I. Zur Revision des Beklagten:römisch eins. Zur Revision des Beklagten:
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Es ist nicht strittig, daß zwischen den Streitteilen ein Leihvertrag in Ansehung der Figurengruppe zustandegekommen ist. Gemäß § 979 ABGB trifft den Entlehner grundsätzlich eine Verschuldenshaftung. Er haftet zwar nicht für die durch den vertraglich vereinbarten bzw. üblichen Gebrauch bewirkte Abnützung, wohl aber für verschuldete Beschädigungen und für den verschuldeten Verlust der Sache (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 979). Der Entlehner hat auch für das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, einzustehen (SZ 3/18).Es ist nicht strittig, daß zwischen den Streitteilen ein Leihvertrag in Ansehung der Figurengruppe zustandegekommen ist. Gemäß Paragraph 979, ABGB trifft den Entlehner grundsätzlich eine Verschuldenshaftung. Er haftet zwar nicht für die durch den vertraglich vereinbarten bzw. üblichen Gebrauch bewirkte Abnützung, wohl aber für verschuldete Beschädigungen und für den verschuldeten Verlust der Sache (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 979,). Der Entlehner hat auch für das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, einzustehen (SZ 3/18).
§ 979 ABGB enthält keine Aussage darüber, wem der Entlehner haftet. Die Vorinstanzen erachteten die Klägerin schon auf Grund des abgeschlossenen Leihvertrages als legitimiert, den Schadenersatzanspruch geltend zu machen; das Berufungsgericht ließ die Frage, ob die Klägerin Eigentum erworben habe, dahingestellt. In der Rechtsprechung und Lehre wird der Standpunkt vertreten, daß die Haftung des Gastwirtes als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen (§ 970 ABGB) ohne Rücksicht darauf bestehe, ob die eingebrachten Sachen Eigentum des Gastes sind (SZ 34/154; SZ 32/71; SZ 20/173; Gschnitzer in Klang, Komm.2 IV/1, 664; Koziol, ÖsterreichischesParagraph 979, ABGB enthält keine Aussage darüber, wem der Entlehner haftet. Die Vorinstanzen erachteten die Klägerin schon auf Grund des abgeschlossenen Leihvertrages als legitimiert, den Schadenersatzanspruch geltend zu machen; das Berufungsgericht ließ die Frage, ob die Klägerin Eigentum erworben habe, dahingestellt. In der Rechtsprechung und Lehre wird der Standpunkt vertreten, daß die Haftung des Gastwirtes als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen (Paragraph 970, ABGB) ohne Rücksicht darauf bestehe, ob die eingebrachten Sachen Eigentum des Gastes sind (SZ 34/154; SZ 32/71; SZ 20/173; Gschnitzer in Klang, Komm.2 IV/1, 664; Koziol, Österreichisches
Haftpflichtrecht2 II 369). Der Gast kann, auch wenn er selbst keinen Schaden erleidet, Ansprüche für den Geschädigten geltend machen. Dem Geschädigten, der nicht Gast war, stehen keine Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag mit dem Gastwirt, jedoch gegebenenfalls Ansprüche aus deliktischer Schädigung gegen diesen zu. Auch der Hinterleger, der nicht Eigentümer der Sache ist, wird als berechtigt angesehen, vertragliche Ersatzansprüche gegen den Verwahrer geltend zu machen, weil das Vertragsverhältnis nur ihm gegenüber besteht (Stanzl in Klang a.a.O. 648). Dem Eigentümer stehen Vertragsansprüche nur ausnahmsweise zu, wenn nach der Lage des Falles ein Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten angenommen werden kann (Koziol a.a.O. I 281). Für den Leihvertrag wurde ausgesprochen, daß der Entlehner dem Herausgabeanspruch des Verleihers nicht dessen mangelndes Eigentum entgegenhalten kann (7 Ob 648/78). Auch der Schadenersatzanspruch gemäß § 979 ABGB wird dem Verleiher zuerkannt, selbst wenn er nicht Eigentümer der Sache ist, da nicht das Eigentum, sondern der Leihvertrag Grundlage dieses Anspruches ist (Swoboda in Klang, Komm.1 II/2, 704). Den genannten sogenannten Obhutsfällen ist gemeinsam, daß