Aus der Begründung:
Die Beklagte ist auch weiterhin der Auffassung, daß der klagenden Partei "infolge unzulässiger Verwendung einer Firma von Anfang an die Klagelegitimation gefehlt" habe: Daß eine Firma mit dem Wortlaut "Klat Travel Reisebüro, Starco Centre P. O. Box 6224, Beyrouth, Libanon" im Handelsregister Beirut eingetragen ist, sei ebensowenig erwiesen wie die Registrierung einer Handelsgesellschaft "Klat Travel"; man könne daher nicht davon ausgehen, daß die klagende Partei "mit einer existierenden Firma ident" und Lucien K (bzw. Kh.) ihr Inhaber ist, zumal auch die Rechtsform eines solchen Unternehmens aus den vorgelegten Beilagen nicht ersichtlich sei. Ob sich ein Kaufmann im Rechtsstreit eines bestimmten Firmennamens bedienen dürfe, sei aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine "Frage der Aktivlegitimation auf Grund der Bestimmung des materiellen Rechts". Zwar könne eine unrichtige Firmenbezeichnung jederzeit durch die richtige Firma oder den bürgerlichen Namen des Kaufmanns ersetzt werden; selbst die nachträgliche Protokollierung einer Firma, die bei Einbringung der Klage nicht bestanden hatte, könne aber eine mangelhafte Parteienbezeichnung, wie sie hier vorliege, nicht sanieren. Alle diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei:
Ob sich ein Kaufmann im Prozeß zu Recht einer bestimmten Firma bedient, betrifft weder die Parteifähigkeit noch die Sachlegitimation, sondern ist ausschließlich eine Frage der richtigen Parteienbezeichnung. Nicht die Firma - als bloßer Handelsname des Kaufmanns (§ 17 HGB) - ist Prozeßpartei, sondern der Kaufmann selbst. Tritt eine Partei unter einer ihr nicht zustehendenOb sich ein Kaufmann im Prozeß zu Recht einer bestimmten Firma bedient, betrifft weder die Parteifähigkeit noch die Sachlegitimation, sondern ist ausschließlich eine Frage der richtigen Parteienbezeichnung. Nicht die Firma - als bloßer Handelsname des Kaufmanns (Paragraph 17, HGB) - ist Prozeßpartei, sondern der Kaufmann selbst. Tritt eine Partei unter einer ihr nicht zustehenden
nicht protokollierten oder sonst unzulässigen - Firma auf, dann ist diese unrichtige Parteienbezeichnung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen richtigzustellen, also durch den bürgerlichen Namen des Kaufmanns oder durch die ihm tatsächlich zustehende Firma zu ersetzen (SZ 38/176 = HS 5019; EvBl. 1956/86 = HS 1068; RZ 1977, 212; HS 1069 u. v. a.; Fasching II, 127 vor § 1 ZPO Anm. 40; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] I, 236; Kralik, Die Firma des Einzelkaufmanns im Prozeß, ÖJZ 1949, 269 ff.); das gleiche gilt bei einer Firmenänderung - ohne gleichzeitige Änderung der Prozeßparteinicht protokollierten oder sonst unzulässigen - Firma auf, dann ist diese unrichtige Parteienbezeichnung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen richtigzustellen, also durch den bürgerlichen Namen des Kaufmanns oder durch die ihm tatsächlich zustehende Firma zu ersetzen (SZ 38/176 = HS 5019; EvBl. 1956/86 = HS 1068; RZ 1977, 212; HS 1069 u. v. a.; Fasching römisch zwei, 127 vor Paragraph eins, ZPO Anmerkung 40; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch eins, 236; Kralik, Die Firma des Einzelkaufmanns im Prozeß, ÖJZ 1949, 269 ff.); das gleiche gilt bei einer Firmenänderung - ohne gleichzeitige Änderung der Prozeßpartei
während des Rechtsstreites (Stanzl, Die Firma im Exekutionsverfahren, JBl. 1951, 530 ff. (534); ebenso 7 Ob 109/79). Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bietet aber der vorliegende Fall auch zu einer solchen Berichtigung der Parteienbezeichnung keinen Anlaß: Nach den - insoweit auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Vorinstanzen ist Inhaber der klagenden Partei Lucien Kh. (auch K), dessen Handelsgeschäft seit 5. Dezember 1962 - das im angefochtenen Beschluß angeführte Datum "5. 2. 