1. Bei Abschluss einer Gerichtsstands-vereinbarung durch Dritte ist (seit der WGN 1989 erst) im Bestreitungsfall auch der urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung notwendig (1 Ob 178/15f mwN); ebenso jener einer allfälligen Rechtsnachfolge. Ob der urkundliche Nachweis gelungen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage vorläge (1 Ob 178/15f), was hier nicht der Fall ist:
2. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin mit dem (von den Vorinstanzen verneinten) Nachweis der Vertretungsbefugnis der Frau für die (spätere) Eigentümergemeinschaft auseinandersetzt, vermag sie schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil das Rekursgericht nicht nur den Vollmachtsnachweis an sich als misslungen ansah, sondern darüber hinaus auch ausführte, dass die formularmäßige Vollmacht (in einem mit einem Wohnungskäufer abgeschlossenen „Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag“) lediglich das behördliche Bauverfahren und die im Zusammenhang damit erforderlichen Maßnahmen umfasse, nicht aber den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen. Diese Beurteilung wird im Revisionsrekurs nicht bekämpft.
3. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Genehmigung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch nachträgliche Zustimmung (welche etwa bei einem Kläger dadurch zum Ausdruck komme, dass er die Klage beim vereinbarten Gerichtsstand einbringt) auch „bei einem Vollmachtsmangel auf Beklagtenseite vorliegen könnte, indem sich diese in einem anderen Verfahren ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede in die Verhandlung einließ“, braucht auch deshalb nicht eingegangen zu werden, weil dazu jedes Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz fehlt. Dies gilt auch für die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, „die Beklagte“ habe diese Gerichtsstandsvereinbarung im genannten Verfahren „bestätigt und anerkannt“. Abgesehen davon, dass selbst das Unterlassen einer Unzuständigkeitseinrede den Vollmachtsmangel bei Unterfertigung der Gerichtsstandsvereinbarung nicht sanieren (die ins Treffen geführte Judikatur [1 Ob 788/79 = SZ 53/4 ua; vgl auch RIS-Justiz RS0019740, RS0046830] bezieht sich auf die in der Klageerhebung beim prorogierten Gericht liegende nachträgliche Zustimmung durch den Kläger) und nicht über das jeweilige Verfahren hinaus wirken könnte, war in jenem Verfahren klagende Partei der Ehemann, der ja Partei der Gerichtsstandsvereinbarung war, und nicht die nunmehrige Klägerin. Wenn das Rekursgericht also die Rechtsauffassung vertreten hat, das prozessuale Verhalten der früheren Eigentümergemeinschaft im Vorprozess habe nicht dazu geführt, dass es der nun beklagten Alleineigentümerin verwehrt wäre, geltend zu machen, dass sich die Klägerin für diesen Prozess nicht auf die Gerichtsstandsvereinbarung stützen kann (dazu 2.), ist darin keine Fehlbeurteilung zu erblicken.3. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Genehmigung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch nachträgliche Zustimmung (welche etwa bei einem Kläger dadurch zum Ausdruck komme, dass er die Klage beim vereinbarten Gerichtsstand einbringt) auch „bei einem Vollmachtsmangel auf Beklagtenseite vorliegen könnte, indem sich diese in einem anderen Verfahren ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede in die Verhandlung einließ“, braucht auch deshalb nicht eingegangen zu werden, weil dazu jedes Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz fehlt. Dies gilt auch für die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, „die Beklagte“ habe diese Gerichtsstandsvereinbarung im genannten Verfahren „bestätigt und anerkannt“. Abgesehen davon, dass selbst das Unterlassen einer Unzuständigkeitseinrede den Vollmachtsmangel bei Unterfertigung der Gerichtsstandsvereinbarung nicht sanieren (die ins Treffen geführte Judikatur [1 Ob 788/79 = SZ 53/4 ua; vergleiche auch RIS-Justiz RS0019740, RS0046830] bezieht sich auf die in der Klageerhebung beim prorogierten Gericht liegende nachträgliche Zustimmung durch den Kläger) und nicht über das jeweilige Verfahren hinaus wirken könnte, war in jenem Verfahren klagende Partei der Ehemann, der ja Partei der Gerichtsstandsvereinbarung war, und nicht die nunmehrige Klägerin. Wenn das Rekursgericht also die Rechtsauffassung vertreten hat, das prozessuale Verhalten der früheren Eigentümergemeinschaft im Vorprozess habe nicht dazu geführt, dass es der nun beklagten Alleineigentümerin verwehrt wäre, geltend zu machen, dass sich die Klägerin für diesen Prozess nicht auf die Gerichtsstandsvereinbarung stützen kann (dazu 2.), ist darin keine Fehlbeurteilung zu erblicken.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 iVm 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, in Verbindung mit 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.