Der gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gerechtfertigt (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gerechtfertigt (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag beinhaltet, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, eine Arbeitnehmerüberlassung, die in Österreich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren hat. Bei der Arbeitnehmerüberlassung schuldet der "Verleiher" nur die Überlassung des Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg (ArbSlg 10.351; SZ 55/115; JBl. 1971, 45; SZ 25/44; Koziol-Welser, Grundriß8 I 370; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 96 zu § 1151 ABGB; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 880 a; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 41, 42; Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht2 I 83). Der Verleiher hat aber für die durchschnittliche berufliche und fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte einzustehen (ArbSlg 10.351; SZ 55/115; Mayer-MalyMarhold a.a.O. 42; Becker, Zur Abgrenzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gegenüber anderen Vertragstypen mit drittbezogenem Personaleinsatz, ZfA 1978, 131, 136). Die von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte konnten die bedungenen Rohrwechselarbeiten nicht ausführen; eine Verpflichtung der klagenden Partei, die Arbeitskräfte einzuschulen, ist nicht erwiesen. Die Streitteile vereinbarten deshalb, daß die beklagte Partei die von ihr entsandten Monteure am 14.Juli 1985 abziehen wird. Diese Vereinbarung wird von beiden Streitteilen dahin verstanden, daß damit der abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Daß es sich um einen Aufhebungsvertrag handelte, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag beinhaltet, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, eine Arbeitnehmerüberlassung, die in Österreich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren hat. Bei der Arbeitnehmerüberlassung schuldet der "Verleiher" nur die Überlassung des Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg (ArbSlg 10.351; SZ 55/115; JBl. 1971, 45; SZ 25/44; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 370; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 96 zu Paragraph 1151, ABGB; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 880, a; Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 41, 42; Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht2 römisch eins 83). Der Verleiher hat aber für die durchschnittliche berufliche und fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte einzustehen (ArbSlg 10.351; SZ 55/115; Mayer-MalyMarhold a.a.O. 42; Becker, Zur Abgrenzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gegenüber anderen Vertragstypen mit drittbezogenem Personaleinsatz, ZfA 1978, 131, 136). Die von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte konnten die bedungenen Rohrwechselarbeiten nicht ausführen; eine Verpflichtung der klagenden Partei, die Arbeitskräfte einzuschulen, ist nicht erwiesen. Die Streitteile vereinbarten deshalb, daß die beklagte Partei die von ihr entsandten Monteure am 14.Juli 1985 abziehen wird. Diese Vereinbarung wird von beiden Streitteilen dahin verstanden, daß damit der abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Daß es sich um einen Aufhebungsvertrag handelte, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. Ob die Vertragswirkungen rückwirkend beseitigt oder nur ab einem späteren Zeitpunkt, insbesondere jenem der Beendigungsübereinkunft, wegfallen sollen (sog. Beendigungsvertrag), ist, sofern keine ausdrückliche Regelung vorliegt, eine Frage der Vertragsauslegung (Klang in Klang Kommentar2 VI 532; Ehrenzweig-Mayrhofer, System3 Schuldrecht Allgemeiner Teil 628; Gschnitzer in Iherings Jahrb. 