Rechtssatz RS0019740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019740
Entscheidungsdatum
17.09.2015
Rechtssatz
Wurde eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Vollmacht des Klägers getroffen, liegt eine Genehmigung dieses Vorgehens allein schon darin, dass sich der Kläger bei Vorlage der Urkunde selbst auf das Handeln in seinem Namen beruft. Dass auch ein Handeln ohne Vollmacht im verfahrensrechtlichen Bereich nachträglich genehmigt werden kann, ergibt sich, wenn Zuständigkeitsvereinbarungen nicht ohnehin wie privatrechtliche Verträge zu beurteilen sind, aus den §§ 37, 38 ZPO, aber auch aus § 477 Abs 1 Z 5 ZPO.Wurde eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Vollmacht des Klägers getroffen, liegt eine Genehmigung dieses Vorgehens allein schon darin, dass sich der Kläger bei Vorlage der Urkunde selbst auf das Handeln in seinem Namen beruft. Dass auch ein Handeln ohne Vollmacht im verfahrensrechtlichen Bereich nachträglich genehmigt werden kann, ergibt sich, wenn Zuständigkeitsvereinbarungen nicht ohnehin wie privatrechtliche Verträge zu beurteilen sind, aus den Paragraphen 37, 38, ZPO, aber auch aus Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019740
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0010OB00788_7900000_001