Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 wurde nicht nur der neue Straftatbestand der „Beharrlichen Verfolgung" (§ 107a StGB) geschaffen, sondern auch die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für Stalking-Opfer verbessert. § 382g EO, dessen Anknüpfungspunkt der Schutz der Privatsphäre ist, ergänzt die Regelungen der §§ 382b ff EO über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie (Wolfrum/Dimmel, Das „Anti-Stalking-Gesetz", in ÖJZ 2006, 475 [481]). Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre sind und waren schon vor dieser neuen Bestimmung die §§ 16 und 1328a ABGB. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß § 107a StGB strafbar ist (Kodek in Angst2 § 382g EO Rz 2 f mwN).Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 wurde nicht nur der neue Straftatbestand der „Beharrlichen Verfolgung" (Paragraph 107 a, StGB) geschaffen, sondern auch die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für Stalking-Opfer verbessert. Paragraph 382 g, EO, dessen Anknüpfungspunkt der Schutz der Privatsphäre ist, ergänzt die Regelungen der Paragraphen 382 b, ff EO über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie (Wolfrum/Dimmel, Das „Anti-Stalking-Gesetz", in ÖJZ 2006, 475 [481]). Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre sind und waren schon vor dieser neuen Bestimmung die Paragraphen 16 und 1328 a ABGB. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß Paragraph 107 a, StGB strafbar ist (Kodek in Angst2 Paragraph 382 g, EO Rz 2 f mwN).
Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass die festgestellten Handlungsweisen („Schreiereien und Drohungen") nicht das Tatbild des § 107a StGB erfüllten. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - nicht erforderlich. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist (8 Ob 155/06m mwN; Kodek aaO; Caroline Hager-Rosenkranz, in EF-Z 2006, 115 [118]).Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass die festgestellten Handlungsweisen („Schreiereien und Drohungen") nicht das Tatbild des Paragraph 107 a, StGB erfüllten. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - nicht erforderlich. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des Paragraph 107 a, StGB noch nicht überschritten ist (8 Ob 155/06m mwN; Kodek aaO; Caroline Hager-Rosenkranz, in EF-Z 2006, 115 [118]).
Der Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin jeweils „zufällig" traf, ändert nichts daran, dass die in unmittelbarem Anschluss erfolgten Handlungsweisen als „Verfolgung" iSd § 382g Abs 1 Z 1 EO zu qualifizieren sind. Der Antragsgegner hat zwar nicht dem Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme zuwidergehandelt, den zufälligen Kontakt aber jeweils dazu benutzt, die Antragstellerin anzuschreien, zu beschimpfen und zu drohen. Derartige Eingriffe in die Privatsphäre stellen Verfolgungshandlungen iSd § 382g Abs 1 Z 1 EO dar, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wobei dessen Sicherung mittels einstweiliger Verfügung geboten ist.Der Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin jeweils „zufällig" traf, ändert nichts daran, dass die in unmittelbarem Anschluss erfolgten Handlungsweisen als „Verfolgung" iSd Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu qualifizieren sind. Der Antragsgegner hat zwar nicht dem Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme zuwidergehandelt, den zufälligen Kontakt aber jeweils dazu benutzt, die Antragstellerin anzuschreien, zu beschimpfen und zu drohen. Derartige Eingriffe in die Privatsphäre stellen Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins, EO dar, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wobei dessen Sicherung mittels einstweiliger Verfügung geboten ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 2 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.