76, 317, 375; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I Allgemeiner Teil 272; Söllner in Münchener Kommentar2 Rz 26, 27 zu § 305 BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen wird vielfach nur die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gewollt sein; die bereits entstandenen oder bis zum vereinbarten Zeitpunkt noch entstehenden Rechte und Verpflichtungen bleiben in einem solchen Fall unberührt (Larenz a.a.O. 272). Möglich ist auch, daß nur die primären Leistungspflichten entfallen, sekundäre Schadenersatzpflichten aber bestehen bleiben sollen (Larenz a.a.O. 272). Es kann mit dem Aufhebungsvertrag aber auch der Verzicht auf einzelne schon entstandene Ansprüche verbunden sein. Schadenersatzansprüche, die der klagenden Partei bis zu der mit Wirkung vom 14.Juli 1985 erfolgten Aufhebung des Vertrages erwachsen sein konnten, sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Für Ersatzansprüche aus nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schäden sprach der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1979, 203 aus, daß derjenige, der der Aufhebung eines Vertrages zustimmte, obwohl der Vertragspartner den Vertrag verletzt hat, nicht schlechter gestellt werden könne, als hätte er von dem ihm gemäß § 918 ABGB zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Auf die einvernehmliche Vertragsauflösung sei die Bestimmung des § 921 ABGB anwendbar. Koziol trat a.a.O. dieser Rechtsansicht mit dem Hinweis entgegen, daß § 921 ABGB nur im Falle einseitiger Vertragsauflösung, nicht jedoch bei einvernehmlicher Beendigung eines Schuldverhältnisses zur Anwendung gelange. Die einvernehmliche Vertragsaufhebung schließe Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus, da die Erfüllungspflichten einvernehmlich beseitigt wurden. Nur über eine sehr kühne Auslegung der Auflösungsvereinbarung könne man zum Ergebnis gelangen, daß Schadenersatzansprüche vorbehalten worden seien. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes wird hingegen von Ehrenzweig-Mayrhofer a. a.O. 407 FN 29 gebilligt: Heben die Parteien, etwa im Hinblick auf den eingetretenen Verzug, ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich auf, gelange im Zweifel ebenfalls § 921 ABGB zur Anwendung. Die Lage sei gleich wie bei der Wandlung, bei der ebenfalls kein Unterschied zu machen sei, ob sie einvernehmlich vorgenommen werde oder nicht. Bei neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage vermag der Oberste Gerichtshof an der in JBl. 1979, 203 vertretenen Rechtsansicht nicht festzuhalten. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet jedenfalls die Beseitigung der aus dem Vertrag erfließenden Leistungspflichten. Auf eine einvernehmliche Aufhebung der Leistungspflichten ist die Bestimmung des § 921 ABGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil sie die einseitige Aufhebung des Vertrages (vgl. §§ 918, 920 ABGB) voraussetzt. Welche Rechtswirkungen an die einvernehmliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses geknüpft sind, ist primär eine Frage der Auslegung des Aufhebungsvertrages. Im Regelfall wird einer solchen Vereinbarung die Bedeutung beizumessen sein, daß sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur die Leistungsansprüche, sondern auch allfällige aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche beseitigt sein sollen. Sollen Schadenersatzpflichten unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nicht zur Gänze, sondern nur teilweise beseitigt werden, muß der Gläubiger einen Vorbehalt machen. Nur damit wird klargestellt, daß die Aufhebungsvereinbarung in Wahrheit keine vollständige Einigung darstellt, sondern nur die Bedeutung einer teilweisen Aufhebung der Rechtswirkungen des Vertrages haben soll. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß gemäß § 1389 ABGB ein anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten hat (EFSlg. 38.638; ArbSlg 9209; MietSlg. 29.110; vgl. EvBl. 1977/266; RZ 1977/14; Wolff in Klang2 VI 284). Ein Vergleich liegt hier zwar nicht vor, aber doch eine ähnliche Situation, weil nur bei uneingeschränkter einverständlicher Vertragsaufhebung die Frage, ob der Gläubiger überhaupt zum Rücktritt (bzw. zur Beendigung des bereits in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund) berechtigt gewesen wäre, dahingestellt bleiben kann. Bei einvernehmlicher Aufhebung eines Dienstvertrages wird in der Bundesrepublik Deutschland angenommen, daß ein Schadenersatzanspruch nur dann erhalten bleibt, wenn sich die Parteien in der Vereinbarung diesen Anspruch ausdrücklich vorbehalten; der Schadenersatzanspruch, den § 628 Abs. 2 BGB an die Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils knüpft, bleibe bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages nur erhalten, wenn klargestellt werde, daß Schadenersatzansprüche vom Aufhebungsvertrag nicht betroffen sein sollen (Schwerdtner in Münchener Kommentar2 Rz 13 zu § 628 BGB). Im vorliegenden Fall ist auch durchaus denkbar, daß die klagende Partei mit der Vertragsaufhebung nur zu jenem Zustand zurückkehren wollte, der sich