Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Entstehung geschlossen wurden und im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, wie zB Gründungskosten in dem dafür vorgesehenen Höchstbetrag und Sacheinlagen sind für die GmbH nach ihrer Eintragung verbindlich. Wird sonst im Namen der GmbH vor der Eintragung gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Kommt es zur Entstehung der GmbH, so kann nach § 2 Abs. 2 GmbHG die ins Leben getretene Gesellschaft, soweit kein „automatischer Übergang“ stattfindet (etwa für Gründungskosten) mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten (Schuldübernahme) auch ohne Zustimmung der Gläubiger binnen drei Monaten nach der Eintragung vereinbaren und dem Gläubiger mitteilen; der Handelnde wird dann von seiner Haftung befreit, die GmbH tritt an seine Stelle. Sowohl die „Schuldübernahme“ als auch die Verständigung des anderen Vertragsteiles kann konkludent erfolgen (RdW 1986, 305; WBl 1989, 28). Bloße Untätigkeit der Gesellschaft reicht nicht aus, sondern nur die ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Es macht dabei keinen Unterschied, ob vor oder nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages gehandelt wurde, sofern nur die Rechtshandlungen namens der künftigen Gesellschaft vorgenommen worden sind (SZ 35/15; SZ 52/50).Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Entstehung geschlossen wurden und im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, wie zB Gründungskosten in dem dafür vorgesehenen Höchstbetrag und Sacheinlagen sind für die GmbH nach ihrer Eintragung verbindlich. Wird sonst im Namen der GmbH vor der Eintragung gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG). Kommt es zur Entstehung der GmbH, so kann nach Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG die ins Leben getretene Gesellschaft, soweit kein „automatischer Übergang“ stattfindet (etwa für Gründungskosten) mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten (Schuldübernahme) auch ohne Zustimmung der Gläubiger binnen drei Monaten nach der Eintragung vereinbaren und dem Gläubiger mitteilen; der Handelnde wird dann von seiner Haftung befreit, die GmbH tritt an seine Stelle. Sowohl die „Schuldübernahme“ als auch die Verständigung des anderen Vertragsteiles kann konkludent erfolgen (RdW 1986, 305; WBl 1989, 28). Bloße Untätigkeit der Gesellschaft reicht nicht aus, sondern nur die ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende Genehmigung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Es macht dabei keinen Unterschied, ob vor oder nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages gehandelt wurde, sofern nur die Rechtshandlungen namens der künftigen Gesellschaft vorgenommen worden sind (SZ 35/15; SZ 52/50).
Nach den - allerdings bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes hat Heinrich Z***** mit dem Kläger vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages für die zu gründende Gesellschaft vereinbart, daß dieser als gewerberechtlicher Geschäftsführer gegen ein monatliches Entgelt von S 5.000,-- tätig sei. Nach Registrierung der GmbH hat der Kläger dort seine Tätigkeit aufgenommen, und zwar zu einer Zeit, als Heinrich Z***** Geschäftsführer war. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann keine Rede davon sein, daß bloße Untätigkeit der Gesellschaft vorgelegen sei. Vielmehr ist sie schon dadurch aktiv geworden, daß sie dem Kläger seine Tätigkeit gestattete, wobei es auch ohne daß entsprechende Feststellungen getroffen worden wären, aufgrund der geltenden Rechtslage unzweifelhaft ist, daß darüber hinaus die Gesellschaft insoweit tätig werden mußte, als sie die Bestellung des Klägers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hatte (§ 39 Abs 4 GewO). Dieses Verhalten der Gesellschaft stellt sich somit eindeutig als schlüssige Genehmigung der vor Errichtung des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft getroffenen Vereinbarung dar. Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, was der beweispflichtige Kläger außer der Behauptung der getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hätte zum Vorliegen einer schlüssigen Genehmigung weiter vorbringen sollen.Nach den - allerdings bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes hat Heinrich Z***** mit dem Kläger vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages für die zu gründende Gesellschaft vereinbart, daß dieser als gewerberechtlicher Geschäftsführer gegen ein monatliches Entgelt von S 5.000,-- tätig sei. Nach Registrierung der GmbH hat der Kläger dort seine Tätigkeit aufgenommen, und zwar zu einer Zeit, als Heinrich Z***** Geschäftsführer war. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann keine Rede davon sein, daß bloße Untätigkeit der Gesellschaft vorgelegen sei. Vielmehr ist sie schon dadurch aktiv geworden, daß sie dem Kläger seine Tätigkeit gestattete, wobei es auch ohne daß entsprechende Feststellungen getroffen worden wären, aufgrund der geltenden Rechtslage unzweifelhaft ist, daß darüber hinaus die Gesellschaft insoweit tätig werden mußte, als sie die Bestellung des Klägers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hatte (Paragraph 39, Absatz 4, GewO). Dieses Verhalten der Gesellschaft stellt sich somit eindeutig als schlüssige Genehmigung der vor Errichtung des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft getroffenen Vereinbarung dar. Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, was der beweispflichtige Kläger außer der Behauptung der getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hätte zum Vorliegen einer schlüssigen Genehmigung weiter vorbringen sollen.
Es kommt daher entscheidend auf den Inhalt der zwischen Heinrich Z***** und dem Kläger getroffenen Vereinbarung an. Das Berufungsgericht hat sich aus unrichtiger Rechtsansicht mit der diesbezüglichen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt, sodaß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.