Soweit die Rekurswerber die Bestimmung eines höheren Mietzinsrückstandes als S 36.543,35 anstreben, ist ihr Rechtsmittel unzulässig. Sowohl auf einen gemäß § 33 Abs.2 letzter Satz MRG als auch auf einen gemäß § 21 Abs.2 letzter Satz MG, welche Vorschrift hier gemäß § 48 Abs.1 MRG noch anzuwenden ist, ergangenen Beschluß sind die Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden (3 Ob 624/83; für das Mietengesetz: MietSlg.26.332, 20.517, 19.396 ua). Nach § 528 Abs.1 Z 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen wurde damit abweichend von den Rechtssätzen des Jud.56 neu dahin geregelt, daß ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung immer unzulässig ist (ÖBl.1985, 23; JBl.1984, 679 uva; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175, 203). Den Klägern ist es daher verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit ihrem Rekurs keine Folge gegeben wurde, zu bekämpfen.Soweit die Rekurswerber die Bestimmung eines höheren Mietzinsrückstandes als S 36.543,35 anstreben, ist ihr Rechtsmittel unzulässig. Sowohl auf einen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG als auch auf einen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz MG, welche Vorschrift hier gemäß Paragraph 48, Absatz eins, MRG noch anzuwenden ist, ergangenen Beschluß sind die Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden (3 Ob 624/83; für das Mietengesetz: MietSlg.26.332, 20.517, 19.396 ua). Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen wurde damit abweichend von den Rechtssätzen des Jud.56 neu dahin geregelt, daß ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung immer unzulässig ist (ÖBl.1985, 23; JBl.1984, 679 uva; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175, 203). Den Klägern ist es daher verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit ihrem Rekurs keine Folge gegeben wurde, zu bekämpfen.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs teilweise berechtigt. Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber unter anderem dann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Die Aufhebung des Vertrages erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den Bestandnehmer wirksam wird (MietSlg.35.264; EvBl.1968/121; MietSlg.19.155; JBl.1956, 208; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1118; Klang 2 V 118). Wäre eine von den Klägern behauptete, aber nicht festgestellte außergerichtliche Mahnung nicht erfolgt, hätte die Zustellung der Klage die Mahnung ersetzt (MietSlg.34.264, 23.190; JBl.1966, 203; Würth aaO Rdz 17). Da die Auflösung mit dem Zugang der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam wird, ist für ein rechtsgestaltendes Urteil kein Raum. Die auf die rechtswirksame Auflösungserklärung gestützte Räumungsklage ist daher eine Leistungsklage (EvBl.1983/76; SZ 32/148 ua; Würth aaO Rdz 6). Ob die Auflösungserklärung berechtigt war, hier also, ob im Sinn des § 1118 ABGB ein qualifizierter Mietzinsrückstand bestanden hat, ist nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung zu beurteilen (MietSlg.35.220, 23.184; RZ 1934, 219; Würth aaO Rdz 6; Fasching aaO). Eine Änderung der Verhältnisse ist zugunsten des Bestandnehmers, der an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden hatte, nur im Falle des § 33 Abs.2 und 3 MRG bzw. des § 21 Abs.2 und 3 MG bei Entrichtung des geschuldeten Betrages und zu seinem Nachteil dann zu berücksichtigen, wenn während des Räumungsstreites fällig werdende Bestandzinse nicht bezahlt wurden, der Bestandgeber sein Räumungsbegehren auch auf diese Zinsfälligkeiten stützte und das Verfahren fortführte (MietSlg.34.264, 30.223, 22.454, 18.219; JBl.1966, 203; Würth aaO Rdz 19). Die gemäß § 33 Abs.2 MRG bzw. § 21 Abs.2 MietG durchzuführende Entscheidung über die Höhe des geschuldeten Betrages soll dem Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, die Möglichkeit bieten, durch Entrichtung dieses geschuldeten Betrages die Fortsetzung des Mietvertrages zu erreichen. Der Mieter wird in diesem Fall so gestellt, als hätte er innerhalb der ihm nach § 1118 zweiter Fall ABGB zu gewährenden angemessenen Nachfrist den Zahlungsverzug beendet. Dann kann aber die Entscheidung über die Höhe des geschuldeten Betrages nur bedeuten, daß über jenen Betrag zu entscheiden ist, der der wirksamen Auflösungserklärung zugrunde gelegt wurde, und, sollte das Auflösungsbegehren auch auf spätere Fälligkeiten gestützt worden sein, ob diese zum Zeitpunkt des Zuganges der Erklärung geschuldet wurden. Es kommt daher immer darauf an, ob und welcher Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung bzw. des Vorbringens, auch nach der Auflösungserklärung wäre der Mieter mit den Mietzinszahlungen säumig geworden, bestanden hatte. