Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte meint, eine Genehmigung des vor ihrer Eintragung in das Handelsregister geschlossenen Mietvertrages, den Helga N*** für die in Gründung begriffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Kläger abgeschlossen habe, komme deshalb nicht in Betracht, weil die Geschäftsführerin der Beklagten Helga N*** wegen vorhandener Interessenkollision von ihrer organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen war. Sie habe als Handelnde für die Vorgesellschaft nach § 2 Abs 1 GmbHG persönlich gehaftet und dürfe sich nicht dadurch von dieser Haftung befreien, daß sie die Genehmigung des Vertrages als Geschäftsführer der Beklagten erklärte. Das Gesetz verlange eine Vereinbarung zwischen dem Handelnden und der Gesellschaft, für die aber nicht der Handelnde auftreten dürfe.Die Beklagte meint, eine Genehmigung des vor ihrer Eintragung in das Handelsregister geschlossenen Mietvertrages, den Helga N*** für die in Gründung begriffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Kläger abgeschlossen habe, komme deshalb nicht in Betracht, weil die Geschäftsführerin der Beklagten Helga N*** wegen vorhandener Interessenkollision von ihrer organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen war. Sie habe als Handelnde für die Vorgesellschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG persönlich gehaftet und dürfe sich nicht dadurch von dieser Haftung befreien, daß sie die Genehmigung des Vertrages als Geschäftsführer der Beklagten erklärte. Das Gesetz verlange eine Vereinbarung zwischen dem Handelnden und der Gesellschaft, für die aber nicht der Handelnde auftreten dürfe.
Bei dieser Argumentation läßt die Revisionswerberin außer Acht, daß nach dem festgestellten Sachverhalt Helga N*** nicht persönlich für die Vorgesellschaft handelnd auftrat, sondern ihr Vertretungsverhältnis offenlegte und sogar durch eine Privaturkunde nachwies, daß einer der Gründungsgesellschafter ihr Vollmacht zum Abschluß eines Mietvertrages für die Vorgesellschaft erteilt hatte. Als handelnd im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 2 GmbHG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird, BGBl 320, ist hier nicht der Machthaber sondern der Machtgeber anzusehen, der durch seinen bevollmächtigten Vertreter handelt. Hatte die frühere Regelung (§ 2 Abs 2 Satz 2 GmbHG vor BGBl 1980/320) durch die Verweisung auf die an die Stelle der dort zitierten Vorschrift des Art.55 HGB getretenen Bestimmung des Art.8 Nr. 11 der Vierten EVHGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht vorgesehen, daß die vor der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in deren Namen Handelnden als falsi prokuratores nach den Regeln des Art.8 Nr. 11 EVHGB persönlich und zur ungeteilten Hand haften, daß diese Haftung aber jedenfalls entfiel, wenn der andere Vertragsteil wußte oder wissen mußte, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch ausstand, so kommt es nach der neuen Rechtslage nicht mehr darauf an, ob der Dritte wußte oder wissen mußte, daß die Gesellschaft noch nicht eingetragen war (Ostheim, Gedanken zu § 2 GmbHG idF der Novelle 1980/320, GesRZ 1982, 124 und 127). Die Haftung der im Namen der Beklagten vor ihrer Eintragung in das Handelsregister Handelnden scheidet daher nicht schon deshalb nach Art.8 Nr. 11 Abs 3 EVHGB aus, weil der Kläger wußte, daß sein Mieter noch nicht entstanden war, wenn die Eintragung in das Handelsregister, ja sogar die Errichtung des Gesellschaftsvertrages noch ausstand. Mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage des Ausschlusses des Geschäftsführers, der als Handelnder im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 2 GmbHG neu im Namen "der Gesellschaft" für diese vor der Eintragung einschritt, von der Vertretung der Gesellschaft bei Genehmigung des für die Gesellschaft geschlossenen Vertrages (§ 18 Abs 1 GmbHG) ist dennoch eine Auseinandersetzung entbehrlich: Selbst wenn eine ausdrückliche Genehmigung nur durch Helga N*** als organschaftliche Vertreterin der Beklagten erfolgt wäre, bestünden keine Bedenken gegen ihre Vertretungsbefugnis, weil sie eine persönliche Haftung nach § 2 Abs 1 Satz 2 GmbHG wegen ihrer ausdrücklich (mit Vollmachtsvorlage) deklarierten Einschreitens als bloß für die Gründungsgesellschafterin auftretende Machthaberin nicht traf. Ihre allfällige sonstige Verantwortlichkeit gegenüber Dritten wegen der dem Kläger nicht erkennbaren Überschreitung