Der Revision kommt teilweise Berechtigung zu.
1.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO:1.) Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO:
Beide geltend gemachten Verfahrensmängel, nämlich die Nichteinholung eines SV-Gutachtens und die Nichteinholung einer Auskunft des Finanzamtes, hat der Kläger schon vergeblich im Berufungsverfahren gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (etwa MietSlg. 35.800) können aber solche Mängel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
2.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO:2.) Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO:
Die hinsichtlich des Betrages von 306.879,97 S geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt vor. Das Berufungsgericht hat hier in der Tat ohne jede wirkliche Grundlage im Vorbringen der klagenden Partei oder im Beweisverfahren lediglich durch die Benützung von verschiedenen höchst verworrenen Darlegungen des Klägers im Verfahren, die überdies jeweils aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens des Klägers herausgerissen wurden, Schlüsse gezogen, die sich nach dem Akteninhalt mit den Denkgesetzen nicht vereinbaren lassen.
Wie immer der Kläger den im Schriftsatz ON 6 vorkommenden Betrag von 306.879,97 S ermittelt haben mag, klar ist, daß hier nicht zusätzlich zu den Zahlungen der beklagten Partei noch ein weiterer Betrag sozusagen "anerkannt" worden wäre, für den sich nach dem gesamten Akteninhalt und auch nach dem Prozeßstandpunkt der beklagten Parteien selbst nicht der geringste Anhaltspunkt bietet. Eine Erklärung hat beispielsweise der Zeuge P*** (S 52 d.A.) versucht, annähernd auf diese Summe zu kommen, indem man von der Abrechnung Beilage 4 die Summen 130.176,83 S und 131.916,35 S unter Vernachlässigung eines Übertrags von 60.619,35 S "Gewinnvorschuß" aus dem Jahr 1977 addiert und dazu die Zahlungen des Jahres 1979 rechnet.
Da die Streitteile aber nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Abrechnung Beilage 4 ohnedies anerkannten, ergibt sich vor allem daraus, daß der Kläger den Beklagten per 31. März 1979 nur mehr 95.136,82 S schuldete, während sich dann für die Zeit vom 31. März 1979 bis 15. Februar 1982 im Sinne der Berechnung des Berufungsgerichtes ein Forderungsbetrag allein an Gewinn für 34,5 Monate von 172.500 S ergibt, wozu noch die Wertsicherung und anteilige Sozialversicherungsbeiträge kommen, so daß sich jedenfalls die Prüfung der Berechtigung des Klagebegehrens für die Zeit nach der Abrechnung Beilage 4 (= ab 1. April 1979) nicht erübrigen kann.
3.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO:3.) Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO:
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß den beklagten Parteien nicht das Recht zur sogenannten ao. Kündigung wegen Vorliegens wichtiger Gründe zustand. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers waren von Anfang an bekannt. Daß ein LKW durch Brand zerstört wurde, fällt ausschließlich in die Sphäre der beklagten Parteien und daß der Kläger den zweiten LKW bei der Zulassungsbehörde abmeldete, war kein Vertragsbruch des Klägers, sondern stellte nur eine Erfüllung eines diesbezüglichen Wunsches der beklagten Parteien dar.
Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der strittige Gesellschaftsvertrag im Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht wegen Nichtigkeit schlechthin unwirksam ist. Zwar lag eine verbotene Gewerbeausübung durch die beklagten Parteien vor, die sich des Klägers nur zwecks Umgehung der gewerberechtlichen Bestimmungen bedienten. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Beklagten, denen dieser Umstand von allem Anfang an bekannt war, dem Kläger die Bezahlung dessen verweigern können, was sie ihm für die Zurverfügungstellung des Gewerbescheines zugesagt haben (vgl. Entscheidungen wie SZ 19/160, MietSlg. 6234, JBl 1968, 624, SZ 32/140, 8 Ob 92/68). Die Entscheidung 3 Ob 630/81 btraf demgegenüber die Rechtsbeziehungen der allenfalls nichtigen Gesellschaft zu dritten Personen.Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der strittige Gesellschaftsvertrag im Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht wegen Nichtigkeit schlechthin unwirksam ist. Zwar lag eine verbotene Gewerbeausübung durch die beklagten Parteien vor, die sich des Klägers nur zwecks Umgehung der gewerberechtlichen Bestimmungen bedienten. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Beklagten, denen dieser Umstand von allem Anfang an bekannt war, dem Kläger die Bezahlung dessen verweigern können, was sie ihm für die Zurverfügungstellung des Gewerbescheines zugesagt haben vergleiche Entscheidungen wie SZ 19/160, MietSlg. 6234, JBl 1968, 624, SZ 32/140, 8 Ob 92/68). Die Entscheidung 3 Ob 630/81 btraf demgegenüber die Rechtsbeziehungen der allenfalls nichtigen Gesellschaft zu dritten Personen.
