Die Klägerin begehrte von beiden Beklagten die Bezahlung der von ihnen erteilten Insertionsaufträge auf Grund der Rechnungen vom 17. Dezember 1956 bis 25. März 1957 in der Höhe von 40.510 S 10 g.
Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte zur ungeteilten Hand, der Klägerin den eingeklagten Betrag samt Stufenzinsen zu bezahlen. Es führte aus, die beklagten Brüder betrieben in ihrem Geschäftslokal je ein gesondertes Autohandelsgeschäft und jeder habe in diesem Lokal eine nicht protokollierte Autohandelsfirma. Über der Eingangstür zum Lokal sei ein kleines Geschäftsschild mit der Aufschrift "Karl P." und zu beiden Seiten der Eingangstür seien zwei größere Geschäftsschilder mit der Aufschrift "Autohaus P."
angebracht. Von der Straße gelange man zuerst in einen kleinen Empfangsraum, von dort in einen großen Autoausstellungsraum und von diesem in der äußersten Ecke zu einem Zimmer, das mit "Autohaus P."
beschriftet sei und in dem eine Angestellte des Erstbeklagten Karl P. sitze. Außerdem gelange man vom großen Autoausstellungsraum auch in einen Sackgang und von diesem in ein Zimmer, das mit "Josef P."
beschriftet sei und in dem der Zweitbeklagte Josef P. sitze. Die Brüder P. hätten eine gesonderte Kasse, was aber nach außen hin nicht erkennbar sei. In einer und derselben Lade im Geschäfte lägen drei Stampiglien mit folgenden Aufschriften: a) "Autohaus P., Wien III.", b) "Automobile Karl P., Wien III." und c) "Josef P., Automobile, Wien III.". Der Angestellte Dr. Franz R. habe immer für die beiden Brüder gearbeitet. Frau B. sei Angestellte des Erstbeklagten Karl P. und Frl. K. Angestellte des Zweitbeklagten Josef P. Daneben hielten sich auch die beiden Beklagten selbst im Geschäftslokal auf. Im Frühjahr 1956 habe der Angestellte der Klägerin Michael K. im Geschäftslokal wegen Inseraten vorgesprochen. Er sei zuerst an den Erstbeklagten Karl P. herangetreten, der ihm aber gleich erklärt habe: "Das macht mein Bruder", ohne aber Genaueres zu Michael K. zu sagen. Mit dem ebenfalls anwesenden Zweitbeklagten Josef P. habe Michael K. sodann vereinbart, daß alle Inserate des Autohauses P. bei Michael K. für die Klägerin aufgegeben werden sollten. In der Folge sei Michael K. wöchentlich (am Freitag) ins Geschäftslokal gekommen und habe von einer dort anwesenden Person, meistens von Dr. Franz R., eine schriftliche Inseratenbestellung erhalten. Diese Bestellungen seien von Dr. Franz R. mit einer der drei oben angeführten Stampiglien abgestempelt worden. Er selbst habe unterschrieben. Michael K. habe vereinbarungsgemäß neunzig Tage nach dem Erscheinen der Inserate im Geschäftslokal der Beklagten bei Frau B. den Rechnungsbetrag einkassiert, wobei die Quittungen von Michael K. manchmal auf "Josef P., Autohaus" oder auf "Autohaus P." ausgestellt worden seien. Die ab 14. Dezember 1956 erteilten Insertionsaufträge seien bisher unbeglichen geblieben. Diese Bestellscheine seien teils nur stampigliert, teilweise mit der Unterschrift des Zweitbeklagten Josef P. oder des Dr. Franz R. versehen. Die verschiedenen Stampiglien seien abwechselnd benützt worden. Die Rechnungen seien von der Klägerin an den Zweitbeklagten Josef P. adressiert worden. Der Zeuge Michael K. habe angenommen, daß jeder der beiden Brüder im Autohaus ein verschiedenes Ressort habe. Während der Dauer der laufenden Aufträge seien die an den Zweitbeklagten Josef P. adressierten Rechnungen und die auf "Josef P." oder "Autohaus P."beschriftet sei und in dem der Zweitbeklagte Josef P. sitze. Die Brüder P. hätten eine gesonderte Kasse, was aber nach außen hin nicht erkennbar sei. In einer und derselben Lade im Geschäfte lägen drei Stampiglien mit folgenden