ohnehin bei der Weiterverwendung von Arbeitern der Fa. Waagner-Biro für die klagende Partei ergeben hätte. Gewiß gibt es Fälle, wo das Verschulden des anderen Teils so klar und offensichtlich ist, daß auch bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung ohne besonderen Vorbehalt ein Einverständnis darüber angenommen werden kann, daß die Vertragsaufhebung Schadenersatzansprüche unberührt lassen soll. Für eine solche Annahme bietet der vorliegende Sachverhalt aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt; die Revision führt auch nicht aus, daß ein fortgesetztes Verfahren Ergebnisse in dieser Richtung erbracht hätte. Immerhin vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, daß eine Vertragsverletzung nicht vorliege, weil die klagende Partei sich zur Einschulung des zur Verfügung gestellten Personals für Rohrwechselarbeiten verpflichtet habe; dies wurde zwar von den Vorinstanzen als nicht erwiesen erachtet, konnte aber zu Meinungsverschiedenheiten führen, die durch den Aufhebungsvertrag ausgeräumt werden konnten.Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. Ob die Vertragswirkungen rückwirkend beseitigt oder nur ab einem späteren Zeitpunkt, insbesondere jenem der Beendigungsübereinkunft, wegfallen sollen (sog. Beendigungsvertrag), ist, sofern keine ausdrückliche Regelung vorliegt, eine Frage der Vertragsauslegung (Klang in Klang Kommentar2 römisch sechs 532; Ehrenzweig-Mayrhofer, System3 Schuldrecht Allgemeiner Teil 628; Gschnitzer in Iherings Jahrb. 76, 317, 375; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 römisch eins Allgemeiner Teil 272; Söllner in Münchener Kommentar2 Rz 26, 27 zu Paragraph 305, BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen wird vielfach nur die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gewollt sein; die bereits entstandenen oder bis zum vereinbarten Zeitpunkt noch entstehenden Rechte und Verpflichtungen bleiben in einem solchen Fall unberührt (Larenz a.a.O. 272). Möglich ist auch, daß nur die primären Leistungspflichten entfallen, sekundäre Schadenersatzpflichten aber bestehen bleiben sollen (Larenz a.a.O. 272). Es kann mit dem Aufhebungsvertrag aber auch der Verzicht auf einzelne schon entstandene Ansprüche verbunden sein. Schadenersatzansprüche, die der klagenden Partei bis zu der mit Wirkung vom 14.Juli 1985 erfolgten Aufhebung des Vertrages erwachsen sein konnten, sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Für Ersatzansprüche aus nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schäden sprach der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1979, 203 aus, daß derjenige, der der Aufhebung eines Vertrages zustimmte, obwohl der Vertragspartner den Vertrag verletzt hat, nicht schlechter gestellt werden könne, als hätte er von dem ihm gemäß Paragraph 918, ABGB zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Auf die einvernehmliche Vertragsauflösung sei die Bestimmung des Paragraph 921, ABGB anwendbar. Koziol trat a.a.O. dieser Rechtsansicht mit dem Hinweis entgegen, daß Paragraph 921, ABGB nur im Falle einseitiger Vertragsauflösung, nicht jedoch bei einvernehmlicher Beendigung eines Schuldverhältnisses zur Anwendung gelange. Die einvernehmliche Vertragsaufhebung schließe Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus, da die Erfüllungspflichten einvernehmlich beseitigt wurden. Nur über eine sehr kühne Auslegung der Auflösungsvereinbarung könne man zum Ergebnis gelangen, daß Schadenersatzansprüche vorbehalten worden seien. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes wird hingegen von Ehrenzweig-Mayrhofer a. a.O. 407 FN 29 gebilligt: Heben die Parteien, etwa im Hinblick auf den eingetretenen Verzug, ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich auf, gelange im Zweifel ebenfalls Paragraph 921, ABGB zur Anwendung. Die Lage sei gleich wie bei der Wandlung, bei der ebenfalls kein Unterschied zu machen sei, ob sie einvernehmlich vorgenommen werde oder nicht. Bei neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage vermag der Oberste Gerichtshof an der in JBl. 1979, 203 vertretenen Rechtsansicht nicht festzuhalten. