Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorweg sei bemerkt, dass gemäß § 15 des abgeschlossenen Vertrages "die Lizenz nach den Gesetzen der Republik Österreich konstruiert und verwaltet werden soll", worin eine zulässige Rechtswahl der Parteien zu erblicken ist (vgl hiezu Schwind, Handbuch 290 f), sodass die Rechtssache nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, es sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die von der klagenden Partei entwickelten Verfahren patentrechtlich geschützt seien; es sei im Geschäftsleben geradezu denkunmöglich hohe Lizenzgebühren zu bezahlen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Benützung technischer Erkenntnisse auch ohne Gegenleistung möglich sei. Im Vertrag sei auch mehrfach von Patenten die Rede, u.a. sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Patentgebühren geregelt. Die beklagte Partei habe daher davon ausgehen können, dass Patente bestehen. Mit diesen Ausführungen wird geltend gemacht, dass das Vorliegen eines patentrechtlichen Schutzes bei einem Vertrag der hier vorliegenden Art zu den geschäftstypischen Voraussetzungen zu zählen sei, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbinde, sodass es einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag nicht bedarf. Daraus wird abgeleitet, dass eine Verpflichtung der beklagten Partei dann entfällt, wenn sich ergibt, dass die von den Parteien vorausgesetzten Umstände nicht gegeben sind (vgl Koziol-Welser, Grundriss3 I 100). Nun ist Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages das im Vertrag näher definierte "Know-How" der klagenden Partei, das der beklagten Partei als Lizenznehmer überlassen wurde. Dieser sogenannte Know-How-Vertrag hat keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden, er wurde vielmehr in der wirtschaftlichen Praxis entwickelt. Darüber, was unter Know-How zu verstehen ist, herrscht keine einheitliche Auffassung. Stumpf, Der Know-How-Vertrag 20, versteht darunter technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen, deren Benützung dem Know-How-Nehmer für Produktion und Vertrieb von Gegenständen ermöglicht wird; in der Regel handle es sich um geheime Kenntnisse, doch sei dies nicht notwendig. Stumpf schließt sich schließlich der im Schrifttum vertretenen Auffassung an, wonach Know-How nicht geschütztes, teilweise nicht schutzfähiges Wissen sei (aaO 24). Die deutsche Gruppe der Internationalen Handelskammer hat den Begriff des Know-How dahin gefasst, dass darunter gesetzlich nicht geschützte Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen und sonstige, die Technik bereichernde Leistungen zu verstehen seien. Nach Gaul-Bartenbach, Patentlizenz und Know-How-Vertrag2 584 ist unter Know-How das Wissen um bestimmte technische Verfahrensweisen zu verstehen, gleich welche Verbreitung dieses Wissen bisher gefunden hat. Strittig sei nach diesen Autoren, ob ein Know-How-Vertrag oder aber ein Patentlizenzvertrag vorliegt, wenn Gegenstand des Vertrages eine an sich schutzfähige Erfindung sei, die jedoch nicht dem Patenterteilungsverfahren zugeleitet werde.Vorweg sei bemerkt, dass gemäß Paragraph 15, des abgeschlossenen Vertrages "die Lizenz nach den Gesetzen der Republik Österreich konstruiert und verwaltet werden soll", worin eine zulässige Rechtswahl der Parteien zu erblicken ist vergleiche hiezu Schwind, Handbuch 290 f), sodass die Rechtssache nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, es sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die von der klagenden Partei entwickelten Verfahren patentrechtlich geschützt seien; es sei im Geschäftsleben geradezu denkunmöglich hohe Lizenzgebühren zu bezahlen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Benützung technischer Erkenntnisse auch ohne Gegenleistung möglich sei. Im Vertrag sei auch mehrfach von Patenten die Rede, u.a. sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Patentgebühren geregelt. Die beklagte Partei habe daher davon ausgehen können, dass Patente bestehen. Mit diesen Ausführungen wird geltend gemacht, dass das Vorliegen eines patentrechtlichen Schutzes bei einem Vertrag der hier vorliegenden Art zu den geschäftstypischen Voraussetzungen zu zählen sei, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbinde, sodass es einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag nicht bedarf. Daraus wird abgeleitet, dass eine Verpflichtung der beklagten Partei dann entfällt, wenn sich ergibt, dass die von den Parteien vorausgesetzten Umstände nicht gegeben sind vergleiche Koziol-Welser, Grundriss3 römisch eins 100). Nun ist Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages das im Vertrag näher definierte "Know-How" der klagenden Partei, das der beklagten Partei als Lizenznehmer überlassen wurde. Dieser sogenannte Know-How-Vertrag hat keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden, er wurde vielmehr in der wirtschaftlichen Praxis entwickelt. Darüber, was unter Know-How zu verstehen ist, herrscht