Aufschriften: a) "Autohaus P., Wien römisch drei.", b) "Automobile Karl P., Wien römisch drei." und c) "Josef P., Automobile, Wien römisch drei.". Der Angestellte Dr. Franz R. habe immer für die beiden Brüder gearbeitet. Frau B. sei Angestellte des Erstbeklagten Karl P. und Frl. K. Angestellte des Zweitbeklagten Josef P. Daneben hielten sich auch die beiden Beklagten selbst im Geschäftslokal auf. Im Frühjahr 1956 habe der Angestellte der Klägerin Michael K. im Geschäftslokal wegen Inseraten vorgesprochen. Er sei zuerst an den Erstbeklagten Karl P. herangetreten, der ihm aber gleich erklärt habe: "Das macht mein Bruder", ohne aber Genaueres zu Michael K. zu sagen. Mit dem ebenfalls anwesenden Zweitbeklagten Josef P. habe Michael K. sodann vereinbart, daß alle Inserate des Autohauses P. bei Michael K. für die Klägerin aufgegeben werden sollten. In der Folge sei Michael K. wöchentlich (am Freitag) ins Geschäftslokal gekommen und habe von einer dort anwesenden Person, meistens von Dr. Franz R., eine schriftliche Inseratenbestellung erhalten. Diese Bestellungen seien von Dr. Franz R. mit einer der drei oben angeführten Stampiglien abgestempelt worden. Er selbst habe unterschrieben. Michael K. habe vereinbarungsgemäß neunzig Tage nach dem Erscheinen der Inserate im Geschäftslokal der Beklagten bei Frau B. den Rechnungsbetrag einkassiert, wobei die Quittungen von Michael K. manchmal auf "Josef P., Autohaus" oder auf "Autohaus P." ausgestellt worden seien. Die ab 14. Dezember 1956 erteilten Insertionsaufträge seien bisher unbeglichen geblieben. Diese Bestellscheine seien teils nur stampigliert, teilweise mit der Unterschrift des Zweitbeklagten Josef P. oder des Dr. Franz R. versehen. Die verschiedenen Stampiglien seien abwechselnd benützt worden. Die Rechnungen seien von der Klägerin an den Zweitbeklagten Josef P. adressiert worden. Der Zeuge Michael K. habe angenommen, daß jeder der beiden Brüder im Autohaus ein verschiedenes Ressort habe. Während der Dauer der laufenden Aufträge seien die an den Zweitbeklagten Josef P. adressierten Rechnungen und die auf "Josef P." oder "Autohaus P."
ausgestellten Quittungen nicht beanstandet worden. Eine Beanstandung sei durch den Zweitbeklagten erst vorgenommen worden, als der Erstbeklagte Karl P. schon verhaftet gewesen sei (Ende März 1957). Zu dieser Zeit habe aber Michael K. keine Bestellungen mehr entgegengenommen. Dem Zeugen Michael K. sei von den Beklagten nicht gesagt worden, daß der Zweitbeklagte Josef P. nur im Auftrag und im Namen des Erstbeklagten Karl P. Bestellungen aufgebe. Durch die ständig wechselnden Stampiglierungen, durch ihr allgemeines Verhalten (Betrieb von Autogeschäften im selben Lokal), durch das Unbeanstandetlassen des Adressaten auf den Quittungen und Rechnungen und durch das Unterlassen von Aufklärungen über die zwischen den Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen hätten die Beklagten der Klägerin gegenüber den äußeren Tatbestand einer zwischen ihnen bestehenden Handelsgesellschaft gesetzt. Die Beklagten hafteten daher solidarisch für die Bezahlung der Inserate, mögen sie auch nur Fahrzeuge des Erstbeklagten Karl P. betroffen haben, was aber nicht als erwiesen angenommen werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache. Aus dem Verhalten der Beklagten, so meinte das Berufungsgericht, habe die klagende Partei schließen müssen, daß die beiden Beklagten zumindest bei der Werbung ihr gegenüber eine Außen-Handelsgesellschaft betrieben. Eine solche liege immer dann vor, wenn mehrere Personen nach außen hin als organisierte Gemeinschaft aufträten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Zweitbeklagten Josef P. nicht Folge.