Der Rekurs des Beklagten ist zulässig und - allerdings im Sinne einer Klagsstattgebung (siehe Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519) - berechtigt.Der Rekurs des Beklagten ist zulässig und - allerdings im Sinne einer Klagsstattgebung (siehe Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519,) - berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist am 23. 11. 2000 eine Aufrechnung vorgenommen worden, hat doch die (spätere) Gemeinschuldnerin gleichzeitig mit dem Vergleichsabschluss mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser die Liegenschaftsanteile kaufe und der Kaufpreis mit der im Vorverfahren "verglichenen Summe" gegengerechnet werde (S 7 des Ersturteils). Durch diese Aufrechnung wurde die Honorarforderung des Beklagten nicht nur "sichergestellt", sondern befriedigt, wenngleich dem Beklagten bislang die Liegenschaftsanteile noch nicht zugeschrieben worden sind. Dies hat aber seinen Grund allein darin, dass der Beklagte den vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag und die vorbereitete Urkunde über die Erwirkung der Anmerkung nach § 24a WEG (1975) sowie die Urkunde über die förmliche Aufhebung des Kaufvertrags, den seine Ehegattin abgeschlossen hatte, nicht mehr unterfertigte, obwohl der Kläger den Beklagten zur Unterfertigung dieser Urkunden - und zur Zahlung des Kaufpreises - aufgefordert hatte (S 8 des Ersturteils). Wie schon das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, sind keine Umstände hervorgekommen, die den Erfüllungswillen des Klägers bezweifeln ließen, zumal bereits vorbereitete Verträge und Erklärungen vorliegen und der Kaufgegenstand fertiggestellt ist (S 14 des Ersturteils). Auch das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung dargelegt, dass die "Unsicherheitseinrede" des § 1052 ABGB ausgeschlossen sei, wenn sich derjenige, der sich auf § 1052 ABGB beruft, ohne stichhaltigen Grund in Annahmeverzug befindet (siehe Aicher in Rummel ABGB3 Rz 12 zu § 1052 mwN). Der Kläger ist nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen bereit, die von der Gemeinschuldnerin eingegangene Verbindlichkeit - Übertragung der Anteile mit dem Wohnungseigentum an den Büroräumlichkeiten - zu erfüllen, und es fehlt jedweder Umstand, der diese Leistung gefährdet erscheinen ließe. Demnach kann der Beklagte das Leistungsverweigerungsrecht des § 1052 ABGB nicht in Anspruch nehmen (siehe S 17 der Berufungsentscheidung).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist am 23. 11. 2000 eine Aufrechnung vorgenommen worden, hat doch die (spätere) Gemeinschuldnerin gleichzeitig mit dem Vergleichsabschluss mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser die Liegenschaftsanteile kaufe und der Kaufpreis mit der im Vorverfahren "verglichenen Summe" gegengerechnet werde (S 7 des Ersturteils). Durch diese Aufrechnung wurde die Honorarforderung des Beklagten nicht nur "sichergestellt", sondern befriedigt, wenngleich dem Beklagten bislang die Liegenschaftsanteile noch nicht zugeschrieben worden sind. Dies hat aber seinen Grund allein darin, dass der Beklagte den vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag und die vorbereitete Urkunde über die Erwirkung der Anmerkung nach Paragraph 24 a, WEG (1975) sowie die Urkunde über die förmliche Aufhebung des Kaufvertrags, den seine Ehegattin abgeschlossen hatte, nicht mehr unterfertigte, obwohl der Kläger den Beklagten zur Unterfertigung dieser Urkunden - und zur Zahlung des Kaufpreises - aufgefordert hatte (S 8 des Ersturteils). Wie schon das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, sind keine Umstände hervorgekommen, die den Erfüllungswillen des Klägers bezweifeln ließen, zumal bereits vorbereitete Verträge und Erklärungen vorliegen und der Kaufgegenstand fertiggestellt ist (S 14 des Ersturteils). Auch das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung dargelegt, dass die "Unsicherheitseinrede" des Paragraph 1052, ABGB ausgeschlossen sei, wenn sich derjenige, der sich auf Paragraph 1052, ABGB beruft, ohne stichhaltigen Grund in Annahmeverzug befindet (siehe Aicher in Rummel ABGB3 Rz 12 zu Paragraph 1052, mwN). Der Kläger ist nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen bereit, die von der Gemeinschuldnerin eingegangene Verbindlichkeit - Übertragung der Anteile mit dem Wohnungseigentum an den Büroräumlichkeiten - zu erfüllen, und es fehlt jedweder Umstand, der diese Leistung gefährdet erscheinen ließe. Demnach kann der Beklagte das Leistungsverweigerungsrecht des Paragraph 1052, ABGB nicht in Anspruch nehmen (siehe S 17 der Berufungsentscheidung).