der Schaden im Vermögen einer Person eintreten kann, der gegenüber sich der Verwahrer bzw. Entlehner nicht zur Sorgfalt verpflichtet hat. Der Mangel einer Vertragsbeziehung zum Eigentümer soll aber nicht dazu führen, daß der verantwortliche Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht aus dem Vertrag befreit wird. Die dingliche Rechtslage bewirkt, daß der normalerweise beim Hinterleger bzw. Verleiher eintretende Schaden von einem Dritten, dem Eigentümer, zu tragen ist. In diesen Fällen der Schadensüberwälzung ist dem Vertragspartner die Schadensliquidation im Drittinteresse zu gestattenHaftpflichtrecht2 römisch zwei 369). Der Gast kann, auch wenn er selbst keinen Schaden erleidet, Ansprüche für den Geschädigten geltend machen. Dem Geschädigten, der nicht Gast war, stehen keine Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag mit dem Gastwirt, jedoch gegebenenfalls Ansprüche aus deliktischer Schädigung gegen diesen zu. Auch der Hinterleger, der nicht Eigentümer der Sache ist, wird als berechtigt angesehen, vertragliche Ersatzansprüche gegen den Verwahrer geltend zu machen, weil das Vertragsverhältnis nur ihm gegenüber besteht (Stanzl in Klang a.a.O. 648). Dem Eigentümer stehen Vertragsansprüche nur ausnahmsweise zu, wenn nach der Lage des Falles ein Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten angenommen werden kann (Koziol a.a.O. römisch eins 281). Für den Leihvertrag wurde ausgesprochen, daß der Entlehner dem Herausgabeanspruch des Verleihers nicht dessen mangelndes Eigentum entgegenhalten kann (7 Ob 648/78). Auch der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 979, ABGB wird dem Verleiher zuerkannt, selbst wenn er nicht Eigentümer der Sache ist, da nicht das Eigentum, sondern der Leihvertrag Grundlage dieses Anspruches ist (Swoboda in Klang, Komm.1 II/2, 704). Den genannten sogenannten Obhutsfällen ist gemeinsam, daß der Schaden im Vermögen einer Person eintreten kann, der gegenüber sich der Verwahrer bzw. Entlehner nicht zur Sorgfalt verpflichtet hat. Der Mangel einer Vertragsbeziehung zum Eigentümer soll aber nicht dazu führen, daß der verantwortliche Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht aus dem Vertrag befreit wird. Die dingliche Rechtslage bewirkt, daß der normalerweise beim Hinterleger bzw. Verleiher eintretende Schaden von einem Dritten, dem Eigentümer, zu tragen ist. In diesen Fällen der Schadensüberwälzung ist dem Vertragspartner die Schadensliquidation im Drittinteresse zu gestatten
(vgl. Koziol a.a.O. I 281), zumal anzunehmen ist, daß der Verleiher ohnehin dem Eigentümer gegenüber verantwortlich ist und damit selbst einen Schaden erleidet. Es ist dann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, entbehrlich zu klären, ob die Klägerin Eigentümerin der Figurengruppe wurde. Zu den Ausführungen der Revision sei aber bemerkt, daß eine Schenkung der Figurengruppe an die Republik Österreich (Museum für Völkerkunde) nicht als erwiesen erachtet wurde. Andererseits wurde, wie der Revisionswerber selbst einräumt (Revisionsschrift S 7), die Feststellung getroffen, daß die Figurengruppe nach dem Erbenübereinkommen der Mutter der Streitteile Mathilde E*** zukommen sollte. Festgestellt wurde auch eine Vereinbarung der Mutter der Streitteile und der Klägerin über eine Schenkung dieser Figurengruppe. Ob der sachenrechtliche Übergabsakt nicht schon in der Einräumung der Verfügungsgewalt über die von der Mutter verlassene Wohnung, deren Schlüssel der Klägerin ausgefolgt wurden, lag und die Klägerin damit Eigentum erworben hat, bedarf bei der dargestellten Rechtslage keiner abschließenden Prüfung. Es sei aber doch erwähnt, daß die Klägerin zumindest vom Tod der Mutter 1961 bis zum Vertrag mit dem Beklagten 1964 offenbar unbestritten im Besitz der Figuren war.vergleiche Koziol a.a.O. römisch eins 281), zumal