Rechtssatz RS0018494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018494
Entscheidungsdatum
25.09.1991
Rechtssatz
Wer einer Aufhebung des Vertrages zugestimmt hat, obwohl der Partner den Vertrag verletzte, kann nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von dem ihm gemäß § 918 ABGB zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, auf die einverständlich erfolgte Vertragsauflösung die Bestimmung des § 921 ABGB anzuwenden.Wer einer Aufhebung des Vertrages zugestimmt hat, obwohl der Partner den Vertrag verletzte, kann nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von dem ihm gemäß Paragraph 918, ABGB zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, auf die einverständlich erfolgte Vertragsauflösung die Bestimmung des Paragraph 921, ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 508/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 508/78
Veröff: JBl 1979,203 (kritische Anmerkung von Koziol)
- 8 Ob 518/80
Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 518/80
Vgl auch; Beisatz: Die erbrachte Teilleistung ist für den Besteller von Wert. (T1) Veröff: JBl 1982,319
- 7 Ob 1515/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 1515/86
Auch
- 3 Ob 586/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 3 Ob 586/86
Auch
- 1 Ob 509/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 509/88
Vgl aber; Beisatz: Auf eine einvernehmliche Aufhebung der Leistungspflichten ist die Bestimmung des § 921 ABGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil sie die einseitige Aufhebung des Vertrages voraussetzt. Welche Rechtswirkungen an die einvernehmliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses geknüpft sind, ist primär eine Frage der Auslegung des Aufhebungsvertrages. (T2) Veröff: RdW 1988,287 = SZ 61/44 = EvBl 1988/93 S 458
- 1 Ob 601/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 601/90
Vgl auch
- 9 Ob 712/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Beruht aber die Annahme einer (letztlich) einvernehmlichen Vertragsaufhebung allein darauf, daß die Klägerin zu Unrecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es der Beklagte dabei bewenden ließ und keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern nur auf Schadenersatz erhoben hat, verbietet sich die Annahme eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche von selbst. (T3) Veröff: JBl 1992,247
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018494
Dokumentnummer
JJR_19780309_OGH0002_0060OB00508_7800000_001