Das Gericht zweiter Instanz hat auch völlig zu Recht ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann (S 19 der Berufungsentscheidung). Waren dem Beklagten bei den Gesprächen am 23. 11. 2000 die finanziellen Probleme der Gemeinschuldnerin bekannt, wurde über die Gefahr einer Insolvenz gesprochen und hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erklärt, er werde "kämpfen müssen" (S 17 der zweitinstanzlichen Entscheidung), so musste der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf- und Aufrechnungsvereinbarung mit der Möglichkeit einer Änderung der Geschäftsvoraussetzungen rechnen. Hat er dennoch - wie hier - vorbehaltlos das Geschäft abgeschlossen, so trägt er das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und kann daher auf dieses Instrumentarium, das nur als letztes Mittel herangezogen werden darf, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen, nicht erfolgreich zurückgreifen (8 ObA 30/00w; SZ 72/95; SZ 43/63; Rummel in Rummel aaO Rz 4 zu § 901).Das Gericht zweiter Instanz hat auch völlig zu Recht ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann (S 19 der Berufungsentscheidung). Waren dem Beklagten bei den Gesprächen am 23. 11. 2000 die finanziellen Probleme der Gemeinschuldnerin bekannt, wurde über die Gefahr einer Insolvenz gesprochen und hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erklärt, er werde "kämpfen müssen" (S 17 der zweitinstanzlichen Entscheidung), so musste der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf- und Aufrechnungsvereinbarung mit der Möglichkeit einer Änderung der Geschäftsvoraussetzungen rechnen. Hat er dennoch - wie hier - vorbehaltlos das Geschäft abgeschlossen, so trägt er das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und kann daher auf dieses Instrumentarium, das nur als letztes Mittel herangezogen werden darf, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen, nicht erfolgreich zurückgreifen (8 ObA 30/00w; SZ 72/95; SZ 43/63; Rummel in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 901,).
Geht man - wie die Streitteile und auch das Berufungsgericht - davon aus, dass die Gemeinschuldnerin bereits am 23. 11. 2000 zahlungsunfähig war, dann sind die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen objektiver Begünstigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO erfüllt. Für die Erfüllung dieses Tatbestands ist - soweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu billigen - unmaßgeblich, ob der Beklagte die am 23. 11. 2000 gegebene Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bzw deren Begünstigungsabsicht kannte oder zumindest kennen musste. Er wurde mit "Sachleistungen" der Gemeinschuldnerin befriedigt, hatte auf diese Art der Befriedigung indes keinen Anspruch, weshalb er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern begünstigt wurde (vgl SZ 72/167; SZ 71/74; ZIK 1999, 23).Geht man - wie die Streitteile und auch das Berufungsgericht - davon aus, dass die Gemeinschuldnerin bereits am 23. 11. 2000 zahlungsunfähig war, dann sind die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen objektiver Begünstigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO erfüllt. Für die Erfüllung dieses Tatbestands ist - soweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu billigen - unmaßgeblich, ob der Beklagte die am 23. 11. 2000 gegebene Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bzw deren Begünstigungsabsicht kannte oder zumindest kennen musste. Er wurde mit "Sachleistungen" der Gemeinschuldnerin befriedigt, hatte auf diese Art der Befriedigung indes keinen Anspruch, weshalb er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern begünstigt wurde vergleiche SZ 72/167; SZ 71/74; ZIK 1999, 23).