keine einheitliche Auffassung. Stumpf, Der Know-How-Vertrag 20, versteht darunter technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen, deren Benützung dem Know-How-Nehmer für Produktion und Vertrieb von Gegenständen ermöglicht wird; in der Regel handle es sich um geheime Kenntnisse, doch sei dies nicht notwendig. Stumpf schließt sich schließlich der im Schrifttum vertretenen Auffassung an, wonach Know-How nicht geschütztes, teilweise nicht schutzfähiges Wissen sei (aaO 24). Die deutsche Gruppe der Internationalen Handelskammer hat den Begriff des Know-How dahin gefasst, dass darunter gesetzlich nicht geschützte Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen und sonstige, die Technik bereichernde Leistungen zu verstehen seien. Nach Gaul-Bartenbach, Patentlizenz und Know-How-Vertrag2 584 ist unter Know-How das Wissen um bestimmte technische Verfahrensweisen zu verstehen, gleich welche Verbreitung dieses Wissen bisher gefunden hat. Strittig sei nach diesen Autoren, ob ein Know-How-Vertrag oder aber ein Patentlizenzvertrag vorliegt, wenn Gegenstand des Vertrages eine an sich schutzfähige Erfindung sei, die jedoch nicht dem Patenterteilungsverfahren zugeleitet werde.
Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar2 I 508 verstehen unter Know-How alle technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die in der Regel geheim sind. Die Benutzung solchen Wissens sei für den Erwerber einer Lizenz meist von großer Bedeutung als das Schutzrecht selbst.Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar2 römisch eins 508 verstehen unter Know-How alle technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die in der Regel geheim sind. Die Benutzung solchen Wissens sei für den Erwerber einer Lizenz meist von großer Bedeutung als das Schutzrecht selbst.
Schon aus diesen repräsentativen Meinungen ist ersichtlich, dass in der Praxis unter dem Know-How überwiegend patentrechtlich nicht geschützte Verfahren verstanden werden. Ob auch an sich patentfähige aber noch nicht zur Patenterteilung angemeldete Erfindungen Gegenstand eines Know-How-Vertrages sein können oder ob dann ein Patentlizenzvertrag gemäß § 35 PatG vorliegt, bedarf hier keiner Klärung. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass unter Know-How selbstverständlich nur patentrechtlich geschützte Erfindungen zu verstehen seien und dieser Umstand damit eine selbstverständliche Voraussetzung eines Know-How-Vertrages wäre. Es trifft auch nicht zu, dass andernfalls das Know-How wertlos wäre, weil auch Erfahrungswissen, das nicht durch Schutzrechte gesichert ist, dann wertvoll sein kann, wenn es dem Vertragspartner des Know-How-Gebers nicht bekannt ist. Aber auch der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag selbst bietet keine Grundlage für die Annahme, dass der beklagten Partei eine patentrechtlich geschützte Erfindung zur Nutzung überlassen worden sei. Punkt 6 des Vertrages sieht nur eine Regelung für den Fall vor, dass eine Verbesserung der T 6-Verbindung patentfähig ist und regelt die sich hieraus ergebenden Rechtsverhältnisse. Auch aus Punkt 7 des Vertrages, der die Bezahlung von Erneuerungsgebühren durch die Streitteile regelt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das überlassene Erfahrungswissen bereits patentiert ist. Es sollte ersichtlich nur eine Regelung für den Fall erfolgen, dass eine Patentierung erfolgt.Schon aus diesen repräsentativen Meinungen ist ersichtlich, dass in der Praxis unter dem Know-How überwiegend patentrechtlich nicht geschützte Verfahren verstanden werden. Ob auch an sich patentfähige aber noch nicht zur Patenterteilung angemeldete Erfindungen Gegenstand eines Know-How-Vertrages sein können oder ob dann ein Patentlizenzvertrag gemäß Paragraph 35, PatG vorliegt, bedarf hier keiner Klärung. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass unter Know-How selbstverständlich nur patentrechtlich geschützte Erfindungen zu verstehen seien und dieser Umstand damit eine selbstverständliche Voraussetzung eines Know-How-Vertrages wäre. Es trifft auch nicht zu, dass andernfalls das Know-How wertlos wäre, weil auch Erfahrungswissen, das nicht durch Schutzrechte gesichert ist, dann wertvoll sein kann, wenn es dem Vertragspartner des Know-How-Gebers nicht bekannt ist. Aber auch der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag selbst bietet keine Grundlage für die Annahme, dass der beklagten Partei eine patentrechtlich geschützte Erfindung zur Nutzung überlassen worden sei. Punkt 6 des Vertrages sieht nur eine Regelung für den Fall vor, dass eine Verbesserung der T 6-Verbindung patentfähig ist und regelt die sich hieraus ergebenden Rechtsverhältnisse. Auch aus Punkt 7 des Vertrages, der die Bezahlung von Erneuerungsgebühren durch die Streitteile regelt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das überlassene Erfahrungswissen bereits patentiert ist. Es sollte ersichtlich nur eine Regelung für den Fall erfolgen, dass eine Patentierung erfolgt.