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon in einem den Kündigungsgrund nach § 19 Abs.2 Z 1 MG betreffenden Fall ausgesprochen, daß auf eine erst nach Einbringung der Kündigung eingetretene Verjährung von Mietzinsforderungen nicht Bedacht zu nehmen ist (MietSlg.23.462). Da als Vorfrage im Räumungsverfahren zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Rechtsgestaltung diese berechtigt war, kann der einmal wirksam aufgelöste Bestandvertrag nicht wieder dadurch aufleben, daß der Mietzinsrückstand wegen Verjährung nicht mehr eingeklagt werden durfte. Daß den Klägern, würden sie eine Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses erheben, für alle mehr als drei Jahre fälligen Mietzinse (§ 1486 Z 4 ABGB) Verjährung eingewendet werden könnte, hat mit der Frage, auf Grund welchen Mietzinsrückstandes die Auflösungserklärung berechtigt war, nichts zu tun.Im übrigen ist der Revisionsrekurs teilweise berechtigt. Nach Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber unter anderem dann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Die Aufhebung des Vertrages erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang an den Bestandnehmer wirksam wird (MietSlg.35.264; EvBl.1968/121; MietSlg.19.155; JBl.1956, 208; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 1118,; Klang 2 römisch fünf 118). Wäre eine von den Klägern behauptete, aber nicht festgestellte außergerichtliche Mahnung nicht erfolgt, hätte die Zustellung der Klage die Mahnung ersetzt (MietSlg.34.264, 23.190; JBl.1966, 203; Würth aaO Rdz 17). Da die Auflösung mit dem Zugang der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam wird, ist für ein rechtsgestaltendes Urteil kein Raum. Die auf die rechtswirksame Auflösungserklärung gestützte Räumungsklage ist daher eine Leistungsklage (EvBl.1983/76; SZ 32/148 ua; Würth aaO Rdz 6). Ob die Auflösungserklärung berechtigt war, hier also, ob im Sinn des Paragraph 1118, ABGB ein qualifizierter Mietzinsrückstand bestanden hat, ist nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung zu beurteilen (MietSlg.35.220, 23.184; RZ 1934, 219; Würth aaO Rdz 6; Fasching aaO). Eine Änderung der Verhältnisse ist zugunsten des Bestandnehmers, der an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden hatte, nur im Falle des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG bzw. des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG bei Entrichtung des geschuldeten Betrages und zu seinem Nachteil dann zu berücksichtigen, wenn während des Räumungsstreites fällig werdende Bestandzinse nicht bezahlt wurden, der Bestandgeber sein Räumungsbegehren auch auf diese Zinsfälligkeiten stützte und das Verfahren fortführte (MietSlg.34.264, 30.223, 22.454, 18.219; JBl.1966, 203; Würth aaO Rdz 19). Die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG bzw. Paragraph 21, Absatz 2, MietG durchzuführende Entscheidung über die Höhe des geschuldeten Betrages soll dem Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, die Möglichkeit bieten, durch Entrichtung dieses geschuldeten Betrages die Fortsetzung des Mietvertrages zu erreichen. Der Mieter wird in diesem Fall so gestellt, als hätte er innerhalb der ihm nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB zu gewährenden angemessenen Nachfrist den Zahlungsverzug beendet. Dann kann aber die Entscheidung über die Höhe des geschuldeten Betrages nur bedeuten, daß über jenen Betrag zu entscheiden ist, der der wirksamen Auflösungserklärung zugrunde gelegt wurde, und, sollte das Auflösungsbegehren auch auf spätere Fälligkeiten gestützt worden sein, ob diese zum Zeitpunkt des Zuganges der Erklärung geschuldet wurden. Es kommt daher immer darauf an, ob und welcher Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung bzw. des Vorbringens, auch nach der Auflösungserklärung wäre der Mieter mit den Mietzinszahlungen säumig geworden, bestanden hatte. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon in einem den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG betreffenden Fall ausgesprochen, daß auf eine erst nach Einbringung der Kündigung eingetretene Verjährung von Mietzinsforderungen nicht Bedacht zu nehmen ist (MietSlg.23.462). Da als Vorfrage im Räumungsverfahren zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Rechtsgestaltung diese berechtigt war, kann der einmal wirksam aufgelöste Bestandvertrag nicht wieder dadurch aufleben, daß der Mietzinsrückstand wegen Verjährung nicht mehr eingeklagt werden durfte. Daß den Klägern, würden sie eine Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses erheben, für alle mehr als drei Jahre fälligen Mietzinse (Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB) Verjährung eingewendet werden könnte, hat mit der Frage, auf Grund welchen Mietzinsrückstandes die Auflösungserklärung berechtigt war, nichts zu tun.