anzunehmen ist, daß der Verleiher ohnehin dem Eigentümer gegenüber verantwortlich ist und damit selbst einen Schaden erleidet. Es ist dann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, entbehrlich zu klären, ob die Klägerin Eigentümerin der Figurengruppe wurde. Zu den Ausführungen der Revision sei aber bemerkt, daß eine Schenkung der Figurengruppe an die Republik Österreich (Museum für Völkerkunde) nicht als erwiesen erachtet wurde. Andererseits wurde, wie der Revisionswerber selbst einräumt (Revisionsschrift S 7), die Feststellung getroffen, daß die Figurengruppe nach dem Erbenübereinkommen der Mutter der Streitteile Mathilde E*** zukommen sollte. Festgestellt wurde auch eine Vereinbarung der Mutter der Streitteile und der Klägerin über eine Schenkung dieser Figurengruppe. Ob der sachenrechtliche Übergabsakt nicht schon in der Einräumung der Verfügungsgewalt über die von der Mutter verlassene Wohnung, deren Schlüssel der Klägerin ausgefolgt wurden, lag und die Klägerin damit Eigentum erworben hat, bedarf bei der dargestellten Rechtslage keiner abschließenden Prüfung. Es sei aber doch erwähnt, daß die Klägerin zumindest vom Tod der Mutter 1961 bis zum Vertrag mit dem Beklagten 1964 offenbar unbestritten im Besitz der Figuren war.
Die Vorinstanzen stellten fest, daß dem Beklagten auch beide Sockel zur mittleren Figur der Gruppe übergeben wurden. Da ein Sockel der Klägerin nicht zurückgestellt wurde und der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß der Verlust ohne sein Verschulden bzw. das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen eingetreten sei (SZ 56/12), nicht erbrachte, hat er hiefür gemäß § 979 ABGB Ersatz zu leisten. Das Fehlen des Sockels wurde im Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 19. März 1979, somit innerhalb eines Monats nach Ablieferung der Figurengruppe, dem Vertreter des Beklagten angezeigt. Gemäß § 982 ABGB ist der "Mißbrauch" oder die "übertriebene Abnützung" des verliehenen Gegenstandes binnen 30 Tagen nach Rückstellung zu rügen. Es handelt sich hiebei nur um eine Meldefrist (Swoboda a.a.O. 708). Die wenn auch nur außergerichtliche Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs fordert das Gesetz nicht. Ein solcher Anspruch kann innerhalb dieser kurzen Frist vielfach auch noch gar nicht präzisiert werden. Der Rügeobliegenheit wurde durch die Anzeige des Mangels entsprochen. Durch den Verlust des Sockels ist der Wert der Figurengruppe um S 200.000,-- gemindert, so daß der Zuspruch dieses Betrages dem Gesetz entspricht.Die Vorinstanzen stellten fest, daß dem Beklagten auch beide Sockel zur mittleren Figur der Gruppe übergeben wurden. Da ein Sockel der Klägerin nicht zurückgestellt wurde und der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß der Verlust ohne sein Verschulden bzw. das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen eingetreten sei (SZ 56/12), nicht erbrachte, hat er hiefür gemäß Paragraph 979, ABGB Ersatz zu leisten. Das Fehlen des Sockels wurde im Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 19. März 1979, somit innerhalb eines Monats nach Ablieferung der Figurengruppe, dem Vertreter des Beklagten angezeigt. Gemäß Paragraph 982, ABGB ist der "Mißbrauch" oder die "übertriebene Abnützung" des verliehenen Gegenstandes binnen 30 Tagen nach Rückstellung zu rügen. Es handelt sich hiebei nur um eine Meldefrist (Swoboda a.a.O. 708). Die wenn auch nur außergerichtliche Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs fordert das Gesetz nicht. Ein solcher Anspruch kann innerhalb dieser kurzen Frist vielfach auch noch gar nicht präzisiert werden. Der Rügeobliegenheit wurde durch die Anzeige des Mangels entsprochen. Durch den Verlust des Sockels ist der Wert der Figurengruppe um S 200.000,-- gemindert, so daß der Zuspruch dieses Betrages dem Gesetz entspricht.