Die beklagte Partei führt weiters aus, es sei nach den getroffenen Feststellungen während der Vorverhandlung vom Gutachten des Prof. P***** gesprochen worden. Dieses sollte der Erleichterung der Zulassung in Österreich dienen. Die Überlassung des Gutachtens sei zwar im Vertrag nicht ausdrücklich ausbedungen worden, doch ergebe sich eine bezügliche Verpflichtung der klagenden Partei aus der von ihr im Vertrag übernommenen Verpflichtung "alle von T***** ausgeführten Versuchsergebnisse mit der T 6-Verbindung zu liefern" ("Erste Übersicht", Punkt 3). Dem Gutachten des Prof. P***** seien weiters eine Reihe von Versuchen an der Technischen Hochschule Karlsruhe vorausgegangen, welche die klagende Partei gleichfalls der beklagten Partei zur Verfügung zu stellen hätte. Nun ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei außer Streit gestellt hat, die in der "Ersten Übersicht" enthaltenen technischen Unterlagen erhalten zu haben (S. 52 dA). Dass auch das Gutachten Prof. P***** zu diesen Unterlagen zu zählen und daher von der klagenden Partei der beklagten Partei zu überlassen wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet. Im Übrigen ergibt sich aus Punkt 3 der "Ersten Übersicht" die Verpflichtung der klagenden Partei, alle von ihr ausgeführten Versuchsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Punkt 4 der "Ersten Übersicht" erläutert die in den vorangegangenen Punkten übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich Zeichnungen, Versuchsergebnissen, Einzelheiten, Konstruktionen und Formzeichnungen dahin, dass darunter nur jene zu verstehen seien, welche T***** zur Zeit des Vertragsabschlusses besitzt und welche von T***** laufend benützt werden. Dass dies auf die von Prof. P***** erarbeiteten Ergebnisse zutreffen wurde nicht behauptet. Eine Verpflichtung, Untersuchungsergebnisse des Gutachters Prof. P***** zur Verfügung zu stellen, ist aus dem Vertrag demnach nicht abzuleiten. Wenn die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass die Beweisaufnahme durch Sachverständige darüber, welche Bedeutung das Gutachten Prof. P***** für die Zulassung des Verfahrens in Österreich hat unterblieb, so wird damit ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, von dem schon das Berufungsgericht aussprach, dass er nicht vorliegt. Damit wird aber der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (vgl. MGA ZPO § 503/2/6). Was aber den Parteiwillen betrifft, dessen unterlassene Erforschung die beklagte Partei rügt, so sei darauf verwiesen, dass nach den getroffenen Feststellungen der Inhalt des Vertrages dem Parteiwillen entsprach und dass Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Vertrages (Blg./B) von der beklagten Partei außer Streit gestellt wurde. Es bedarf bei dieser Sachlage aber keiner weiteren Feststellungen in dieser Richtung, zumal auch die Revision nicht behauptet, dass zwischen den Streitteilen Vereinbarungen, welche vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages abweichen oder über diesen hinausgehen, getroffen worden wären.Die beklagte Partei führt weiters aus, es sei nach den getroffenen Feststellungen während der Vorverhandlung vom Gutachten des Prof. P***** gesprochen worden. Dieses sollte der Erleichterung der Zulassung in Österreich dienen. Die Überlassung des Gutachtens sei zwar im Vertrag nicht ausdrücklich ausbedungen worden, doch ergebe sich eine bezügliche Verpflichtung der klagenden Partei aus der von ihr im Vertrag übernommenen Verpflichtung "alle von T***** ausgeführten Versuchsergebnisse mit der T 6-Verbindung zu liefern" ("Erste Übersicht", Punkt 3). Dem Gutachten des Prof. P***** seien weiters eine Reihe von Versuchen an der Technischen Hochschule Karlsruhe vorausgegangen, welche die klagende Partei gleichfalls der beklagten Partei zur Verfügung zu stellen hätte. Nun ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei außer Streit gestellt hat, die in der "Ersten Übersicht" enthaltenen technischen Unterlagen erhalten zu haben (S. 52 dA). Dass auch das Gutachten Prof. P***** zu diesen Unterlagen zu zählen und daher von der klagenden Partei der beklagten Partei zu überlassen wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet. Im Übrigen ergibt sich aus Punkt 3 der "Ersten Übersicht" die Verpflichtung der klagenden