Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 5 ABGB wirken die Gesetze, nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Das bedeutet, daß Sachverhalte vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes grundsätzlich nicht nach diesem, sondern nach dem alten Gesetz zu beurteilen sind; maßgebend ist, wann der Sachverhalt sich verwirklichte, wann also alle dazugehörigen Umstände eingetreten sind (Wolff in Klang2 I/1, 83). Wohlerworbene Rechte sollen geschont werden (Ehrenzweig2 I/1, 88; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 35). Grundsätzlich ist daher ein neues Gesetz nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben (Koziol-Welser3 I 28). Für eine gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist, wenn das Verfahrensgesetz, wie im vorliegenden Fall, neues Vorbringen in zweiter und dritter Instanz nicht mehr zuläßt, der Sachverhalt im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (JBl 1974, 426; EvBl 1972/20; SZ 26/298 u.a.; Fasching III 659). Das Urteil hat daher auch nach der Rechtslage zu ergehen, wie sie sich auf Grund der Verhandlungsergebnisse zur Zeit des Verhandlungsschlusses darstellt (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren, 175). Auf Rechtsänderungen nach dem Schluß des Verfahrens erster Instanz ist grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (JBl 1975, 485 u.a.; soweit Fasching IV 330 anders zu verstehen wäre, könnte seiner Auffassung nicht gefolgt werden). Ausnahmen erachtete der Oberste Gerichtshof nur dort für gerechtfertigt, wo auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht - wie z.B. auf die rückwirkende Außerkraftsetzung typisch nationalsozialistischer Vorschriften (Ehrenzweig aaO 88; Wolff aaO 74 f.) - Bedacht zu nehmen ist (JB1 1947, 243; 1 Ob 900/53; 1 Ob 921/52; Fasching III 661, IV 330; Pollak, System2 583) oder wenn, wie bei Unterhaltsansprüchen, auch über solche für die Zukunft und damit für die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist (5 Ob 522/76).Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken die Gesetze, nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Das bedeutet, daß Sachverhalte vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes grundsätzlich nicht nach diesem, sondern nach dem alten Gesetz zu beurteilen sind; maßgebend ist, wann der Sachverhalt sich verwirklichte, wann also alle dazugehörigen Umstände eingetreten sind (Wolff in Klang2 I/1, 83). Wohlerworbene Rechte sollen geschont werden (Ehrenzweig2 I/1, 88; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 35). Grundsätzlich ist daher ein neues Gesetz nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben (Koziol-Welser3 römisch eins 28). Für eine gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist, wenn das Verfahrensgesetz, wie im vorliegenden Fall, neues Vorbringen in zweiter und dritter Instanz nicht mehr zuläßt, der Sachverhalt im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (JBl 1974, 426; EvBl 1972/20; SZ 26/298 u.a.; Fasching römisch drei 659). Das Urteil hat daher auch nach der Rechtslage zu ergehen, wie sie sich auf Grund der Verhandlungsergebnisse zur Zeit des Verhandlungsschlusses darstellt (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren, 175). Auf Rechtsänderungen nach dem Schluß des Verfahrens erster Instanz ist grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (JBl 1975, 485 u.a.; soweit Fasching römisch vier 330 anders zu verstehen wäre, könnte seiner Auffassung nicht gefolgt werden). Ausnahmen erachtete der Oberste Gerichtshof nur dort für gerechtfertigt, wo auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht - wie z.B. auf die rückwirkende Außerkraftsetzung typisch nationalsozialistischer Vorschriften (Ehrenzweig aaO 88; Wolff aaO 74 f.) - Bedacht zu nehmen ist (JB1 1947, 243; 1 Ob 900/53; 1 Ob 921/52; Fasching römisch drei 661, römisch vier 330; Pollak, System2 583) oder wenn, wie bei Unterhaltsansprüchen, auch über solche für die Zukunft und damit für die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist (5 Ob 522/76).
