Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die eingangs wiedergegebene Außerstreitstellung der Parteien nicht eindeutig erkennen läßt, ob sich die beklagte Partei damit dem für berechtigt erkannten Vertragsrücktritt der klagenden Partei beugte, ohne daß damit auch jegliche (Schaden-)Ersatzansprüche der klagenden Partei miterledigt worden wären, oder ob es zwischen ihnen zu einem, auch alle Ersatzansprüche miterledigenden contrarius consensus gekommen ist. Die vom Erstgericht für seinen Standpunkt herangezogene Entscheidung EvBl. 1988/93 (des auch hier erkennenden Senates) stellte klar, daß es sich dort um einen solchen contrarius consensus handelte, so daß es dort eines ausdrücklichen Vorbehalts weiterer Schadenersatzforderungen bedurft hätte. Im vorliegenden Fall liegt aber ein einseitiger Vertragsrücktritt vor, den die beklagte Partei nur zur Kenntnis nahm. Die vorzitierte Entscheidung erklärt aber selbst im Falle einvernehmlicher Vertragsaufhebung Fälle als denkbar, in welchen das Verschulden des anderen Teiles (an der Nichterfüllung des Vertrages) so klar und offensichtlich sein könne, daß auch ohne besonderen Vorbehalt ein Einverständnis darüber angenommen werden könnte, daß die Vertragsaufhebung Schadenersatzansprüche des einen (unschuldigen) Teiles unberührt lassen sollte. Der vorliegende Sachverhalt böte, für eine solche Annahme Anhaltspunkte, hat sich doch selbst die beklagte Partei in ihrer Klagebeantwortung nicht gegen jegliche Schadenersatzansprüche der klagenden Partei unter Hinweis auf die vertragliche Aufhebungsvereinbarung ausgesprochen, sondern solche Ansprüche aus einem ungünstigen Deckungsgeschäft als möglich erachtet, wenn auch in der Sache bestritten.
Das Gericht hat gemäß § 182 Abs.1 ZPO darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und unzureichende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen (Anleitungs- und Aufklärungspflicht = materielle Prozeßleitung). Diese Bestimmung gilt nicht allein wegen ihrer Einordnung in die Bestimmungen über den Anwaltsprozeß auch gegenüber anwaltlich vertretenen Personen. Die Grenzen der materiellen Prozeßleitungspflicht sind einer anwaltlich vertretenen Partei gegenüber aber bereits dann erreicht, wenn die Partei auf die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben hingewiesen und zu ergänzendem Vorbringen oder zur Aufklärung aufgefordert wird, und nicht etwa erst dann, wenn der betroffenen Partei konkretes Vorbringen oder konkrete Antragstellung anheimgestellt wurde. Erst eine derartige erfolglos gebliebene Aufforderung des Gerichtes rechtfertigt die Wahrnehmung der Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit eines Klagebegehrens durch dessen Abweisung (JBl. 1990, 802; RZ 1978/120; JBl. 1975, 369; SZ 41/58; JBl. 1965, 151; Fasching, Lehrbuch2 Rz 655, 656). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung derartige Aufklärungen und Anleitungen an die klagende Partei in Verletzung der dargestellten Prozeßleitungspflicht nicht erteilt. Durch die von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung vorgebrachten Behauptungen der Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der Klagsangabe wurde es seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 182 Abs.1 ZPO nicht enthoben.Das Gericht hat gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und unzureichende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen (Anleitungs- und Aufklärungspflicht = materielle Prozeßleitung). Diese Bestimmung gilt nicht allein wegen ihrer Einordnung in die Bestimmungen über den Anwaltsprozeß auch gegenüber anwaltlich vertretenen Personen. Die Grenzen der materiellen Prozeßleitungspflicht sind einer anwaltlich vertretenen Partei gegenüber aber bereits dann erreicht, wenn die Partei auf die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben hingewiesen und zu ergänzendem Vorbringen oder zur Aufklärung aufgefordert wird, und nicht etwa erst dann, wenn der betroffenen Partei konkretes Vorbringen oder konkrete Antragstellung anheimgestellt wurde. Erst eine derartige erfolglos gebliebene Aufforderung des Gerichtes rechtfertigt die Wahrnehmung der Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit eines Klagebegehrens durch dessen Abweisung (JBl. 1990, 802; RZ 1978/120; JBl. 1975, 369; SZ 41/58; JBl. 1965, 151; Fasching, Lehrbuch2 Rz 655, 656). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung derartige Aufklärungen und Anleitungen an die klagende Partei in Verletzung der dargestellten Prozeßleitungspflicht nicht erteilt. Durch die von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung vorgebrachten Behauptungen der Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der Klagsangabe wurde es seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO nicht enthoben.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes entspricht demnach der Sach- und Rechtslage.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.