Vaters mit Beschluß vom 7.Februar 1991 aussprach, daß dessen Unterhaltspflicht wegen Freiheitsentzugs aufgrund strafgerichtlicher Anordnung vom 3.Jänner 1991 an ruhe, stand das Kind im Genuß wegen Bezuges einer Lehrlingsentschädigung auf monatlich S 1.000 herabgesetzter Vorschüsse gemäß den §§ 18, 3 und 4 Z 1 UVG. Mit Rücksicht auf die Entscheidung über das Ruhen der Unterhaltsverpflichtung stellte das Erstgericht die Vorschüsse mit Ablauf des 31.Jänner 1991 ein; das Rekursgericht meinte demgegenüber die "Sondervorschrift" des § 7 Abs 2 UVG stehe der Einstellung der Vorschüsse entgegen. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigetreten werden:Im Zeitpunkt, in dem das Erstgericht über Antrag des Vaters mit Beschluß vom 7.Februar 1991 aussprach, daß dessen Unterhaltspflicht wegen Freiheitsentzugs aufgrund strafgerichtlicher Anordnung vom 3.Jänner 1991 an ruhe, stand das Kind im Genuß wegen Bezuges einer Lehrlingsentschädigung auf monatlich S 1.000 herabgesetzter Vorschüsse gemäß den Paragraphen 18, 3 und 4 Ziffer eins, UVG. Mit Rücksicht auf die Entscheidung über das Ruhen der Unterhaltsverpflichtung stellte das Erstgericht die Vorschüsse mit Ablauf des 31.Jänner 1991 ein; das Rekursgericht meinte demgegenüber die "Sondervorschrift" des Paragraph 7, Absatz 2, UVG stehe der Einstellung der Vorschüsse entgegen. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigetreten werden:
Gemäß § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 (der Bestand eines im Inland vollstreckbaren Unterhaltstitels) gegeben sind, aber die Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheint. § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG zufolge sind Vorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen § 3 Z 2 UVG, wegfällt. § 7 Abs 2 UVG ordnet an, daß es kein Grund ist, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen, wenn einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG gewährt werden und dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des § 4 Z 3 UVG entzogen wird; wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit für länger als sechs Monate entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 UVG zu gewähren, soweit ein solcher Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Demgemäß kann das Kind im Ergebnis für die ersten sechs Monate des Freiheitsentzuges bei Zutreffen der im § 7 Abs 2 UVG angeführten Voraussetzungen zwischen Vorschüssen gemäß § 3 oder § 4 Z 1, 2 oder 4 UVG einerseits und jenen nach § 4 Z 3 UVG wählen.Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, (der Bestand eines im Inland vollstreckbaren Unterhaltstitels) gegeben sind, aber die Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos scheint. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG zufolge sind Vorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, wegfällt. Paragraph 7, Absatz 2, UVG ordnet an, daß es kein Grund ist, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen, wenn einem Kind Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins, 2, oder 4 UVG gewährt werden und dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG entzogen wird; wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit für länger als sechs Monate entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu gewähren, soweit ein solcher Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Demgemäß kann das Kind im Ergebnis für die ersten sechs Monate des Freiheitsentzuges bei Zutreffen der im Paragraph 7, Absatz 2, UVG angeführten Voraussetzungen zwischen Vorschüssen gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, Ziffer eins, 2, oder 4 UVG einerseits und jenen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG wählen.
Im vorliegenden Fall waren dem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 bzw 4 Z 1 UVG ("Titelvorschuß") gewährt worden, weil der Vater vom Pflegschaftsgericht zur entsprechenden Unterhaltsleistung verhalten war. Solche Vorschüsse dürfen in der Tat nur gewährt werden, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht. Gerade diese wesentliche Voraussetzung ermangelt jedoch im vorliegenden Fall, weil das Erstgericht - rechtskräftig - ausgesprochen hat, daß die Unterhaltsverpflichtung des Vaters vom 3.Jänner 1991 an für die Dauer seiner Strafhaft ruhe. Ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse weggefallen, sind die Vorschüsse demgemäß auch nach der zwingenden Vorschrift des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG - gegebenenfalls sogar rückwirkend (§ 20 Abs 2 UVG) - einzustellen. Dieser Rechtsfolge steht - wie der Revisionsrekurswerber zutreffend hervorhebt - die Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG nicht entgegen, weil bisher gewährte Vorschüsse danach nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn dem Kind - unter anderem - Vorschüsse nach § 3 bzw § 4 Z 1 UVG gewährt werden. Da solche Vorschüsse aber nicht bewilligt werden dürfen, wenn kein im Inland vorstreckbarer Unterhaltstitel besteht, oder aber einzustellen sind, wenn der Unterhaltstitel weggefallen ist, sind die Anwendungsbereiche des § 7 Abs 