Die beklagten Parteien konnten sich daher von der Leistung des vereinbarten Entgelts seit Frühjahr 1979 weder wegen Nichtigkeit des Vertrages noch infolge ihrer Erklärungen über die beabsichtigte Auflösung der Gesellschaft befreien. Wohl aber war der Kläger berechtigt, in den festgestellten unberechtigten Auflösungserklärungen der beklagten Parteien eine Weigerung zur weiteren Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu erblicken und selbst den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Statt der Erklärung des Rücktrittes konnte er auch der von den beklagten Parteien (unberechtigterweise) erklärten Vertragsauflösung zustimmen, also damit eine einvernehmliche Vertragsauflösung herbeiführen, ohne deshalb das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlieren, namentlich bei einem entsprechenden Vorbehalt (JBl 1979, 203; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allg.T. 407, siehe dort auch 210 Anm.24, vgl. auch Mayrhofer in FS Herdlitczka 187, dort 192; im Ergebnis ähnlich auch Koziol in JBl 1979, 204 oder Bydlinski in JBl 1975, 39, die aber in einem solchen Fall nicht von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung sondern von einer konkludenten Rücktrittserklärung des vertragstreuen Teils ausgehen). Genau dies hat der Kläger aber nach den getroffenen Feststellungen getan. Er hat die Auflösungserklärungen der beklagten Parteien, wenn auch vielleicht widerwillig, akzeptiert, hat aber auch sonst Schritte zur Beendigung des Vertragsverhältnisses unternommen, nämlich den LKW bei der Zulassungsbehörde abgemeldet (eine in Punkt 9 des Gesellschaftsvertrages für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ausdrücklich vorgesehene Vertragspflicht des Klägers) und gemeinsam mit den beklagten Parteien eine Abrechnungsbilanz zum 31. März 1979 erstellen lassen. Andererseits hat er durch seine unmißverständlichen Erklärungen, das werde die beklagten Parteien "etwas" oder "einiges" kosten, sich das Recht vorbehalten, trotz der Vertragsauflösung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes ist somit von einer konkludent zustandegekommenen einvernehmlichen Auflösung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses (oder im Sinne der oben angeführten Ansicht von Koziol und Bydlinski von einem konkludent erklärten berechtigten Rücktritt des Klägers) auszugehen.Die beklagten Parteien konnten sich daher von der Leistung des vereinbarten Entgelts seit Frühjahr 1979 weder wegen Nichtigkeit des Vertrages noch infolge ihrer Erklärungen über die beabsichtigte Auflösung der Gesellschaft befreien. Wohl aber war der Kläger berechtigt, in den festgestellten unberechtigten Auflösungserklärungen der beklagten Parteien eine Weigerung zur weiteren Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu erblicken und selbst den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Statt der Erklärung des Rücktrittes konnte er auch der von den beklagten Parteien (unberechtigterweise) erklärten Vertragsauflösung zustimmen, also damit eine einvernehmliche Vertragsauflösung herbeiführen, ohne deshalb das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlieren, namentlich bei einem entsprechenden Vorbehalt (JBl 1979, 203; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allg.T. 407, siehe dort auch 210 Anm.24, vergleiche auch Mayrhofer in FS Herdlitczka 187, dort 192; im Ergebnis ähnlich auch Koziol in JBl 1979, 204 oder Bydlinski in JBl 1975, 39, die aber in einem solchen Fall nicht von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung sondern von einer konkludenten Rücktrittserklärung des vertragstreuen Teils ausgehen). Genau dies hat der Kläger aber nach den getroffenen Feststellungen getan. Er hat die Auflösungserklärungen der beklagten Parteien, wenn auch vielleicht widerwillig, akzeptiert, hat aber auch sonst Schritte zur Beendigung des Vertragsverhältnisses unternommen, nämlich den LKW bei der Zulassungsbehörde abgemeldet (eine in Punkt 9 des Gesellschaftsvertrages für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ausdrücklich vorgesehene Vertragspflicht des Klägers) und gemeinsam mit den beklagten Parteien eine Abrechnungsbilanz zum 31. März 1979 erstellen lassen. Andererseits hat er durch seine unmißverständlichen Erklärungen, das werde die beklagten Parteien "etwas" oder "einiges" kosten, sich das Recht vorbehalten, trotz der Vertragsauflösung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes ist somit von einer konkludent zustandegekommenen einvernehmlichen Auflösung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses (oder im Sinne der oben angeführten Ansicht von Koziol und Bydlinski von einem konkludent erklärten berechtigten Rücktritt des Klägers) auszugehen.