Partei, alle von ihr ausgeführten Versuchsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Punkt 4 der "Ersten Übersicht" erläutert die in den vorangegangenen Punkten übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich Zeichnungen, Versuchsergebnissen, Einzelheiten, Konstruktionen und Formzeichnungen dahin, dass darunter nur jene zu verstehen seien, welche T***** zur Zeit des Vertragsabschlusses besitzt und welche von T***** laufend benützt werden. Dass dies auf die von Prof. P***** erarbeiteten Ergebnisse zutreffen wurde nicht behauptet. Eine Verpflichtung, Untersuchungsergebnisse des Gutachters Prof. P***** zur Verfügung zu stellen, ist aus dem Vertrag demnach nicht abzuleiten. Wenn die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass die Beweisaufnahme durch Sachverständige darüber, welche Bedeutung das Gutachten Prof. P***** für die Zulassung des Verfahrens in Österreich hat unterblieb, so wird damit ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, von dem schon das Berufungsgericht aussprach, dass er nicht vorliegt. Damit wird aber der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht vergleiche MGA ZPO Paragraph 503 /, 2 /, 6,). Was aber den Parteiwillen betrifft, dessen unterlassene Erforschung die beklagte Partei rügt, so sei darauf verwiesen, dass nach den getroffenen Feststellungen der Inhalt des Vertrages dem Parteiwillen entsprach und dass Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Vertrages (Blg./B) von der beklagten Partei außer Streit gestellt wurde. Es bedarf bei dieser Sachlage aber keiner weiteren Feststellungen in dieser Richtung, zumal auch die Revision nicht behauptet, dass zwischen den Streitteilen Vereinbarungen, welche vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages abweichen oder über diesen hinausgehen, getroffen worden wären.
Wenn die beklagte Partei ausführt, dass sie ohne das Gutachten Prof. P***** die Zulassung in Österreich nicht erreichen könne, so steht dies mit der getroffenen Feststellung in Widerspruch, wonach nach einem kürzeren oder längeren Verfahren die Zulassung in Österreich zu erreichen wäre, wenn ein Gutachten einer inländischen Prüfstelle, z. B. der Grazer Technischen Hochschule, zur Verfügung stünde. In Punkt 2d des Vertrages hat aber die beklagte Partei versichert, dass sie im Besitze aller notwendigen staatlichen Genehmigungen ist, insbesondere von Behörden, welche für Baustatik zuständig sind oder diese auf eigene Kosten erhalten wird. Sie verbürgt sich, ihr jederzeit bestes Bemühen einzusetzen, um diese Genehmigungen zu erlangen. Daraus ergibt sich, dass die beklagte Partei sich die erforderlichen Gutachten auf ihre Kosten zu verschaffen hat. Dass die von der klagenden Partei gelieferten Unterlagen hiefür an sich ausreichend sind, hat der geschäftsführende Gesellschafter der beklagten Partei Ing. Friedrich B***** selbst bekundet (vgl Akt S 105). Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, die Beistellung des Gutachtens des Prof. P***** sei eine selbstverständliche Vertragsvoraussetzung gewesen.Wenn die beklagte Partei ausführt, dass sie ohne das Gutachten Prof. P***** die Zulassung in Österreich nicht erreichen könne, so steht dies mit der getroffenen Feststellung in Widerspruch, wonach nach einem kürzeren oder längeren Verfahren die Zulassung in Österreich zu erreichen wäre, wenn ein Gutachten einer inländischen Prüfstelle, z. B. der Grazer Technischen Hochschule, zur Verfügung stünde. In Punkt 2d des Vertrages hat aber die beklagte Partei versichert, dass sie im Besitze aller notwendigen staatlichen Genehmigungen ist, insbesondere von Behörden, welche für Baustatik zuständig sind oder diese auf eigene Kosten erhalten wird. Sie verbürgt sich, ihr jederzeit bestes Bemühen einzusetzen, um diese Genehmigungen zu erlangen. Daraus ergibt sich, dass die beklagte Partei sich die erforderlichen Gutachten auf ihre Kosten zu verschaffen hat. Dass die von der klagenden Partei gelieferten Unterlagen hiefür an sich ausreichend sind, hat der geschäftsführende Gesellschafter der beklagten Partei Ing. Friedrich B***** selbst bekundet vergleiche Akt S 105). Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, die Beistellung des Gutachtens des Prof. P***** sei eine selbstverständliche Vertragsvoraussetzung gewesen.