Im vorliegenden Fall behauptete die Beklagte, den (obligatorischen) Anspruch auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages durch die klagende Partei zu haben. Sie begehrte daher auch die Verurteilung der klagenden Partei zur Unterfertigung eines bestimmten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages und damit eine bestimmte Handlung. Ob die klagende Partei zu einer solchen Handlung verpflichtet war, kann auch im Rechtsmittelverfahren nur nach dem Zeitpunkt, der für diese Beurteilung entscheidend ist, und damit nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beurteilt werden. Eine allfällige Verpflichtung der klagenden Partei, den von der Beklagten gewünschten Vertrag zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, also am 3. 4. 1975, zu unterfertigen, wurde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes durch das am 1. 9. 1975 (§ 28) in Kraft getretene Wohnungseigentumsgesetz 1975 nicht geändert. Das wäre nur der Fall, wenn das Gesetz entweder eine Rückwirkung ausgesprochen oder sonst angeordnet hätte, daß auch am 3. 4. 1975 noch zulässige Handlungen nicht als gesetzt anzusehen seien oder sonst rückwirkend keine Bedeutung mehr hätten. Dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 lag jedoch eine solche Absicht fern. In seinem § 29 ließ es sogar unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu. Der für den vorliegenden Rechtsstreit wesentliche § 2 WEG 1948, wonach für die Bestimmung der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer der (fiktive) Wert der Wohnungen und Geschäfte im Jahre 1914 maßgeblich zu sein hatte, sollte allerdings nur unter der Voraussetzung weiter Bedeutung haben, daß vor dem 1. 9. 1975 zumindest an einer Wohnung oder einem Geschäftsraum bereits das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften (durch bücherliche Einverleibung) erworben wurde (§ 29 Abs. 1 Z 1 WEG 1975), eine Voraussetzung, die für das Haus, in dem sich die streitgegenständlichen Wohnungen befinden, nicht zutrifft. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß eine bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums für die Beklagte auf Grund der Verträge, deren Unterfertigung sie von der klagenden Partei begehrte, nicht mehr möglich sein wird. Die Beklagte begehrte aber nicht die Einverleibung ihres Miteigentums und ihres Wohnungseigentumsrechtes, sondern in Zuhaltung übernommener Verpflichtungen die Unterfertigung bestimmter Verträge. Wenn dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 nicht zu entnehmen ist, daß es die Unterfertigung solcher Verträge mit dem Zeitpunkt 3. 4. 1975 nicht mehr als gültig oder zulässig ansehen wollte, besteht dann aber kein Grund, über das Begehren der Beklagten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abzusprechen. Die Erwirkung eines Urteiles ist für die Beklagte auch keineswegs gleichgültig. Mit einem rechtskräftigen Urteil im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes wäre die Beklagte in der gleichen Lage wie ein Wohnungseigentumswerber am 1. 9. 1975, der zu diesem Zeitpunkt zwar einen verbücherungsfähig unterfertigten Vertrag in Händen hatte, aber sein Recht noch nicht verbüchern hatte können. In diesem Fall muß der Nutzwert im Sinne der §§ 3 ff. WEG 1975 zwar neu festgesetzt und der Vertrag entsprechend geändert werden, die Rechtslage des Wohnungseigentumswerbers ist aber doch keineswegs die gleiche wie bei jemandem, der keine schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 4 WEG 1948 in Händen hat. Der Anspruch auf Zuerkennung des Wohnungseigentums steht vielmehr auf Grund des bereits geschlossenen Vertrages nach wie vor bindend und verpflichtend fest, es muß nur der Vertrag zur grundbücherlichen Durchführung unter Bedachtnahme auf die neue Gesetzeslage neu gefaßt und allenfalls, wenn man der Rechtsansicht Meinharts, WEG 1975, 227 folgt, eine Ausgleichsverpflichtung analog nach § 4 Abs. 2 WEG 1975 vereinbart werden. Auf Abschluß eines solchen Vertrages besteht aber ein auch gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Der Beklagten muß, wenn ihr Klagebegehren und damit der ihm zugrundeliegende Rechtsanspruch schon vor dem 1. 9. 1975 bestand und im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz berechtigt war, auch heute noch das Recht zustehen, ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des Klagebegehrens zu erwirken und damit in. der gleichen Lage zu sein wie jemand, der am 1. 9. 1975 einen weiterhin verbindlichen und nur nicht mehr verbücherungsfähigen Vertrag in Händen hatte. Es würde hingegen dem Sinn, des neuen Gesetzes, dem nicht ungerechte Konsequenzen unterstellt werden können, widersprechen, nur wegen der eingetretenen Rechtsänderung, der die Beklagte im Rechtsmittelverfahren durch Anpassung des Klagsbegehrens nicht mehr Rechnung tragen konnte, die Beklagte den Rechtsstreit kostenpflichtig verlieren zu lassen, wenn sie ihn ohne eingetretene Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens gewonnen hätte. Ein im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebener Anspruch auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 kann vielmehr nicht allein deswegen von einer Oberinstanz als unberechtigt erkannt und abgewiesen werden, weil während des Rechtsmittelverfahrens infolge Inkrafttretens des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 die Verbücherungsfähigkeit des Vertrages weggefallen ist. Ob die neue Rechtslage nach den Vereinbarungen der Streitteile Konsequenzen auch auf einen schon vor dem 1. 9. 