Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Gemäß § 177 der Steiermärkischen Abgabenordnung, LGBl. 1963/158 idF LGBl. 1983/34, ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und das gerichtliche Vollstreckungsverfahren (§ 1 Z 13 EO; § 3 Abs 2 VVG); er ist somit eine öffentliche Urkunde über Bestand und Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld (Stoll, BAO 568). Nach § 3 Abs 2 VVG sind Einwendungen gegen den im Rückstandsausweis beurkundeten Anspruch im Sinn des § 35 EO bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; ist bloß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO oder § 3 Abs 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (§ 7 Abs 4 EO). Das Gericht hat zwar anläßlich einer Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob der Rückstandsausweis den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hat (EvBl 1973/82; SZ 32/126); aus dem Zusammenhalt der oben angeführten Bestimmungen und der grundlegenden Vorschrift des Art. 94 B-VG, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, ergibt sich aber zwingend, daß die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit der Rückstandsausweise den Gerichten entzogen ist (EvBl 1977/268; SZ 32/126; ZBl. 1936/353; SZ 16/104; SZ 13/42; Fasching, Kommentar I 105, Heller-Berger-Stix 91; Stoll aaO 569). Dies hat zur Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu führen.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 177, der Steiermärkischen Abgabenordnung, LGBl. 1963/158 in der Fassung LGBl. 1983/34, ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und das gerichtliche Vollstreckungsverfahren (Paragraph eins, Ziffer 13, EO; Paragraph 3, Absatz 2, VVG); er ist somit eine öffentliche Urkunde über Bestand und Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld (Stoll, BAO 568). Nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG sind Einwendungen gegen den im Rückstandsausweis beurkundeten Anspruch im Sinn des Paragraph 35, EO bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; ist bloß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, EO oder Paragraph 3, Absatz 2, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (Paragraph 7, Absatz 4, EO). Das Gericht hat zwar anläßlich einer Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob der Rückstandsausweis den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hat (EvBl 1973/82; SZ 32/126); aus dem Zusammenhalt der oben angeführten Bestimmungen und der grundlegenden Vorschrift des Artikel 94, B-VG, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, ergibt sich aber zwingend, daß die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit der Rückstandsausweise den Gerichten entzogen ist (EvBl 1977/268; SZ 32/126; ZBl. 1936/353; SZ 16/104; SZ 13/42; Fasching, Kommentar römisch eins 105, Heller-Berger-Stix 91; Stoll aaO 569). Dies hat zur Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu führen.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.