Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 3.4.1986, 4 Cg 318/85, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.4.1986, ON 15, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten betreffend das einzige eheliche Kind der Mutter zuerkannt.Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 3.4.1986, 4 Cg 318/85, gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.4.1986, ON 15, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten betreffend das einzige eheliche Kind der Mutter zuerkannt.
Das Erstgericht gewährte dem Vater jeweils am 3.Samstag und am
3. Sonntag eines jeden Monates von 9 Uhr bis 18 Uhr ein in der Wohnung der väterlichen Großeltern in Wien 13 auszuübendes Besuchsrecht. Es sprach aus, daß der Vater dieses Recht nur ausüben "könne", wenn er der Mutter die amtliche Streichung der Eintragung des Kindes in seinem Reisepaß am ersten Besuchstag vor Beginn der Besuchszeit vorweise. Eine weitere Voraussetzung für die Ausübung seines Besuchsrechtes bestehe darin, daß er an den ersten sechs Besuchstagen die Begleitung des Kindes durch dessen mütterliche Großmutter Mag. Ingeborg K*** und deren Anwesenheit durch jeweils zwei Stunden zu dulden habe. Durch diese Einschränkungen sei den Ängsten und Bedenken der Mutter, die selbst einen Reisepaß für das Kind "gelöst" habe, der dem Vater bei künftig gestatteten Auslandsaufenthalten kostenlos ausgefolgt werden könne, Rechnung getragen. Die zeitweilige Anwesenheit der mütterlichen Großmutter diene der Normalisierung der Beziehungen.
Der Vater erhob gegen diesen Beschluß insoweit Rekurs, als Voraussetzung für die Ausübung des Besuchsrechtes die amtliche Streichung der Eintragung des Kindes in seinem Reisepaß sein solle und das Besuchsrecht nur in Gegenwart der mütterlichen Großmutter ausgeübt werden dürfe.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nicht Folge. Zu den elterlichen Rechten im Sinne des § 144 ABGB gehöre auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob ein mj. Kind eine Auslandsreise unternehme. Daraus folge, daß der Reisepaß sich in den Händen derjenigen Person zu befinden habe, der die elterlichen Rechte zustünden. Da dies die Mutter sei, bestehe schon aus diesem Grund kein Anspruch des Vaters auf Eintragung des Kindes in seinem Reisepaß. Sollte der Vater bei einer künftigen Ferienbesuchsrechtsregelung die Absicht haben, einen Urlaub mit dem Kind im Ausland zu verbringen, habe die Mutter das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu kennen. In einem solchen Fall könne dem Vater der für das Kind ausgestellte eigene Reisepaß ausgefolgt werden. Der Vater verkenne auch die Absichten der gerichtlichen Entscheidung, wonach das Beisein der mütterlichen Großmutter zu Beginn des Besuchskontaktes der Förderung der inneren Sicherheit des Kindes diene und damit das Zusammentreffen mit dem Vater erleichtern solle. Abgesehen von den Ergebnissen der Sachverständigengutachten, wonach das Beisein einer Person, die dem Kind aus dem täglichen Leben vertraut sei, das Zusammentreffen mit dem Vater in einer anderen als der Wohnung des Kindes erleichtere, stelle die vom Erstgericht getroffene Auflage nur eine geringfügige Einschränkung der Rechte des Vaters dar, da das Beisein der mütterlichen Großmutter ausdrücklich nur auf die ersten beiden Stunden und auf insgesamt sechs Besuchstage beschränkt sei. Es werde am Vater liegen, durch eine spannungsfreie Atmosphäre anläßlich der Besuchstage dem Kind jegliche Befangenheit zu nehmen.Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nicht Folge. Zu den elterlichen Rechten im Sinne des Paragraph 144, ABGB gehöre auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob ein mj. Kind eine Auslandsreise unternehme. Daraus folge, daß der Reisepaß sich in den Händen derjenigen Person zu befinden habe, der die elterlichen Rechte zustünden. Da dies die Mutter sei, bestehe schon aus diesem Grund kein Anspruch des Vaters auf Eintragung des Kindes in seinem Reisepaß. Sollte der Vater bei einer künftigen Ferienbesuchsrechtsregelung die Absicht haben, einen Urlaub mit dem Kind im Ausland zu verbringen, habe die Mutter das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu kennen. In einem solchen Fall könne dem Vater der für das Kind ausgestellte eigene Reisepaß ausgefolgt werden. Der Vater verkenne auch die Absichten der gerichtlichen Entscheidung, wonach das Beisein der mütterlichen Großmutter zu Beginn des Besuchskontaktes der Förderung der inneren Sicherheit des Kindes diene und damit das Zusammentreffen mit dem Vater erleichtern solle. Abgesehen von den Ergebnissen der Sachverständigengutachten, wonach das Beisein einer Person, die dem Kind aus dem täglichen Leben vertraut sei, das Zusammentreffen mit dem Vater in einer anderen als der Wohnung des Kindes erleichtere, stelle die vom Erstgericht getroffene Auflage nur eine geringfügige Einschränkung der Rechte des Vaters dar, da das Beisein der mütterlichen Großmutter ausdrücklich nur auf die ersten beiden Stunden und auf insgesamt sechs Besuchstage beschränkt sei. Es werde am Vater liegen, durch eine spannungsfreie Atmosphäre anläßlich der Besuchstage dem Kind jegliche Befangenheit zu nehmen.