1975 unterfertigten Vertrag hätte, ist in diesem. Verfahren nicht zu beurteilen.Im vorliegenden Fall behauptete die Beklagte, den (obligatorischen) Anspruch auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages durch die klagende Partei zu haben. Sie begehrte daher auch die Verurteilung der klagenden Partei zur Unterfertigung eines bestimmten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages und damit eine bestimmte Handlung. Ob die klagende Partei zu einer solchen Handlung verpflichtet war, kann auch im Rechtsmittelverfahren nur nach dem Zeitpunkt, der für diese Beurteilung entscheidend ist, und damit nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beurteilt werden. Eine allfällige Verpflichtung der klagenden Partei, den von der Beklagten gewünschten Vertrag zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, also am 3. 4. 1975, zu unterfertigen, wurde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes durch das am 1. 9. 1975 (Paragraph 28,) in Kraft getretene Wohnungseigentumsgesetz 1975 nicht geändert. Das wäre nur der Fall, wenn das Gesetz entweder eine Rückwirkung ausgesprochen oder sonst angeordnet hätte, daß auch am 3. 4. 1975 noch zulässige Handlungen nicht als gesetzt anzusehen seien oder sonst rückwirkend keine Bedeutung mehr hätten. Dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 lag jedoch eine solche Absicht fern. In seinem Paragraph 29, ließ es sogar unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu. Der für den vorliegenden Rechtsstreit wesentliche Paragraph 2, WEG 1948, wonach für die Bestimmung der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer der (fiktive) Wert der Wohnungen und Geschäfte im Jahre 1914 maßgeblich zu sein hatte, sollte allerdings nur unter der Voraussetzung weiter Bedeutung haben, daß vor dem 1. 9. 1975 zumindest an einer Wohnung oder einem Geschäftsraum bereits das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften (durch bücherliche Einverleibung) erworben wurde (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975), eine Voraussetzung, die für das Haus, in dem sich die streitgegenständlichen Wohnungen befinden, nicht zutrifft. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß eine bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums für die Beklagte auf Grund der Verträge, deren Unterfertigung sie von der klagenden Partei begehrte, nicht mehr möglich sein wird. Die Beklagte begehrte aber nicht die Einverleibung ihres Miteigentums und ihres Wohnungseigentumsrechtes, sondern in Zuhaltung übernommener Verpflichtungen die Unterfertigung bestimmter Verträge. Wenn dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 nicht zu entnehmen ist, daß es die Unterfertigung solcher Verträge mit dem Zeitpunkt 3. 4. 1975 nicht mehr als gültig oder zulässig ansehen wollte, besteht dann aber kein Grund, über das Begehren der Beklagten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abzusprechen. Die Erwirkung eines Urteiles ist für die Beklagte auch keineswegs gleichgültig. Mit einem rechtskräftigen Urteil im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes wäre die Beklagte in der gleichen Lage wie ein Wohnungseigentumswerber am 1. 9. 1975, der zu diesem Zeitpunkt zwar einen verbücherungsfähig unterfertigten Vertrag in Händen hatte, aber sein Recht noch nicht verbüchern hatte können. In diesem Fall muß der Nutzwert im Sinne der Paragraphen 3, ff. WEG 1975 zwar neu festgesetzt und der Vertrag entsprechend geändert werden, die Rechtslage des Wohnungseigentumswerbers ist aber doch keineswegs die gleiche wie bei jemandem, der keine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 4, WEG 1948 in Händen hat. Der Anspruch auf Zuerkennung des Wohnungseigentums steht vielmehr auf Grund des bereits geschlossenen Vertrages nach wie vor bindend und verpflichtend fest, es muß nur der Vertrag zur grundbücherlichen Durchführung unter Bedachtnahme auf die neue Gesetzeslage neu gefaßt und allenfalls, wenn man der Rechtsansicht Meinharts, WEG 1975, 227 folgt, eine Ausgleichsverpflichtung analog nach Paragraph 4, Absatz 2, WEG 1975 vereinbart werden. Auf Abschluß eines solchen Vertrages besteht aber ein auch gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Der Beklagten muß, wenn ihr Klagebegehren und damit der ihm zugrundeliegende Rechtsanspruch schon vor dem 1. 9. 1975 bestand und im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz berechtigt war, auch heute noch das Recht zustehen, ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des Klagebegehrens zu erwirken und damit in. der gleichen Lage zu sein wie jemand, der am 1. 9. 1975 einen weiterhin verbindlichen und nur nicht mehr verbücherungsfähigen Vertrag in Händen hatte. Es würde hingegen dem Sinn, des neuen Gesetzes, dem nicht ungerechte Konsequenzen unterstellt werden können, widersprechen, nur wegen der eingetretenen Rechtsänderung, der die Beklagte im Rechtsmittelverfahren durch Anpassung des Klagsbegehrens nicht mehr Rechnung tragen konnte, die Beklagte den Rechtsstreit kostenpflichtig verlieren zu lassen, wenn sie ihn ohne eingetretene Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens gewonnen hätte. Ein im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebener Anspruch auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 kann vielmehr nicht allein deswegen von einer Oberinstanz als unberechtigt erkannt und abgewiesen werden, weil während des Rechtsmittelverfahrens infolge Inkrafttretens des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 die Verbücherungsfähigkeit des Vertrages weggefallen ist. Ob die neue Rechtslage nach den Vereinbarungen der Streitteile Konsequenzen auch auf einen schon vor dem 1. 9. 1975 unterfertigten Vertrag hätte, ist in diesem. Verfahren nicht zu beurteilen.
Ausgehend von seiner abweichenden Ansicht über die Auswirkungen des nach Urteilsfällung in erster Instanz in Kraft getretenen Wohnungseigentumsgesetzes 1975 auf den erhobenen Anspruch hat es das Berufungsgericht unterlassen, auf die von der klagenden Partei geltend gemachten, sich auf die Stattgebung der Widerklage beziehenden Anfechtungsgründe einzulassen. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher im bekämpften Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.