Die Beklagten waren daher nur berechtigt, den Klägern entgegenzuhalten, daß in der Auflösungserklärung angeführte Mietzinse bereits in diesem Zeitpunkt verjährt waren, nicht aber, daß wegen Unterlassung der Einklagung des Rückstandes in der Zwischenzeit ordnungsgemäß eingemahnte und für die rechtsgestaltende Auflösung herangezogenen Mietzinse verjährt sind. Da andererseits die Beklagten durch die Zahlung der eingemahnten Mietzinse innerhalb angemessener Frist die besonderen Verzugsfolgen des § 1118 ABGB hätten abwenden können, kann die Feststellung, was geschuldeter Betrag sei, nicht einen höheren als den in der Mahnung geltend gemachten Betrag ergeben. Daraus folgt, daß als Mietzinsrückstand bis zur Klagserhebung nur der eingemahnte Betrag von S 10.000 festgestellt werden kann. Auf die später fällig gewordenen Mietzinse stützten die Kläger ihr Räumungsbegehren erst mit Schriftsatz vom 15.9.1983. Soweit in dieser Erklärung auf Mietzinszahlungen zwischen Klagseinbringung und der Zinsfälligkeit für Oktober 1980 Bedacht genommen wurde, handelt es sich um bereits verjährte Zinsdifferenzen. Als geschuldeter Betrag konnten daher nur die Beträge für die Zinsfälligkeiten vom 1.10.1980 bis 31.10.1982 abzüglich der überzahlungen für den Zeitraum November 1982 bis Juni 1983 festgestellt werden.Die Beklagten waren daher nur berechtigt, den Klägern entgegenzuhalten, daß in der Auflösungserklärung angeführte Mietzinse bereits in diesem Zeitpunkt verjährt waren, nicht aber, daß wegen Unterlassung der Einklagung des Rückstandes in der Zwischenzeit ordnungsgemäß eingemahnte und für die rechtsgestaltende Auflösung herangezogenen Mietzinse verjährt sind. Da andererseits die Beklagten durch die Zahlung der eingemahnten Mietzinse innerhalb angemessener Frist die besonderen Verzugsfolgen des Paragraph 1118, ABGB hätten abwenden können, kann die Feststellung, was geschuldeter Betrag sei, nicht einen höheren als den in der Mahnung geltend gemachten Betrag ergeben. Daraus folgt, daß als Mietzinsrückstand bis zur Klagserhebung nur der eingemahnte Betrag von S 10.000 festgestellt werden kann. Auf die später fällig gewordenen Mietzinse stützten die Kläger ihr Räumungsbegehren erst mit Schriftsatz vom 15.9.1983. Soweit in dieser Erklärung auf Mietzinszahlungen zwischen Klagseinbringung und der Zinsfälligkeit für Oktober 1980 Bedacht genommen wurde, handelt es sich um bereits verjährte Zinsdifferenzen. Als geschuldeter Betrag konnten daher nur die Beträge für die Zinsfälligkeiten vom 1.10.1980 bis 31.10.1982 abzüglich der überzahlungen für den Zeitraum November 1982 bis Juni 1983 festgestellt werden.
Die Kläger haben weder in den Mahnungen noch in diesem Verfahren in erster Instanz vorgebracht, sie wären berechtigt, den Beklagten auch die vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer anzurechnen, diese wäre auch bei der Berechnung der Rückzahlungen zu berücksichtigen. Ein derartiges Vorbringen erstatteten sie erstmals im Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes als unzulässige Neuerung. Auf diese hätte das Rekursgericht nicht Bedacht nehmen dürfen.
Der geschuldete Betrag ergibt sich daher aus der Zinsdifferenz von S 10.000, der in der Auflösungserklärung geltend gemacht wurde, und aus der Zinsdifferenz von S 23.179,55 für die Zeit vom 1.10.1980 bis 31.10.1982 abzüglich des Rückforderungsanspruches der Beklagten von S 5.978,40, d.s. insgesamt S 27.201,15. In dieser Höhe ist in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen der geschuldete Betrag festzustellen. Daß die Kläger den Beklagten den Betrag von S 4.483,80 auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.11.1983, 1 R 768/83, bereits bezahlt hätten, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.