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Entscheidung 1 Ob 178/15f×

Entscheidung 1 Ob 178/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019740 Rechtssatz 16.01.1980Zivilrecht
Wurde eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Vollmacht des Klägers getroffen, liegt eine Genehmigung dieses Vorgehens allein schon darin, dass sich der Kläger bei Vorlage der Urkunde selbst auf das Handeln in seinem Namen beruft. Dass auch ein Handeln ohne Vo …
RS0046762 Rechtssatz 01.02.1956Zivilrecht
Mit der Verwendung der auf den Namen der beklagten Partei lautenden Stampiglie durch deren Sohn ist noch nicht die Bevollmächtigung dieses Sohnes durch die Beklagten urkundlich nachgewiesen. Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann die zwingenden Vorschrif …
RS0046830 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Der Kläger, der sich auf eine von seinem Bevollmächtigten getroffene schriftliche Zuständigkeitsvereinbarung stützt, muß keine Urkunde über die Bevollmächtigung vorlegen, weil allein schon in der Einbringung der Klage unter Berufung auf die vorgelegte Urkun …
RS0046936 Rechtssatz 03.11.1954Zivilrecht
Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des § 104 Abs 1 JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.
RS0046958 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von einem Bevollmächtigten getroffen wurde, hat sich der urkundliche Nachweis auch auf die Bevollmächtigung zu erstrecken. Durch die Verwendung einer Geschäftsstampiglie ist noch nic …
RS0047256 Rechtssatz 09.10.1928Zivilrecht
Die Vollmacht zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden.
RS0122413 Rechtssatz 14.06.2007Zivilrecht
Der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Auf diesen Nachweis ist daher die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende allgemeine Beweislastregel anzuwenden, wonach jede Partei die Bewe …