Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 27.Juni 1978 erwarben die Kläger von Antonia A*** aus dem Gutsbestand der EZ 43 KG Kraig die Grundstücke 1010/1, 1012/1 und 1014 um den Kaufpreis von S 450.000,--. Antonia A*** verpflichtete sich zur lastenfreien Übergabe dieser Grundstücke. Mit Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan vom 27.März 1979 wurde dem Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan vom 29. August 1979, Zl.4596/1/1979-6, wurde dem Kaufvertrag hingegen gemäß § 3 Abs.2 Z 1 und Z 3 lit.a, b und c des Kärntner Wohnsiedlungsgesetzes, LGBl.1976/59, die Genehmigung versagt. Die Kärntner Landesregierung gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Antragsteller (Kläger dieses Verfahrens) mit Bescheid vom 3.April 1980, Zl.Ro-263/1/1980, nicht Folge. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.März 1983, B 248/80-10, wurde zu Recht erkannt, daß die Beschwerdeführer durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gesetz auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurden. Der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde aufgehoben. Der Bescheid stütze sich auf Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.Dezember 1982, G 47/81, 39/82 (VFSlg.9.580/1982), als verfassungswidrig aufgehoben habe und sei, da er sich auf keine andere gesetzliche Grundlage stützen könne, verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 2.Mai 1983, Ro 345/1/1983, sprach die Kärntner Landesregierung dann aus, daß der Kaufvertrag vom 27.Juni 1978 keiner Genehmigung nach dem Kärntner Wohnsiedlungsgesetz, LGBl.1976/59, bedürfe.Mit Vertrag vom 27.Juni 1978 erwarben die Kläger von Antonia A*** aus dem Gutsbestand der EZ 43 KG Kraig die Grundstücke 1010/1, 1012/1 und 1014 um den Kaufpreis von S 450.000,--. Antonia A*** verpflichtete sich zur lastenfreien Übergabe dieser Grundstücke. Mit Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan vom 27.März 1979 wurde dem Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan vom 29. August 1979, Zl.4596/1/1979-6, wurde dem Kaufvertrag hingegen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, b und c des Kärntner Wohnsiedlungsgesetzes, LGBl.1976/59, die Genehmigung versagt. Die Kärntner Landesregierung gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Antragsteller (Kläger dieses Verfahrens) mit Bescheid vom 3.April 1980, Zl.Ro-263/1/1980, nicht Folge. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.März 1983, B 248/80-10, wurde zu Recht erkannt, daß die Beschwerdeführer durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gesetz auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurden. Der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde aufgehoben. Der Bescheid stütze sich auf Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.Dezember 1982, G 47/81, 39/82 (VFSlg.9.580 aus 1982,), als verfassungswidrig aufgehoben habe und sei, da er sich auf keine andere gesetzliche Grundlage stützen könne, verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 2.Mai 1983, Ro 345/1/1983, sprach die Kärntner Landesregierung dann aus, daß der Kaufvertrag vom 27.Juni 1978 keiner Genehmigung nach dem Kärntner Wohnsiedlungsgesetz, LGBl.1976/59, bedürfe.
Der Beklagte beabsichtigte (im Jahre 1982), einen Teil des Gutsbestandes der EZ 43 KG Kraig von Antonia A*** zu erwerben, doch konnte diese Absicht in der Folge nicht verwirklicht werden. Er zählte Antonia A*** Darlehen im Gesamtbetrag von über S 2 Mio. zu, die auf der Liegenschaft EZ 43 KG Kraig pfandrechtlich sichergestellt wurden.
Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Löschung der ob der EZ 478 (früher EZ 43) KG Kraig unter COZ 2, 3, 5 und 6 zu seinen Gunsten einverleibten Pfandrechte einzuwilligen. Der Beklagte sei anläßlich der Verkaufsgespräche mit Antonia A*** ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sie die Grundstücke 1010/1, 1012/1 und 1014 den Klägern verkauft und sich verpflichtet habe, sie lastenfrei zu übergeben.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil er vom Verkauf der Grundstücke an die Kläger selbst erst mit dem Schreiben des Vertreters der Kläger vom 1.Juni 1983, somit nach Zuzählung des Darlehens an Antonia A*** und Erlangung bücherlicher Sicherheiten hiefür, Kenntnis erlangt habe.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt und stellte fest:
Anläßlich der Vertragsverhandlungen mit Antonia A*** sei dem Beklagten mitgeteilt worden, daß die in Rede stehenden Grundstücke an die Kläger veräußert worden seien und Antonia A*** sich zur lastenfreien Übergabe verpflichtet habe; der Kaufvertrag könne aber wegen verwaltungsbehördlicher Schwierigkeiten grundbücherlich nicht durchgeführt werden. Auch anläßlich der Ausfertigung der Pfandbestellungsurkunde durch den Notar Dr. Hermann Ehweiner sei der Beklagte auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, der Beklagte habe die Pfandrechte nicht gutgläubig erworben, so daß das Klagebegehren auf Löschung gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Der Erwerb eines dinglichen Rechtes verschaffe dem Berechtigten vor Verbücherung lediglich einen obligatorischen Anspruch. Dieser Anspruch sei gegen Eingriffe Dritter nur geschützt, wenn sich der Dritte eines arglistigen Verhaltens schuldig gemacht habe. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Der bloße Mangel des guten Glaubens, wie er hier erwiesen sei, stehe dem unanfechtbaren Rechtserwerb nicht entgegen.