Nach Ansicht der beklagten Partei liegt eine weitere Vertragsverletzung der klagenden Partei darin, dass das Know-How auf dem Kontinent nicht verwendbar sei; insbesondere fehle es an einer Umrechnung in DIN, es seien auch englische Stahlgüten angegeben, die mit den in Deutschland üblichen Bezeichnungen nicht übereinstimmen. Nun hat aber die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz niemals das Vorliegen einer Vereinbarung des Inhalts behauptet, das vermittelte Know-How müsse unmittelbar auf österreichische Verhältnisse anwendbar sein. Aus dem Vertrag ergibt sich eine solche Verpflichtung der klagenden Partei nicht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Punkt 5 der "Ersten Übersicht" zu verweisen, wonach die klagende Partei keine Garantie übernimmt, dass Zeichnungen, Versuchsergebnisse, Einzelheiten, Konstruktionen, Formzeichnungen von den Bau- und anderen Behörden Österreichs genehmigt werden. Wenn die beklagte Partei mit einer in Großbritannien ansässigen Firma einen Know-How-Vertrag abschloss, so konnte sie auch von vorneherein nicht annehmen, dass ihr ein Know-How zur Verfügung gestellt wird, das unmittelbar in Österreich anwendbar ist.
Letztlich sei darauf verwiesen, dass die klagende Partei gemäß Punkt 3a des Vertrages nur die Verpflichtung übernommen hat, nach Erhalt der in Punkt 8 des Abkommens angeführten Summe (S 215.000,-- plus S 110.000,--) die beklagte Partei nach dem Inhalt der "Ersten Information" zu unterrichten. Nun steht fest, dass die beklagte Partei lediglich den Betrag von S 215.000,-- entrichtet hat, wogegen der am 31. 12. 1973 fällige weitere Betrag von S 110.000,-- von ihr nicht bezahlt wurde. Die klagende Partei wäre daher an sich nicht einmal verpflichtet gewesen, die von ihr bereits erbrachten Leistungen laut "Erster Übersicht" zur Verfügung zu stellen. Auch aus diesem Grunde muss der Vorwurf, die klagende Partei habe ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ins Leere gehen. Aus den dargelegten Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Firmenbezeichnung der beklagten Partei war der Eintragung im Handelsregister entsprechend zu berichtigen (§ 84 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Letztlich sei darauf verwiesen, dass die klagende Partei gemäß Punkt 3a des Vertrages nur die Verpflichtung übernommen hat, nach Erhalt der in Punkt 8 des Abkommens angeführten Summe (S 215.000,-- plus S 110.000,--) die beklagte Partei nach dem Inhalt der "Ersten Information" zu unterrichten. Nun steht fest, dass die beklagte Partei lediglich den Betrag von S 215.000,-- entrichtet hat, wogegen der am 31. 12. 1973 fällige weitere Betrag von S 110.000,-- von ihr nicht bezahlt wurde. Die klagende Partei wäre daher an sich nicht einmal verpflichtet gewesen, die von ihr bereits erbrachten Leistungen laut "Erster Übersicht" zur Verfügung zu stellen. Auch aus diesem Grunde muss der Vorwurf, die klagende Partei habe ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ins Leere gehen. Aus den dargelegten Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Firmenbezeichnung der beklagten Partei war der Eintragung im Handelsregister entsprechend zu berichtigen (Paragraph 84, ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.