Damit ist aber für die beklagten Parteien hinsichtlich der Berechtigung des Klagsanspruches dem Grunde nach wenig zu gewinnen; denn der Kläger kann, wie oben ausgeführt wurde, trotzdem den Nichterfüllungsschaden in Form des sog. Differenzanspruches im Sinne des § 921 1. Satz ABGB (Gschnitzer in Klang 2 IV/1 492 f) geltend machten. Im vorliegenden Fall besteht der Nichterfüllungsschade in dem, was der Kläger ohne den Vertragsbruch der beklagten Parteien erhalten hätte, umfaßt also das aufgewertete Entgelt und die Sozialversicherungsbeiträge für die vorgesehene Mindestvertragsdauer. Ein Abzug für seine unterbleibende Gegenleistung (Zurverfügungstellen der Transportgewerbeberechtigung) entfällt hier, weil dies für den Kläger keine besondere Ersparnis mit sich bringt. Nach den getroffenen Feststellungen wurde nämlich die Gewerbeberechtigung vom Kläger nicht selbst ausgenützt, und die beklagten Parteien haben nie vorgetragen, daß der Kläger nach dem März 1979 diese Gewerbeberechtigung anderweitig verwertet hat oder verwerten oder selbst ausnützen hätte können.Damit ist aber für die beklagten Parteien hinsichtlich der Berechtigung des Klagsanspruches dem Grunde nach wenig zu gewinnen; denn der Kläger kann, wie oben ausgeführt wurde, trotzdem den Nichterfüllungsschaden in Form des sog. Differenzanspruches im Sinne des Paragraph 921, 1. Satz ABGB (Gschnitzer in Klang 2 IV/1 492 f) geltend machten. Im vorliegenden Fall besteht der Nichterfüllungsschade in dem, was der Kläger ohne den Vertragsbruch der beklagten Parteien erhalten hätte, umfaßt also das aufgewertete Entgelt und die Sozialversicherungsbeiträge für die vorgesehene Mindestvertragsdauer. Ein Abzug für seine unterbleibende Gegenleistung (Zurverfügungstellen der Transportgewerbeberechtigung) entfällt hier, weil dies für den Kläger keine besondere Ersparnis mit sich bringt. Nach den getroffenen Feststellungen wurde nämlich die Gewerbeberechtigung vom Kläger nicht selbst ausgenützt, und die beklagten Parteien haben nie vorgetragen, daß der Kläger nach dem März 1979 diese Gewerbeberechtigung anderweitig verwertet hat oder verwerten oder selbst ausnützen hätte können.
Damit erweist sich der Klagsanspruch in folgender Höhe als berechtigt:
Ausgehend von dem Umstand, daß bis 31. März 1979 die Ansprüche des Klägers durch die auch von ihm anerkannte Abrechnung Beilage 4 abgegolten sind und er den Beklagten zu diesem Stichtag 95.136,82 S schuldete, stehen dem Kläger folgende Beträge zu:
1.) Für 34,5 Monate das nicht aufgewertete Entgelt für die zur
Verfügung gestellte Gewerbeberechtigung von
monatlich 5.000 S 172.500,-- S
2.) Die nach den Verein-
barungen der Streitteile zu-
sätzlich geschuldeten Sozialver-
sicherungsbeiträge in Höhe von
a) für das Jahr 1979 die in ON 32
ausgewiesenen (und den Vor-
instanzen festgestellten) 12.079,92 S
abzüglich schon lt. Abrechnung
Blg 4 berücksichtigte 2.906,14 S 9.173,78 S
b) für die Jahre 1980 und 1981 ein
gem. § 273 Abs 2 ZPO mit je ca.
13.000 S zu veranschlagender Betrag (die
in ON 32 aufscheinenden mehr als doppelt
so hohen Beträge fallen so aus dem Rahmen
der normalen Entrichtung der Bemessungs-
grundlage, daß hiefür nicht ersichtlich ist,
weshalb es bei Fortsetzung des Vertrages
zu diesen Erhöhungen gekommen wäre) 26.000,-- S c) für die
Zeit vom 1.1.1982 bis
15.2.1982 1/8 des in ON 32 ausgewiesenen
und den Vorinstanzen festgestellten Be-
trages von 14.494,62 S 1.811,82 S
3.) An Aufwertungsbeträgen zu 1
a) für die Zeit vom 1.6.1979 bis 31.12.1980:
Indexziffer für Dezember 1976 von
179,6 war erstmals am 1.6.1979 um
10 % überschritten und betrug dann
198, weshalb der Betrag von 5.000 S
auf 5.518,- S stieg, dies ergibt für
19 Monate x 518,- S einen Betrag von 9.842,-- S
b) für die Zeit vom 1.1.1981
bis 15.2.1982: Die Indexziffer für
Juni 1979 war erstmals am 1.1.1981
wiederum um 10 % überschritten und
betrug dann 219,7, weshalb der
Betrag von 5.518,- S auf 6.122,- S stieg.
