Rechtssatz RS0121889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121889
Entscheidungsdatum
11.08.2008
Rechtssatz
Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.Ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 382 g, EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des Paragraph 107 a, StGB oder zumindest die Voraussetzungen des Paragraph 1328 a, ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 155/06m
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m
Veröff: SZ 2007/14
- 1 Ob 61/08i
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 61/08i
Auch; Beisatz: Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß §107a StGB strafbar ist. (T1); Beisatz: Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121889
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_0080OB00155_06M0000_004