Zu klären bleibt lediglich noch, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, dass ihn die Gemeinschuldnerin in Irrtum geführt habe. Hiezu vertritt das Berufungsgericht die Meinung, der Beklagte habe darauf vertrauen können, dass die Gemeinschuldnerin die Abwicklung der Gesamtvereinbarung nicht durch einen "vorzeitigen Eigenantrag" verhindern werde und es sei denkbar, dass die Gemeinschuldnerin den Beklagten wissentlich bzw zumindest fahrlässig über die drohende Konkurseröffnung nicht informiert habe. Es bedarf aber der - vom Gericht zweiter Instanz vermissten - Feststellung dahin, ob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bereits am 23. 11. 2000 gewusst habe, dass er schon am nächsten Tag Besprechungen über einen Ausgleichsantrag führen werde, nicht, denn selbst durch eine Feststellung in dieser Richtung könnte dem Irrtumseinwand des Beklagten kein Erfolg beschieden sein. Geht man nämlich - wie auch das Gericht zweiter Instanz - vom Kenntnisstand des Beklagten aus, dass er von der Zahlungsunfähigkeit wusste, dann erweist sich die mangelnde "Aufklärung" durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin dahin, dass ein Insolvenzantrag unmittelbar bevorstehe, als völlig irrelevant. Der Beklagte wusste um die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin, und er durfte mit einem gesetzwidrigen Vorgehen seines Vertragspartners nicht spekulieren; jedenfalls wird er mit einem solchen Einwand nicht gehört. Eine allfällige Fehleinschätzung durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war für ihn geradezu offenkundig, sodass die Unterlassung einer Mitteilung, die Konkurseröffnung stehe unmittelbar bevor, für die vom Beklagten behauptete Irreführung nicht ursächlich gewesen sein kann (vgl RdW 2003, 315).Zu klären bleibt lediglich noch, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, dass ihn die Gemeinschuldnerin in Irrtum geführt habe. Hiezu vertritt das Berufungsgericht die Meinung, der Beklagte habe darauf vertrauen können, dass die Gemeinschuldnerin die Abwicklung der Gesamtvereinbarung nicht durch einen "vorzeitigen Eigenantrag" verhindern werde und es sei denkbar, dass die Gemeinschuldnerin den Beklagten wissentlich bzw zumindest fahrlässig über die drohende Konkurseröffnung nicht informiert habe. Es bedarf aber der - vom Gericht zweiter Instanz vermissten - Feststellung dahin, ob der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bereits am 23. 11. 2000 gewusst habe, dass er schon am nächsten Tag Besprechungen über einen Ausgleichsantrag führen werde, nicht, denn selbst durch eine Feststellung in dieser Richtung könnte dem Irrtumseinwand des Beklagten kein Erfolg beschieden sein. Geht man nämlich - wie auch das Gericht zweiter Instanz - vom Kenntnisstand des Beklagten aus, dass er von der Zahlungsunfähigkeit wusste, dann erweist sich die mangelnde "Aufklärung" durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin dahin, dass ein Insolvenzantrag unmittelbar bevorstehe, als völlig irrelevant. Der Beklagte wusste um die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin, und er durfte mit einem gesetzwidrigen Vorgehen seines Vertragspartners nicht spekulieren; jedenfalls wird er mit einem solchen Einwand nicht gehört. Eine allfällige Fehleinschätzung durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war für ihn geradezu offenkundig, sodass die Unterlassung einer Mitteilung, die Konkurseröffnung stehe unmittelbar bevor, für die vom Beklagten behauptete Irreführung nicht ursächlich gewesen sein kann vergleiche RdW 2003, 315).
Da es bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung ankommt (SZ 72/167) und dieser Begünstigungstatbestand vorliegt, kann es dahingestellt bleiben, ob auch eine Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO berechtigt gewesen wäre.Da es bei einer Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung ankommt (SZ 72/167) und dieser Begünstigungstatbestand vorliegt, kann es dahingestellt bleiben, ob auch eine Anfechtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO berechtigt gewesen wäre.
Dass der Kläger nicht gehalten ist, den gesamten Vertrag über den Verkauf und die Aufrechnung anzufechten, sondern dass er sich auf die Bekämpfung der Aufrechnung allein beschränken kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (10 Ob 1536/96; ÖBA 1991, 467; SZ 61/150) und wird vom Beklagten auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Die Aufhebung des Ersturteils aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich angenommenen Feststellungsmängel ist demnach entbehrlich, sodass in Stattgebung des Rekurses des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichts - wenn auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers - wiederherzustellen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.