Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Ansprüche des Bestandnehmers auf Aufwandersatz regelnde Bestimmung des § 1097 ABGB, die durch das Mietrechtsgesetz nicht berüht wurde (2 Ob 625/85; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1097), stellt eine Sondernorm zu den Vorschriften der §§ 1035 ff dar (MietSlg 8.635; Würth aaO Rz 7). Macht der Mieter einen solchen Aufwandersatz geltend, gilt daher nicht die allgemeine Verjährungsfrist, sondern die sechsmonatige Präklusionsfrist (MietSlg 37.144; SZ 56/103) des § 1097 ABGB. Diese Frist läuft nach dem Gesetzeswortlaut nicht ab dem Ende des Bestandverhältnisses, sondern von der Zurückstellung der Bestandsache an. Der Bestandvertrag zwischen den Streitteilen war bereits durch die Vertragsaufhebungserklärung, die zur Stattgebung der Räumungsklage führte, beendet. Die Zurückstellung der Bestandsache setzt aber entgegen den Revisionsausführungen keine aktive Mitwirkung der bisherigen Bestandnehmerin voraus. Die Sechsmonatsfrist beginnt etwa auch dann zu laufen, wenn nach Beendigung des Bestandverhältnisses der frühere Bestandnehmer endgültig ausgesperrt wurde (MietSlg 27.170) oder die geräumte Bestandsache direkt an einen neuen Bestandnehmer übergeben wurde (JBl 1960, 48; Würth aaO). Eine Rückstellung der Bestandsache im Sinne des Gesetzes lag daher auch vor, als die Firma P***, in die das Einzelunternehmen der Klägerin eingebracht worden war, die Bestandsache endgültig geräumt hatte und den Eigentümern dadurch die freie Verfügbarkeit über die seinerzeitigen Bestandräumlichkeiten ermöglicht wurde. Die Frist begann daher spätestens mit September 1986 zu laufen. Die rund ein Jahr später eingebrachte Klage war daher verfristet. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin, gegen die sie einen rechtskräftigen Räumungstitel besaßen, die Bestandräumlichkeiten nach Räumung durch die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Firma P*** rückzustellen, bestand nicht. Ob die Masseverwalterin zu Unrecht Sachen veräußerte, die im Eigentum der Klägerin gestanden waren, ist für dieses Verfahren ohne Belang. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.Die Ansprüche des Bestandnehmers auf Aufwandersatz regelnde Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB, die durch das Mietrechtsgesetz nicht berüht wurde (2 Ob 625/85; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1097,), stellt eine Sondernorm zu den Vorschriften der Paragraphen 1035, ff dar (MietSlg 8.635; Würth aaO Rz 7). Macht der Mieter einen solchen Aufwandersatz geltend, gilt daher nicht die allgemeine Verjährungsfrist, sondern die sechsmonatige Präklusionsfrist (MietSlg 37.144; SZ 56/103) des Paragraph 1097, ABGB. Diese Frist läuft nach dem Gesetzeswortlaut nicht ab dem Ende des Bestandverhältnisses, sondern von der Zurückstellung der Bestandsache an. Der Bestandvertrag zwischen den Streitteilen war bereits durch die Vertragsaufhebungserklärung, die zur Stattgebung der Räumungsklage führte, beendet. Die Zurückstellung der Bestandsache setzt aber entgegen den Revisionsausführungen keine aktive Mitwirkung der bisherigen Bestandnehmerin voraus. Die Sechsmonatsfrist beginnt etwa auch dann zu laufen, wenn nach Beendigung des Bestandverhältnisses der frühere Bestandnehmer endgültig ausgesperrt wurde (MietSlg 27.170) oder die geräumte Bestandsache direkt an einen neuen Bestandnehmer übergeben wurde (JBl 1960, 48; Würth aaO). Eine Rückstellung der Bestandsache im Sinne des Gesetzes lag daher auch vor, als die Firma P***, in die das Einzelunternehmen der Klägerin eingebracht worden war, die Bestandsache endgültig geräumt hatte und den Eigentümern dadurch die freie Verfügbarkeit über die seinerzeitigen Bestandräumlichkeiten ermöglicht wurde. Die Frist begann daher spätestens mit September 1986 zu laufen. Die rund ein Jahr später eingebrachte Klage war daher verfristet. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin, gegen die sie einen rechtskräftigen Räumungstitel besaßen, die Bestandräumlichkeiten nach Räumung durch die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Firma P*** rückzustellen, bestand nicht. Ob die Masseverwalterin zu Unrecht Sachen veräußerte, die im Eigentum der Klägerin gestanden waren, ist für dieses Verfahren ohne Belang. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.