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet jedenfalls die Beseitigung der aus dem Vertrag erfließenden Leistungspflichten. Auf eine einvernehmliche Aufhebung der Leistungspflichten ist die Bestimmung des Paragraph 921, ABGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil sie die einseitige Aufhebung des Vertrages vergleiche Paragraphen 918, 920, ABGB) voraussetzt. Welche Rechtswirkungen an die einvernehmliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses geknüpft sind, ist primär eine Frage der Auslegung des Aufhebungsvertrages. Im Regelfall wird einer solchen Vereinbarung die Bedeutung beizumessen sein, daß sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur die Leistungsansprüche, sondern auch allfällige aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche beseitigt sein sollen. Sollen Schadenersatzpflichten unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nicht zur Gänze, sondern nur teilweise beseitigt werden, muß der Gläubiger einen Vorbehalt machen. Nur damit wird klargestellt, daß die Aufhebungsvereinbarung in Wahrheit keine vollständige Einigung darstellt, sondern nur die Bedeutung einer teilweisen Aufhebung der Rechtswirkungen des Vertrages haben soll. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß gemäß Paragraph 1389, ABGB ein anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten hat (EFSlg. 38.638; ArbSlg 9209; MietSlg. 29.110; vergleiche EvBl. 1977/266; RZ 1977/14; Wolff in Klang2 römisch sechs 284). Ein Vergleich liegt hier zwar nicht vor, aber doch eine ähnliche Situation, weil nur bei uneingeschränkter einverständlicher Vertragsaufhebung die Frage, ob der Gläubiger überhaupt zum Rücktritt (bzw. zur Beendigung des bereits in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund) berechtigt gewesen wäre, dahingestellt bleiben kann. Bei einvernehmlicher Aufhebung eines Dienstvertrages wird in der Bundesrepublik Deutschland angenommen, daß ein Schadenersatzanspruch nur dann erhalten bleibt, wenn sich die Parteien in der Vereinbarung diesen Anspruch ausdrücklich vorbehalten; der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 628, Absatz 2, BGB an die Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils knüpft, bleibe bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages nur erhalten, wenn klargestellt werde, daß Schadenersatzansprüche vom Aufhebungsvertrag nicht betroffen sein sollen (Schwerdtner in Münchener Kommentar2 Rz 13 zu Paragraph 628, BGB). Im vorliegenden Fall ist auch durchaus denkbar, daß die klagende Partei mit der Vertragsaufhebung nur zu jenem Zustand zurückkehren wollte, der sich ohnehin bei der Weiterverwendung von Arbeitern der Fa. Waagner-Biro für die klagende Partei ergeben hätte. Gewiß gibt es Fälle, wo das Verschulden des anderen Teils so klar und offensichtlich ist, daß auch bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung ohne besonderen Vorbehalt ein Einverständnis darüber angenommen werden kann, daß die Vertragsaufhebung Schadenersatzansprüche unberührt lassen soll. Für eine solche Annahme bietet der vorliegende Sachverhalt aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt; die Revision führt auch nicht aus, daß ein fortgesetztes Verfahren Ergebnisse in dieser Richtung erbracht hätte. Immerhin vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, daß eine Vertragsverletzung nicht vorliege, weil die klagende Partei sich zur Einschulung des zur Verfügung gestellten Personals für Rohrwechselarbeiten verpflichtet habe; dies wurde zwar von den Vorinstanzen als nicht erwiesen erachtet, konnte aber zu Meinungsverschiedenheiten führen, die durch den Aufhebungsvertrag ausgeräumt werden konnten.
Der Vergleich Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. mit der Wandlung eines Vertrages wegen wesentlicher unbehebbarer Mängel ist nicht zielführend, weil die einvernehmliche Wandlung zwar die Aufhebung des Vertrages bewirkt und bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche auslöst (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 932), im übrigen aber auch bei einvernehmlicher Wandlung die Frage, ob Schadenersatzansprüche, die nicht vorbehalten wurden, weiterbestehen, zu lösen bleibt.Der Vergleich Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. mit der Wandlung eines Vertrages wegen wesentlicher unbehebbarer Mängel ist nicht zielführend, weil die einvernehmliche Wandlung zwar die Aufhebung des Vertrages bewirkt und bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche auslöst (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 932,), im übrigen aber auch bei einvernehmlicher Wandlung die Frage, ob Schadenersatzansprüche, die nicht vorbehalten wurden, weiterbestehen, zu lösen bleibt.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.