Rechtssatz RS0020560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020560
Geschäftszahl
2Ob297/59; 1Ob611/88; 7Ob237/04k
Entscheidungsdatum
30.03.2005
Rechtssatz
Die Auflösung des Bestandverhältnisses, verbunden mit der Übergabe der Bestandsache an den neuen Bestandnehmer, setzt die sechsmonatige Frist des § 1097 letzter Satz ABGB in Lauf; einer förmlichen Zurückstellung der Bestandsache unmittelbar an den Bestandgeber bedarf es nicht.Die Auflösung des Bestandverhältnisses, verbunden mit der Übergabe der Bestandsache an den neuen Bestandnehmer, setzt die sechsmonatige Frist des Paragraph 1097, letzter Satz ABGB in Lauf; einer förmlichen Zurückstellung der Bestandsache unmittelbar an den Bestandgeber bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 297/59
Entscheidungstext OGH 16.09.1959 2 Ob 297/59
Veröff: JBl 1960,48 = HBZ 1960,3,2
- 1 Ob 611/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 1 Ob 611/88
- 7 Ob 237/04k
Entscheidungstext OGH 30.03.2005 7 Ob 237/04k
nur: Die Auflösung des Bestandverhältnisses, verbunden mit der Übergabe der Bestandsache an den neuen Bestandnehmer, setzt die sechsmonatige Frist des § 1097 letzter Satz ABGB in Lauf. (T1); Beisatz: Auch Aufwendungen auf das Bestandobjekt im Zusammenhang mit einem früheren Bestandverhältnis die noch vor Rückgabe des Objektes an den Vermieter getätigt wurden, gleichsam als Nachwirkung aus dem Mietvertrag, unterliegen ebenfalls §1097 ABGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020560
Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0020OB00297_5900000_001