2 und des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG bei systemgerechter Auslegung zwanglos derart voneinander abzugrenzen, daß solche Vorschüsse nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn der Unterhaltstitel trotz des Freiheitsentzuges fortbesteht, wohl aber einzustellen sind, wenn der Unterhaltstitel - wie im vorliegenden Fall - weggefallen ist.Im vorliegenden Fall waren dem Kind Vorschüsse nach den Paragraphen 3, bzw 4 Ziffer eins, UVG ("Titelvorschuß") gewährt worden, weil der Vater vom Pflegschaftsgericht zur entsprechenden Unterhaltsleistung verhalten war. Solche Vorschüsse dürfen in der Tat nur gewährt werden, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht. Gerade diese wesentliche Voraussetzung ermangelt jedoch im vorliegenden Fall, weil das Erstgericht - rechtskräftig - ausgesprochen hat, daß die Unterhaltsverpflichtung des Vaters vom 3.Jänner 1991 an für die Dauer seiner Strafhaft ruhe. Ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse weggefallen, sind die Vorschüsse demgemäß auch nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG - gegebenenfalls sogar rückwirkend (Paragraph 20, Absatz 2, UVG) - einzustellen. Dieser Rechtsfolge steht - wie der Revisionsrekurswerber zutreffend hervorhebt - die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVG nicht entgegen, weil bisher gewährte Vorschüsse danach nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn dem Kind - unter anderem - Vorschüsse nach Paragraph 3, bzw Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gewährt werden. Da solche Vorschüsse aber nicht bewilligt werden dürfen, wenn kein im Inland vorstreckbarer Unterhaltstitel besteht, oder aber einzustellen sind, wenn der Unterhaltstitel weggefallen ist, sind die Anwendungsbereiche des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG bei systemgerechter Auslegung zwanglos derart voneinander abzugrenzen, daß solche Vorschüsse nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn der Unterhaltstitel trotz des Freiheitsentzuges fortbesteht, wohl aber einzustellen sind, wenn der Unterhaltstitel - wie im vorliegenden Fall - weggefallen ist.
Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG ist nach den Materialien (276 BlgNR 15. GP 7, 13) die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschußleistungen: Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchen der den gewährten Vorschüssen zugrunde liegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt. Der Titelvorschuß kann schon seinem Wesen nach nicht vom Bestand des zugrunde gelegten Unterhaltstitels abgekoppelt werden; trotz des Wegfalles eines solchen Titels weitergewährte Vorschüsse könnten vom Unterhaltspflichtigen im übrigen gar nicht hereingebracht werden (vgl §§ 26, 27 und 30 UVG), weil dieser dem Kind gegenüber zu Unterhaltsleistungen für die fragliche Zeit nicht verpflichtet ist. Solche Zahlungen des Bundes wären demnach ihres - dessen zivilrechtliche Kompetenz (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) bedingenden - Charakters als Vorschüsse (§ 1 UVG) entkleidet.Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVG ist nach den Materialien (276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 7, 13) die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschußleistungen: Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchen der den gewährten Vorschüssen zugrunde liegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt. Der Titelvorschuß kann schon seinem Wesen nach nicht vom Bestand des zugrunde gelegten Unterhaltstitels abgekoppelt werden; trotz des Wegfalles eines solchen Titels weitergewährte Vorschüsse könnten vom Unterhaltspflichtigen im übrigen gar nicht hereingebracht werden vergleiche Paragraphen 26, 27 und 30 UVG), weil dieser dem Kind gegenüber zu Unterhaltsleistungen für die fragliche Zeit nicht verpflichtet ist. Solche Zahlungen des Bundes wären demnach ihres - dessen zivilrechtliche Kompetenz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) bedingenden - Charakters als Vorschüsse (Paragraph eins, UVG) entkleidet.
Da der Vater seiner Unterhaltspflicht für die hier fragliche Zeit enthoben ist, entbehrt die Weitergewährung der Titelvorschüsse somit ihrer Rechtsgrundlage; dem Kind bleibt es in diesem Fall aber unbenommen, einen "Haftvorschuß" im Sinn des § 4 Z 3 UVG zu beantragen.Da der Vater seiner Unterhaltspflicht für die hier fragliche Zeit enthoben ist, entbehrt die Weitergewährung der Titelvorschüsse somit ihrer Rechtsgrundlage; dem Kind bleibt es in diesem Fall aber unbenommen, einen "Haftvorschuß" im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu beantragen.
Da das Pflegschaftsgericht zu Recht rückwirkend (§ 20 Abs 1 Z 4 lit a und Abs 2 UVG) die Einstellung der Vorschüsse verfügt hat, ist der erstinstanzliche Beschluß in Stattgebung des Revisionsrekurses wieder herzustellen.Da das Pflegschaftsgericht zu Recht rückwirkend (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Absatz 2, UVG) die Einstellung der Vorschüsse verfügt hat, ist der erstinstanzliche Beschluß in Stattgebung des Revisionsrekurses wieder herzustellen.