ihrer Vollmacht oder Abschluß des Vertrages ohne Einholung der im Innenverhältnis vorbehaltenen Genehmigung durch den Machtgeber - es wurde schließlich auch Dr. N*** beigezogen, dessen Kanzlei beide Gründungsgesellschafter bevollmächtigt hatten - kann ihre gesetzliche Vertretung der Beklagten als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer nicht berühren. Dazu kommt ferner, daß auch nach der Neufassung des § 2 GmbHG nicht zweifelhaft sein kann, daß die eingetragene Gesellschaft in das mit der Vorgesellschaft begründete Rechtsverhältnis eintreten kann und daß sowohl die "Schuldübernahme" als auch die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen kann und daß gerade der Fall des § 2 Abs 2 GmbHG neu bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft die Regel sein wird (Ostheim, aaO, 129 vor Anm.53). Es kann nicht übersehen werden, daß sich die durch die Eintragung entstandene Beklagte die Vorteile aus dem Bestandvertrag durch vertragsgemäße Benützung der gemieteten Räumlichkeiten zugewendet (§ 1016 ABGB) und ihre vertragsgemäße Leistung, nämlich die Entrichtung des Mietzinses erbracht hat, obwohl ihr (ihren beiden Geschäftsführern) die Vertragsurkunde über den Mietvertrag bekannt war. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Genehmigung des mit der Vorgesellschaft durch eine der Gründungsgesellschafterinnen abgeschlossenen Mietvertrages im allseitigen Einverständnis auch mit dem Vermieter, dem ja bekannt war, daß er an eine erst künftig entstehende Gesellschaft vermiete, aber deren Eintritt in den Vertrag von vorneherein vorausgesetzt hatte, nach der Eintragung der Beklagten im Handelsregister angenommen, ohne daß es besonders bedeutsam ist, ob dieser schlüssig erfolgte Eintritt gerade durch Vertretungshandlungen des einen oder des anderen Geschäftsführers bewirkt wurde (vgl. SZ 52/50). Die Beklagte hat daher zu den von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu stehen. Daß das Berufungsgericht eine spätere Verkürzung der Dauer des Zeitmietvertrages auf zwei Jahre angenommen hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Zutreffend ist aber auch die Rechtsansicht, daß die Vermietung an den Neumieter ab dem 1. Jänner 1983 nicht zum Entfall der vertraglichen bis zum Ende der Mietzeit andauernden Vertragspflicht der Beklagten sondern nur zur Verringerung des Entganges des Klägers führt. Der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, durch Abschluß des neuen Mietvertrages habe der Kläger, der zunächst der vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages mit der Beklagten entgegengetreten war, nun unzweifelhaft das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrages angenommen, so daß er über den 31. Dezember 1982 hinaus nichts fordern könne, ist entgegenzuhalten, daß keine Rede davon sein kann, daß der Kläger eindeutig erklärt hätte, dem Verlangen der Beklagten nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vor Ablauf der bedungenen Zeit zu entsprechen. Festgestellt ist vielmehr, daß sich der Kläger, als er erkannte, daß die Beklagte keineswegs bereit war, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen und das Bestandobjekt geräumt hatte, deshalb um eine Vermietung bemühte, um den Ausfall gering zu halten oder sogar auszugleichen. Darin liegt noch nicht die Annahme des Anbots der Beklagten, den Vertrag, dessen wirksames Zustandekommen sie auch noch in diesem Rechtsstreit in Abrede stellte, vorzeitig aufzuheben. Man kann zwar nach § 863 Abs 1 ABGB seinen Willen nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln. Für die Konkludenz, also die Schlüssigkeit eines Verhaltens in Bezug auf die Erklärung eines rechtsgeschäftlichen Willens legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 863; Koziol-Welser 7 I, 81; MietSlg. 31.081; MietSlg. 29.088 ua.). Vermietet der Eigentümer neuerlich, kann aber nicht einen gleich hohen Mietzins erzielen, wie ihn der aus dem Vertrag noch nicht entlassene vertragsbrüchige frühere Mieter weiter entrichten müßte, so kann daraus keinesfalls auf einen Rechtsfolgewillen geschlossen werden, den Vertragspartner aus seiner vertraglichen Haftung zu entlassen. Die Beklagte hat dem Kläger also auch für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1983 das zu ersetzen, was durch ihre Weigerung, sich vertragsgemäß zu verhalten, entgangen ist. Der Anspruch des Klägers mindert sich nur um den Betrag, den er durch anderweitige Vermietung einnehmen konnte. Auch die dem Kläger damit zusammenhängend entstandenen Aufwendungen hat die Beklagte zu ersetzen, weil dieser Aufwand nicht zu dieser Zeit entstanden wäre, hätte sie für die vereinbarte Dauer das Mietverhältnis eingehalten. Auf ihre Gegenforderung kommt die Beklagte in der Revision selbst nicht mehr zurück. Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Gegenforderung ist auch ohne Rechtsirrtum, soferne die Schadenersatzforderung, deren Berechtigung nach den im Tatsachenbereich festgestellten Vereinbarungen über die Hallenbeheizung zu verneinen ist, überhaupt mittels Aufrechnungseinrede geltend gemacht wurde.Bei dieser Argumentation läßt die Revisionswerberin außer Acht, daß nach dem festgestellten Sachverhalt Helga N*** nicht persönlich für die Vorgesellschaft handelnd auftrat, sondern ihr Vertretungsverhältnis offenlegte und sogar durch eine Privaturkunde nachwies, daß einer der Gründungsgesellschafter ihr Vollmacht zum Abschluß eines Mietvertrages für die Vorgesellschaft erteilt hatte. Als handelnd im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 GmbHG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird, BGBl 320, ist hier nicht der Machthaber sondern der Machtgeber anzusehen, der durch seinen bevollmächtigten Vertreter handelt. Hatte die frühere Regelung (Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 GmbHG vor BGBl 1980/320) durch die Verweisung auf die an die Stelle der dort zitierten Vorschrift des Artikel 55, HGB getretenen Bestimmung des Artikel 8, Nr. 11 der Vierten EVHGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht vorgesehen, daß die vor der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in deren Namen Handelnden als falsi prokuratores nach den Regeln des Artikel 8, Nr. 11 EVHGB persönlich und zur ungeteilten Hand haften, daß diese Haftung aber jedenfalls entfiel, wenn der andere Vertragsteil wußte oder wissen mußte, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch ausstand, so kommt es nach der neuen Rechtslage nicht mehr darauf an, ob der Dritte wußte oder wissen mußte, daß die Gesellschaft noch nicht eingetragen war (Ostheim, Gedanken zu Paragraph 2, GmbHG in der Fassung der Novelle 1980/320, GesRZ 1982, 124 und 127). Die Haftung der im Namen der Beklagten vor ihrer Eintragung in das Handelsregister Handelnden scheidet daher nicht schon deshalb nach Artikel 8, Nr. 11 Absatz 3, EVHGB aus, weil der Kläger wußte, daß sein Mieter noch nicht entstanden war, wenn die Eintragung in das Handelsregister, ja sogar die Errichtung des Gesellschaftsvertrages noch ausstand. Mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage des Ausschlusses des Geschäftsführers, der als Handelnder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 GmbHG neu im Namen "der Gesellschaft" für diese vor der Eintragung einschritt, von der Vertretung der Gesellschaft bei Genehmigung des für die Gesellschaft geschlossenen Vertrages (Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG) ist dennoch eine Auseinandersetzung entbehrlich: Selbst wenn eine ausdrückliche Genehmigung nur durch Helga N*** als organschaftliche Vertreterin der Beklagten erfolgt wäre, bestünden keine Bedenken gegen ihre Vertretungsbefugnis, weil sie eine persönliche Haftung nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 GmbHG wegen ihrer ausdrücklich (mit Vollmachtsvorlage) deklarierten Einschreitens als bloß für die Gründungsgesellschafterin auftretende Machthaberin nicht traf. Ihre allfällige sonstige Verantwortlichkeit gegenüber Dritten wegen der dem Kläger nicht erkennbaren Überschreitung ihrer Vollmacht oder Abschluß des Vertrages ohne Einholung der im Innenverhältnis vorbehaltenen Genehmigung durch den Machtgeber - es wurde schließlich auch Dr. N*** beigezogen, dessen Kanzlei beide Gründungsgesellschafter bevollmächtigt hatten - kann ihre gesetzliche Vertretung der Beklagten als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer nicht berühren. Dazu kommt ferner, daß auch nach der Neufassung des Paragraph 2, GmbHG nicht zweifelhaft sein kann, daß die eingetragene Gesellschaft in das mit der Vorgesellschaft begründete Rechtsverhältnis eintreten kann und daß sowohl die "Schuldübernahme" als auch die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen kann und daß gerade der Fall des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG neu bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft die Regel sein wird (Ostheim, aaO, 129 vor Anm.53). Es kann nicht übersehen werden, daß sich die durch die Eintragung entstandene Beklagte die Vorteile aus dem Bestandvertrag durch vertragsgemäße Benützung der gemieteten Räumlichkeiten zugewendet (Paragraph 1016, ABGB) und ihre vertragsgemäße Leistung, nämlich die Entrichtung des Mietzinses erbracht hat, obwohl ihr (ihren beiden Geschäftsführern) die Vertragsurkunde über den Mietvertrag bekannt war. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Genehmigung des mit der Vorgesellschaft durch eine der Gründungsgesellschafterinnen abgeschlossenen Mietvertrages im allseitigen Einverständnis auch mit dem Vermieter, dem ja bekannt war, daß er an eine erst künftig entstehende Gesellschaft vermiete, aber deren Eintritt in den Vertrag von vorneherein vorausgesetzt hatte, nach der Eintragung der Beklagten im Handelsregister angenommen, ohne daß es besonders bedeutsam ist, ob dieser schlüssig erfolgte Eintritt gerade durch Vertretungshandlungen des einen oder des anderen Geschäftsführers bewirkt wurde vergleiche SZ 52/50). Die Beklagte hat daher zu den von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu stehen. Daß das Berufungsgericht eine spätere Verkürzung der Dauer des Zeitmietvertrages auf zwei Jahre angenommen hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Zutreffend ist aber auch die Rechtsansicht, daß die Vermietung an den Neumieter ab dem 1. Jänner 1983 nicht zum Entfall der vertraglichen bis zum Ende der Mietzeit andauernden Vertragspflicht der Beklagten sondern nur zur Verringerung des Entganges des Klägers führt. Der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, durch Abschluß des neuen Mietvertrages habe der Kläger, der zunächst der vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages mit der Beklagten entgegengetreten war, nun unzweifelhaft das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrages angenommen, so daß er über den 31. Dezember 1982 hinaus nichts fordern könne, ist entgegenzuhalten, daß keine Rede davon sein kann, daß der Kläger eindeutig erklärt hätte, dem Verlangen der Beklagten nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vor Ablauf der bedungenen Zeit zu entsprechen. Festgestellt ist vielmehr, daß sich der Kläger, als er erkannte, daß die Beklagte keineswegs bereit war, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen und das Bestandobjekt geräumt hatte, deshalb um eine Vermietung bemühte, um den Ausfall gering zu halten oder sogar auszugleichen. Darin liegt noch nicht die Annahme des Anbots der Beklagten, den Vertrag, dessen wirksames Zustandekommen sie auch noch in diesem Rechtsstreit in Abrede stellte, vorzeitig aufzuheben. Man kann zwar nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB seinen Willen nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln. Für die Konkludenz, also die Schlüssigkeit eines Verhaltens in Bezug auf die Erklärung eines rechtsgeschäftlichen Willens legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 863,; Koziol-Welser 7 römisch eins, 81; MietSlg. 31.081; MietSlg. 29.088 ua.). Vermietet der Eigentümer neuerlich, kann aber nicht einen gleich hohen Mietzins erzielen, wie ihn der aus dem Vertrag noch nicht entlassene vertragsbrüchige frühere Mieter weiter entrichten müßte, so kann daraus keinesfalls auf einen Rechtsfolgewillen geschlossen werden, den Vertragspartner aus seiner vertraglichen Haftung zu entlassen. Die Beklagte hat dem Kläger also auch für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1983 das zu ersetzen, was durch ihre Weigerung, sich vertragsgemäß zu verhalten, entgangen ist. Der Anspruch des Klägers mindert sich nur um den Betrag, den er durch anderweitige Vermietung einnehmen konnte. Auch die dem Kläger damit zusammenhängend entstandenen Aufwendungen hat die Beklagte zu ersetzen, weil dieser Aufwand nicht zu dieser Zeit entstanden wäre, hätte sie für die vereinbarte Dauer das Mietverhältnis eingehalten. Auf ihre Gegenforderung kommt die Beklagte in der Revision selbst nicht mehr zurück. Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Gegenforderung ist auch ohne Rechtsirrtum, soferne die Schadenersatzforderung, deren Berechtigung nach den im Tatsachenbereich festgestellten Vereinbarungen über die Hallenbeheizung zu verneinen ist, überhaupt mittels Aufrechnungseinrede geltend gemacht wurde.
Die Revision der Beklagten kann somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Revision der Beklagten kann somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.