Was den geltend gemachten Ersatzanspruch für die Beschädigung der Figurengruppe betrifft, so wies diese schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten Schäden auf, deren Ausmaß nicht mehr einwandfrei festgestellt werden konnte. Der Gesamtaufwand der Reparaturkosten beträgt (einschließlich Umsatzsteuer) S 297.000,--. Beide Vorinstanzen gelangten unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO zum Ergebnis, daß der Zuspruch des in der Klage hiefür begehrten Betrages von S 60.000,-- gerechtfertigt sei. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, stellt nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine verfahrensrechtliche Frage dar (1 Ob 690/86; JBl. 1976, 370; JBl. 1973, 257; Fasching, JBl. 1981, 225, 234). Das das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht billigte, ist eine nochmalige Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (1 Ob 690/86; SZ 51/8; JBl. 1972, 569). Eine Frage der rechtlichen Beurteilung stellt es dar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (1 Ob 690/86; 8 Ob 627/84; EvBl. 1980/91; JBl. 1973, 257 u.a.). Dieser Prüfung sind die für die Schadenshöhe festgestellten Umstände zugrundezulegen. Nur in dem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen (4 Ob 109/83 u.a.). Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Figurengruppe beim Transport in die Wohnung Schäden zugefügt. 20 % der geschätzten Restaurierungskosten entfallen, wie die Revision zutreffend aufzeigt, auf die Restaurierung jener Schäden, die sich aus Absplitterungen von Teilen ergeben, die im Stiegenhaus und im Aufzug gefunden wurden. Die Figurengruppe erlitt allerdings während des Transports weitere Schäden, wie dies aus der Zusage der Transportunternehmung, daß eine Schachtel mit Bruchstücken noch nachgeliefert werde, zu schließen ist. Eine präzise Feststellung, welche Schäden schon bei Übergabe der Figurengruppe an den Beklagten vorhanden waren, konnte nicht getroffen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß ein Schadenersatzbetrag von S 60.000,-- gerechtfertigt ist, nicht zu beanstanden. Die Klägerin war auch nicht gehalten, eigene Mittel zur Schadensbehebung einzusetzen, so daß ihr eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zur Last fällt (ZVR 1982/195; ZVR 1981/216; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1323; Schwimann-Harrer, ABGB V § 1323 Rz 12). Da der Ersatzbetrag dem Geschädigten die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung bzw. Wiederherstellung geben soll, ist der zu leistende Betrag, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, nach den Verhältnissen im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu bemessen (Reischauer a.a.O. Rz 5 zu § 1332).Was den geltend gemachten Ersatzanspruch für die Beschädigung der Figurengruppe betrifft, so wies diese schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten Schäden auf, deren Ausmaß nicht mehr einwandfrei festgestellt werden konnte. Der Gesamtaufwand der Reparaturkosten beträgt (einschließlich Umsatzsteuer) S 297.000,--. Beide Vorinstanzen gelangten unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO zum Ergebnis, daß der Zuspruch des in der Klage hiefür begehrten Betrages von S 60.000,-- gerechtfertigt sei. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO anzuwenden ist, stellt nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine verfahrensrechtliche Frage dar (1 Ob 690/86; JBl. 1976, 370; JBl. 1973, 257; Fasching, JBl. 1981, 225, 234). Das das Berufungsgericht die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht billigte, ist eine nochmalige Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (1 Ob 690/86; SZ 51/8; JBl. 1972, 569). Eine Frage der rechtlichen Beurteilung stellt es dar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (1 Ob 690/86; 8 Ob 627/84; EvBl. 1980/91; JBl. 1973, 257 u.a.). Dieser Prüfung sind die für die Schadenshöhe festgestellten Umstände zugrundezulegen. Nur in dem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen (4 Ob 109/83 u.a.). Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Figurengruppe beim Transport in die Wohnung Schäden zugefügt. 20 % der geschätzten Restaurierungskosten entfallen, wie die Revision zutreffend aufzeigt, auf die Restaurierung jener Schäden, die sich aus Absplitterungen von Teilen ergeben, die im Stiegenhaus und im Aufzug gefunden wurden. Die Figurengruppe erlitt allerdings während des Transports weitere Schäden, wie dies aus der Zusage der Transportunternehmung, daß eine Schachtel mit Bruchstücken noch nachgeliefert werde, zu schließen ist. Eine präzise Feststellung, welche Schäden schon bei Übergabe der Figurengruppe an den Beklagten vorhanden waren, konnte nicht getroffen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß ein Schadenersatzbetrag von S 60.000,-- gerechtfertigt ist, nicht zu beanstanden. Die Klägerin war auch nicht gehalten, eigene Mittel zur Schadensbehebung einzusetzen, so daß ihr eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zur Last fällt (ZVR 1982/195; ZVR 1981/216; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1323,; Schwimann-Harrer, ABGB römisch fünf Paragraph 1323, Rz 12). Da der Ersatzbetrag dem Geschädigten die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung bzw. Wiederherstellung geben soll, ist der zu leistende Betrag, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, nach den Verhältnissen im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu bemessen (Reischauer a.a.O. Rz 5 zu Paragraph 1332,).
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 503 Abs. 2 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 503, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Klägerin begehrt den Zuspruch eines weiteren Betrages von S 210.000,-- s.A. sowohl für Restaurierungskosten als auch wegen der nach Restaurierung der Figurengruppe verbleibenden Wertminderung. Was den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung betrifft, so kann den Ausführungen der Klägerin, daß ein altes Kunstwerk nach einer neuzeitlichen Reparatur ein Konglomerat darstelle, das im Kunsthandel abgelehnt werde, was erfahrungsgemäß zu einer wesentlichen Preiseinbuße führe, so daß ein "merkantiler Minderwert" verbleibe, nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin bezieht sich auf die bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen entwickelte Judikatur, die sie auch im vorliegenden Fall für anwendbar erachtet. Danach ergibt sich bei Kraftfahrzeugen eine Wertminderung aus der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums gegen wenn auch vollständig reparierte Fahrzeuge (ZVR 1983/280; ZVR 1981/96; ZVR 1977/298; Reischauer a.a.O. Rz 16 zu § 1332). Die über die Reparaturkosten hinausgehende Wertminderung resulitiert aus dem Verdacht unentdeckter Mängel und schlägt sich in einem geminderten Verkehrswert der Sache nieder (Koziol a.a.O. I 197). Reischauer vertritt zwar a.a.O. Rz 16 zu § 1332 ABGB den Standpunkt, daß die dargestellte Einstellung der Käuferkreise auch bei anderen Sachen zur Wertminderung führen könne und dann zu berücksichtigen sei, doch wurde eine solche Wertminderung vom Sachverständigeng mit dem Hinweis, daß der Käufermarkt bei antiken Figuren dieser Art stets mit Restaurierungen rechne, weil unbeschädigte Figuren aus dieser Zeit "unvorstellbar" seien, verneint. Die Vorinstanzen gelangten zum Ergebnis, daß bei einwandfreier und sachgemäßer Restaurierung keine Wertminderung verbleibe. