Rechtssatz RS0019530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019530
Entscheidungsdatum
10.12.1998
Rechtssatz
Die Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der GmbH in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gehen nicht schon dann auf die Gesellschaft über, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Genehmigung nicht verweigert; ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß § 1016 ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus (unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 28/160, SZ 35/15 und Arb 9594).Die Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der GmbH in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gehen nicht schon dann auf die Gesellschaft über, wenn diese nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Genehmigung nicht verweigert; ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß Paragraph 1016, ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus (unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 28/160, SZ 35/15 und Arb 9594).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 581/78
Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 581/78
Veröff: SZ 52/50
- 4 Ob 178/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 178/82
Ähnlich; nur: Ein solcher Übergang setzt vielmehr gemäß § 1016 ABGB auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile - voraus. (T1) Beisatz: Ausdrückliche oder stillschweigende Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) und deren tatsächliche Erfüllung durch die GmbH. (T2) Veröff: GesRZ 1983,26
- 3 Ob 534/86
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 534/86
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht besonders bedeutsam, ob der schlüssig erfolgte Eintritt gerade durch Vertretungshandlungen des einen oder des anderen Geschäftsführers bewirkt wurde. (T3) Veröff: RdW 1986,305 = GesRZ 1986,196
- 9 ObA 60/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 60/91
Veröff: ecolex 1991,558
- 1 Ob 616/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 616/94
Auch; Beisatz: Bloße Untätigkeit der Gesellschaft reicht nicht aus, sondern nur die ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. (T4)
- 8 Ob 73/98p
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 Ob 73/98p
Vgl auch
- 8 ObS 162/98a
Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/208
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019530
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_002