Rechtssatz RS0020945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020945
Entscheidungsdatum
09.10.1985
Rechtssatz
Der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, wird durch Zahlung des gemäß § 33 Abs 2 MRG festgesetzt geschuldeten Betrages so geregelt, als hätte er innerhalb der ihm nach § 1118 2. Fall ABGB zu gewährenden angemessenen Nachfrist den Zahlungsverzug beendet. Es ist daher nach § 33 Abs 2 MRG über den Mietzinsrückstand zu entscheiden, der der wirksamen Auflösungserklärung zugrundelag. Für die Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist es hingegen unbeachtlich, ob der Rückstand wegen Unterlassung der Einklagung in der Zwischenzeit verjährte.Der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, wird durch Zahlung des gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG festgesetzt geschuldeten Betrages so geregelt, als hätte er innerhalb der ihm nach Paragraph 1118, 2. Fall ABGB zu gewährenden angemessenen Nachfrist den Zahlungsverzug beendet. Es ist daher nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG über den Mietzinsrückstand zu entscheiden, der der wirksamen Auflösungserklärung zugrundelag. Für die Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist es hingegen unbeachtlich, ob der Rückstand wegen Unterlassung der Einklagung in der Zwischenzeit verjährte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020945
Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0010OB00610_8500000_001