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden; sie entzieht dem Begehren auf Ersatz weiterer Wertminderung die Grundlage.Die Klägerin begehrt den Zuspruch eines weiteren Betrages von S 210.000,-- s.A. sowohl für Restaurierungskosten als auch wegen der nach Restaurierung der Figurengruppe verbleibenden Wertminderung. Was den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung betrifft, so kann den Ausführungen der Klägerin, daß ein altes Kunstwerk nach einer neuzeitlichen Reparatur ein Konglomerat darstelle, das im Kunsthandel abgelehnt werde, was erfahrungsgemäß zu einer wesentlichen Preiseinbuße führe, so daß ein "merkantiler Minderwert" verbleibe, nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin bezieht sich auf die bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen entwickelte Judikatur, die sie auch im vorliegenden Fall für anwendbar erachtet. Danach ergibt sich bei Kraftfahrzeugen eine Wertminderung aus der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums gegen wenn auch vollständig reparierte Fahrzeuge (ZVR 1983/280; ZVR 1981/96; ZVR 1977/298; Reischauer a.a.O. Rz 16 zu Paragraph 1332,). Die über die Reparaturkosten hinausgehende Wertminderung resulitiert aus dem Verdacht unentdeckter Mängel und schlägt sich in einem geminderten Verkehrswert der Sache nieder (Koziol a.a.O. römisch eins 197). Reischauer vertritt zwar a.a.O. Rz 16 zu Paragraph 1332, ABGB den Standpunkt, daß die dargestellte Einstellung der Käuferkreise auch bei anderen Sachen zur Wertminderung führen könne und dann zu berücksichtigen sei, doch wurde eine solche Wertminderung vom Sachverständigeng mit dem Hinweis, daß der Käufermarkt bei antiken Figuren dieser Art stets mit Restaurierungen rechne, weil unbeschädigte Figuren aus dieser Zeit "unvorstellbar" seien, verneint. Die Vorinstanzen gelangten zum Ergebnis, daß bei einwandfreier und sachgemäßer Restaurierung keine Wertminderung verbleibe. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden; sie entzieht dem Begehren auf Ersatz weiterer Wertminderung die Grundlage.
Was den Zuspruch eines weiteren Betrages für Restaurierungskosten betrifft, ist auf die Ausführungen zur Revision des Beklagten zu verweisen, wonach unter Anwendung des § 273 ZPo ein Schadenersatzbetrag von höchstens S 60.000,-- gerechtfertigt ist, weil auf die Restaurierung jener Schäden, die sich aus der Absplitterung der Teile ergeben, die von der Klägerin im Stiegenhaus und im Aufzug gefunden wurden, nur 20 % der gesamten Restaurierungskosten entfallen, aber anzunehmen ist, daß die Figurengruppe am Transport weitere, ihrem Umfang nach allerdings nicht genau feststellbare Schäden erlitten hat. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob der Zuspruch eines höheren Betrages als S 60.000,-- prozessual zulässig gewesen wäre.Was den Zuspruch eines weiteren Betrages für Restaurierungskosten betrifft, ist auf die Ausführungen zur Revision des Beklagten zu verweisen, wonach unter Anwendung des Paragraph 273, ZPo ein Schadenersatzbetrag von höchstens S 60.000,-- gerechtfertigt ist, weil auf die Restaurierung jener Schäden, die sich aus der Absplitterung der Teile ergeben, die von der Klägerin im Stiegenhaus und im Aufzug gefunden wurden, nur 20 % der gesamten Restaurierungskosten entfallen, aber anzunehmen ist, daß die Figurengruppe am Transport weitere, ihrem Umfang nach allerdings nicht genau feststellbare Schäden erlitten hat. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob der Zuspruch eines höheren Betrages als S 60.000,-- prozessual zulässig gewesen wäre.
Demzufolge ist beiden Revisionen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 ZPO.Demzufolge ist beiden Revisionen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, ZPO.