Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO (ÖBl 1992, 160 mwN) - zulässig, aber nicht berechtigt. Der Hinweis auf den Inhalt anderer Rechtsmittelschriften ist unbeachtlich.Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO (ÖBl 1992, 160 mwN) - zulässig, aber nicht berechtigt. Der Hinweis auf den Inhalt anderer Rechtsmittelschriften ist unbeachtlich.
Gemäß § 259 Abs 2 ZPO kann der Beklagte während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung iS des § 236 ZPO stellen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren gänzlich oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/96; JBl 1961, 327; JBl 1954, 73; 7 Ob 578/93 ua) ist ein Zwischenantrag auf Feststellung mit dem Ziel, einzelne Rechtsfragen herauszuheben, und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, unzulässig. Das gilt insbesondere für Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers für einen konkreten Anspruch - der nicht Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein kann - abhängt; darüber ist erst im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Zwischenfeststellungsantrag verneint.Gemäß Paragraph 259, Absatz 2, ZPO kann der Beklagte während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung iS des Paragraph 236, ZPO stellen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren gänzlich oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/96; JBl 1961, 327; JBl 1954, 73; 7 Ob 578/93 ua) ist ein Zwischenantrag auf Feststellung mit dem Ziel, einzelne Rechtsfragen herauszuheben, und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, unzulässig. Das gilt insbesondere für Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers für einen konkreten Anspruch - der nicht Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein kann - abhängt; darüber ist erst im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Zwischenfeststellungsantrag verneint.
Aber auch ein - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender - Mangel iS des § 6 ZPO liegt hier nicht vor. Der Kläger ist vom Konkursgericht rechtskräftig als besonderer Verwalter für den Bereich der Zivilrechtsstreitigkeiten bestellt worden. Ob mit dieser Bestellung die Grenzen des § 86 Abs 1 KO überschritten wurden, wonach dem Masseverwalter (nur) für bestimmte Zweige der Verwaltung ein besonderer Verwalter beigegeben werden kann, wenn der Umfang des Geschäfts es erfordert (7 Ob 578/93; vgl zur Frage, wann eine Mehrheit von Verwaltungszweigen vorliegt, Petschek-Reimer-Schiemer,Aber auch ein - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender - Mangel iS des Paragraph 6, ZPO liegt hier nicht vor. Der Kläger ist vom Konkursgericht rechtskräftig als besonderer Verwalter für den Bereich der Zivilrechtsstreitigkeiten bestellt worden. Ob mit dieser Bestellung die Grenzen des Paragraph 86, Absatz eins, KO überschritten wurden, wonach dem Masseverwalter (nur) für bestimmte Zweige der Verwaltung ein besonderer Verwalter beigegeben werden kann, wenn der Umfang des Geschäfts es erfordert (7 Ob 578/93; vergleiche zur Frage, wann eine Mehrheit von Verwaltungszweigen vorliegt, Petschek-Reimer-Schiemer,
Das österr. Insolvenzrecht 176; Bartsch-Pollak**n I 421; Jelinek, Besondere Verwalter im Insolvenzverfahren in RdW 1984, 330 ff [333]; Holzapfel, Zur Zulässigkeit kollektiver Verwaltungssysteme im Insolvenzverfahren in RdW 1992, 299 f) muß in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden. Bestellt das Konkursgericht einen besonderen Verwalter unter Verletzung der Grenzen des § 86 Abs 1 KO, so ist diese Bestellung dennoch nicht nichtig; sie kann nur im Rahmen des Konkursverfahrens, entweder im Rechtsmittelverfahren oder durch eine nachträgliche Abberufung durch das Konkursgericht selbst behoben werden (7 Ob 578/93; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 178; Bartsch-Pollak aaO 421). Von einem "absolut unwirksamen" Bestellungsbeschluß (vgl dazu Petschek-Reimer-Schiemer aaO 152 ff) kann keine Rede sein. Die rechtskräftige Bestellung eines besonderen Verwalters im Konkursverfahren ist aber in anderen Verfahren bindend. Dem solcherart bestellten besonderen Verwalter kommen daher im Rahmen seines Geschäftskreises die Obliegenheiten und Pflichten des Masseverwalters zu (7 Ob 578/93; Bartsch-Pollak aaO 423; Jelinek aaO 330). Damit ist der Kläger aber befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt (§ 86 Abs 1 iVm § 83 Abs 1 KO).Das österr. Insolvenzrecht 176; Bartsch-Pollak**n römisch eins 421; Jelinek, Besondere Verwalter im Insolvenzverfahren in RdW 1984, 330 ff [333]; Holzapfel, Zur Zulässigkeit kollektiver Verwaltungssysteme im Insolvenzverfahren in RdW 1992, 299 f) muß in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden. Bestellt das Konkursgericht einen besonderen Verwalter unter Verletzung der Grenzen des Paragraph 86, Absatz eins, KO, so ist diese Bestellung dennoch nicht nichtig; sie kann nur im Rahmen des Konkursverfahrens, entweder im Rechtsmittelverfahren oder durch eine nachträgliche Abberufung durch das Konkursgericht selbst behoben werden (7 Ob 578/93; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 178; Bartsch-Pollak aaO 421). Von einem "absolut unwirksamen" Bestellungsbeschluß vergleiche dazu Petschek-Reimer-Schiemer aaO 152 ff) kann keine Rede sein. Die rechtskräftige Bestellung eines besonderen Verwalters im Konkursverfahren ist aber in anderen Verfahren bindend. Dem solcherart bestellten besonderen Verwalter kommen daher im Rahmen seines Geschäftskreises die Obliegenheiten und Pflichten des Masseverwalters zu (7 Ob 578/93; Bartsch-Pollak aaO 423; Jelinek aaO 330). Damit ist der Kläger aber befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt (Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, KO).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.