Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators, der unzulässig ist.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur unter den Einschränkungen des § 16 AußStrG zulässig. Der Rechtsmittelwerber erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Ansicht der Vorinstanzen, daß ein gemäß § 128 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator zur Abgabe einer Erbserklärung nicht befugt sei. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit (EFSlg. 44.642, 44.641, 42.327; JBl 1975, 547 u.v.a.). Gemäß § 129 dritter Satz AußStrG kann der Verlassenschaftskurator als solcher weder eine Erbserklärung überreichen noch die von einem anderen überreichte Erbserklärung oder eine letztwillige Anordnung bestreiten. Ob damit im Sinne der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers nur klargestellt sein soll, daß der Verlassenschaftskurator nicht gleichzeitig Erbenkurator sein kann, also nicht zu dem von ihm vertretenen Nachlaß für mögliche unbekannte Erben eine Erbserklärung abgeben kann, wohl aber für die Verlassenschaft, die er vertritt, zu einem anderen Nachlaß, ist im Gesetz jedenfalls nicht so klar geregelt, daß von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gesprochen werden könnte (vgl. JBl 1967, 261; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 760; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 3 58).Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur unter den Einschränkungen des Paragraph 16, AußStrG zulässig. Der Rechtsmittelwerber erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Ansicht der Vorinstanzen, daß ein gemäß Paragraph 128, AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator zur Abgabe einer Erbserklärung nicht befugt sei. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit (EFSlg. 44.642, 44.641, 42.327; JBl 1975, 547 u.v.a.). Gemäß Paragraph 129, dritter Satz AußStrG kann der Verlassenschaftskurator als solcher weder eine Erbserklärung überreichen noch die von einem anderen überreichte Erbserklärung oder eine letztwillige Anordnung bestreiten. Ob damit im Sinne der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers nur klargestellt sein soll, daß der Verlassenschaftskurator nicht gleichzeitig Erbenkurator sein kann, also nicht zu dem von ihm vertretenen Nachlaß für mögliche unbekannte Erben eine Erbserklärung abgeben kann, wohl aber für die Verlassenschaft, die er vertritt, zu einem anderen Nachlaß, ist im Gesetz jedenfalls nicht so klar geregelt, daß von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gesprochen werden könnte vergleiche JBl 1967, 261; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 760,; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 3 58).
Der Revisionsrekurs ist demnach als unzulässig zurückzuweisen. Bemerkt wird, daß im Sinne der seit dem Judikat 138 (GlUNF 80) herrschenden Rechtsprechung eine Transmission des Erbrechts des nachverstorbenen erblosen Erben auf den Staat nicht stattfindet, da dessen Heimfallsrecht kein Erbrecht ist (5 Ob 554/84; JBl 1967, 261; Kralik aaO 60 FN 11; Welser aaO Rdz 3 zu § 760). Edith B hat in ihrer Eingabe vom 20.November 1984 (ON 32) zwar nicht behauptet, daß sie Emil A zur Erbin eingesetzt hätte, aber doch Zeugen einer letztwilligen Verfügung namhaft gemacht. Das Erstgericht hat diese Zeugen vernommen und das Protokoll als letzte Willenserklärung kundgemacht. Edith B wäre demnach gemäß § 116 Abs 1 AußStrG aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie eine Erbserklärung abgibt. Die Abgabe einer Erbserklärung dürfte freilich kaum ratsam sein, weil zweifelhaft ist, ob eine Erbseinsetzung vorliegt und, sollte Edith B sich des Erbes entschlagen oder es ablehnen, eine Erbserklärung abzugeben (vgl. SZ 44/72), der Anfall des Erbrechtes an den Verstorbenen vereitelt wäre (Welser aaO Rdz 3 zu § 760), so daß ihr der Nachlaß nach Maria A auf Grund der von ihr abgegebenen Erbserklärung ohnehin zur Gänze einzuantworten wäre (Welser aaO Rdz 3 zu § 760).Der Revisionsrekurs ist demnach als unzulässig zurückzuweisen. Bemerkt wird, daß im Sinne der seit dem Judikat 138 (GlUNF 80) herrschenden Rechtsprechung eine Transmission des Erbrechts des nachverstorbenen erblosen Erben auf den Staat nicht stattfindet, da dessen Heimfallsrecht kein Erbrecht ist (5 Ob 554/84; JBl 1967, 261; Kralik aaO 60 FN 11; Welser aaO Rdz 3 zu Paragraph 760,). Edith B hat in ihrer Eingabe vom 20.November 1984 (ON 32) zwar nicht behauptet, daß sie Emil A zur Erbin eingesetzt hätte, aber doch Zeugen einer letztwilligen Verfügung namhaft gemacht. Das Erstgericht hat diese Zeugen vernommen und das Protokoll als letzte Willenserklärung kundgemacht. Edith B wäre demnach gemäß Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie eine Erbserklärung abgibt. Die Abgabe einer Erbserklärung dürfte freilich kaum ratsam sein, weil zweifelhaft ist, ob eine Erbseinsetzung vorliegt und, sollte Edith B sich des Erbes entschlagen oder es ablehnen, eine Erbserklärung abzugeben vergleiche SZ 44/72), der Anfall des Erbrechtes an den Verstorbenen vereitelt wäre (Welser aaO Rdz 3 zu Paragraph 760,), so daß ihr der Nachlaß nach Maria A auf Grund der von ihr abgegebenen Erbserklärung ohnehin zur Gänze einzuantworten wäre (Welser aaO Rdz 3 zu Paragraph 760,).