Dies ergibt 13,5 Monate mal
1.122 S, sohin 15.147,-- S
sohin insgesamt 234.474,60 S
abzüglich Guthaben der Beklagten per
1.4.1979 95.136,82 S
berechtigter Klagsbetrag somit 139.337,78 S.
Dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß die Beklagten die schon vom Erstgericht zutreffend als unrichtig erkannte Wertsicherungsbrechung des Klägers nicht "substanziell" bestritten hätten kann nicht beigepflichtet werden, weil wegen der offenbaren Fehlberechnung kein Anlaß zu einer ausdrücklichen Bestreitung bestand. Daß die Beklagten die Berechnung aber je anerkannt hätten, läßt sich ihrem Vorbringen sicher nicht entnehmen.
Mit den obigen Berechnungen sind die Klagsposten 1 und 4 erledigt.
Zur Klagspost 2 ist zu sagen, daß hier ein gedanklicher Fehler im Vorbringen des Klägers vorliegt; denn der Umstand, daß die Beklagten eine Steuerschuld des Klägers abgedeckt haben, kann nicht zu einer Vermehrung der Ansprüche des Klägers führen. Diese Steuerschuld ist vielmehr ohne Zweifel in der Abrechnung Beilage 4 einbezogen, sodaß hiefür nicht zusätzlich etwas zustehen kann, aber auch nichts abzuziehen ist.
Hinsichtlich der unter Klagspost 3 geltend gemachten Barauslagen ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen erwiesen, die die Beklagten zur Tragung oder zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet hätten. Unter Punkt XVIII des Zusatzvertrages Beilage C lassen sich diese Auslagen nicht einordnen. Überdies fallen auch diese Auslagen unter die einvernehmliche Abrechnung per 1. April 1979 (Beilage 4). Hier hat also das Berufungsgericht den Klagsanspruch mit Recht verneint, was auch bei Berechnung des Nichterfüllungsschadens gilt. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß der Klage mit 139.337,78 S samt 4 % Zinsen seit 5. März 1982 aus 114.348,78 S und aus weiteren 24.989,-- S seit 19. Jänner 1983 stattgegeben wird. Hinsichtlich des Mehrbegehrens ist die Revision unbegründet, was auch für den begehrten höheren Zinssatz gilt, da kein Verschulden der Beklagten am Zahlungsverzug feststeht. Bei diesem Prozeßausgang ist der Kläger in der ersten Prozeßphase (Ausdehnung um die Wertsicherungsbeträge in der Tagsatzung vom 18. Jänner 1983) von eingeklagten 292.519,15 S mit 114.348,78 S, also etwa mit 40 % durchgedrungen. Seither steht einem Klagebegehren von 395.361,95 S ein Prozeßerfolg von 139.337,78 S gegenüber, also von etwa 35 5 %.Hinsichtlich der unter Klagspost 3 geltend gemachten Barauslagen ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen erwiesen, die die Beklagten zur Tragung oder zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet hätten. Unter Punkt römisch achtzehn des Zusatzvertrages Beilage C lassen sich diese Auslagen nicht einordnen. Überdies fallen auch diese Auslagen unter die einvernehmliche Abrechnung per 1. April 1979 (Beilage 4). Hier hat also das Berufungsgericht den Klagsanspruch mit Recht verneint, was auch bei Berechnung des Nichterfüllungsschadens gilt. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß der Klage mit 139.337,78 S samt 4 % Zinsen seit 5. März 1982 aus 114.348,78 S und aus weiteren 24.989,-- S seit 19. Jänner 1983 stattgegeben wird. Hinsichtlich des Mehrbegehrens ist die Revision unbegründet, was auch für den begehrten höheren Zinssatz gilt, da kein Verschulden der Beklagten am Zahlungsverzug feststeht. Bei diesem Prozeßausgang ist der Kläger in der ersten Prozeßphase (Ausdehnung um die Wertsicherungsbeträge in der Tagsatzung vom 18. Jänner 1983) von eingeklagten 292.519,15 S mit 114.348,78 S, also etwa mit 40 % durchgedrungen. Seither steht einem Klagebegehren von 395.361,95 S ein Prozeßerfolg von 139.337,78 S gegenüber, also von etwa 35 5 %.
Gemäß §§ 50, 43 Abs.1 ZPO hat daher der Kläger den beklagten Parteien bis zur Tagsatzung vom 18. Jänner 1983 20 % oder 1/5 und seither 30 % oder 3/10 der Prozeßkosten der beklagten Parteien zu ersetzen.Gemäß Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO hat daher der Kläger den beklagten Parteien bis zur Tagsatzung vom 18. Jänner 1983 20 % oder 1/5 und seither 30 % oder 3/10 der Prozeßkosten der beklagten Parteien zu ersetzen.