Rechtssatz RS0085592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085592
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Norm
AußStrG §16 BIII1
PaßG 1969 §12 Abs6
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Ausübung des Besuchsrechts eines Elternteils davon abhängig gemacht wird, daß die Miteintragung des Kindes (für das ein eigener Reisepaß ausgestellt wurde) bei diesem Elternteil gelöscht wird, da diese Löschung von Amts wegen zu geschehen habe (§ 12 Abs 6 PaßG 1969).Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Ausübung des Besuchsrechts eines Elternteils davon abhängig gemacht wird, daß die Miteintragung des Kindes (für das ein eigener Reisepaß ausgestellt wurde) bei diesem Elternteil gelöscht wird, da diese Löschung von Amts wegen zu geschehen habe (Paragraph 12, Absatz 6, PaßG 1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085592
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00599_8700000_001