1972" beruht auf einem offenkundigen Irrtum - im Handelsregister Beirut unter der Bezeichnung "Büro Khallat für Touristik" eingetragen war. Aus Beilage G ergibt sich ferner, daß diese Firmenbezeichnung am 20. Jänner 1978 - also noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz - in "Klat Travel" geändert worden ist. Da für das Recht zur Firmenführung nach österreichischem internationalem - Privatrecht (Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1, 231; Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 50; Schwind, HdB des Österr. IPR, 124; Hämmerle - Wünsch a. a. O., 61; s. jetzt auch § 13 in Verbindung mit §§ 9, 10 IPRG, BGBl. 304/1978) das Personalstatut des Firmeninhabers maßgebend ist, bedient sich Lucien Kh. (K) im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls seit 20. Jänner 1978 zu Recht der Firma "Klat Travel". Durch die Beifügung der Unternehmensbezeichnung "Reisebüro" und der Adressenangabe "Starco Centre P. O. Box 6224, Beyrouth Libanon" hat er überdies der in § 75 Z. 1 ZPO normierten Verpflichtung zur Angabe der "Beschäftigung" und des "Wohnortes" in ausreichendem Maße entsprochen. Entgegen der Meinung der Beklagten bestehen daher gegen die von der klagenden Partei gewählte Parteibezeichnung keine rechtlichen Bedenken.während des Rechtsstreites (Stanzl, Die Firma im Exekutionsverfahren, JBl. 1951, 530 ff. (534); ebenso 7 Ob 109/79). Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bietet aber der vorliegende Fall auch zu einer solchen Berichtigung der Parteienbezeichnung keinen Anlaß: Nach den - insoweit auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Vorinstanzen ist Inhaber der klagenden Partei Lucien Kh. (auch K), dessen Handelsgeschäft seit 5. Dezember 1962 - das im angefochtenen Beschluß angeführte Datum "5. 2. 1972" beruht auf einem offenkundigen Irrtum - im Handelsregister Beirut unter der Bezeichnung "Büro Khallat für Touristik" eingetragen war. Aus Beilage G ergibt sich ferner, daß diese Firmenbezeichnung am 20. Jänner 1978 - also noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz - in "Klat Travel" geändert worden ist. Da für das Recht zur Firmenführung nach österreichischem internationalem - Privatrecht (Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1, 231; Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 50; Schwind, HdB des Österr. IPR, 124; Hämmerle - Wünsch a. a. O., 61; s. jetzt auch Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, IPRG, Bundesgesetzblatt 304 aus 1978,) das Personalstatut des Firmeninhabers maßgebend ist, bedient sich Lucien Kh. (K) im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls seit 20. Jänner 1978 zu Recht der Firma "Klat Travel". Durch die Beifügung der Unternehmensbezeichnung "Reisebüro" und der Adressenangabe "Starco Centre P. O. Box 6224, Beyrouth Libanon" hat er überdies der in Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO normierten Verpflichtung zur Angabe der "Beschäftigung" und des "Wohnortes" in ausreichendem Maße entsprochen. Entgegen der Meinung der Beklagten bestehen daher gegen die von der klagenden Partei gewählte Parteibezeichnung keine rechtlichen Bedenken.
Nur zum Teil folgen kann hingegen der OGH den Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die beklagte GmbH für Verpflichtungen haftet, die Abdel Moneim T in ihrem Namen eingegangen ist: Das Berufungsgericht unterscheidet hier Forderungen der klagenden Partei aus Rechtsgeschäften, die sie mit Abdel Moneim T seit Beginn des Jahres 1972 geschlossen hat, von Ansprüchen der klagenden Partei aus solchen Vereinbarungen, die noch im Jahr 1971 zustande gekommen sind; während die Beklagte die erstgenannte Gruppe von Forderungen schon dann zu erfüllen habe, wenn und soweit sie eine Genehmigung solcher Vereinbarungen nicht verweigert habe - wofür die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig sei -, hafte sie für Ansprüche der letzterwähnten Art nur bei ausdrücklicher oder schlüssiger, von der klagenden Partei zu beweisender Genehmigung der betreffenden Rechtsgeschäfte. Eine solche Unterscheidung findet aber im Gesetz keine Grundlage:
Nach dem Vorbringen der Klage geht es im konkreten Fall ausschließlich um Rechtshandlungen, die Abdel Moneim T von April 1971 bis Mai 1972 im Namen der - damals noch nicht in das Handelsregister eingetragenen - beklagten GmbH vorgenommen haben soll. Ob und wie weit die Beklagte nach ihrer Registrierung aus solchen Rechtsgeschäften in Anspruch genommen werden kann, hängt aber, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst zutreffend erkannt hat, nicht davon ab, welches vorbereitende (Gründungs- oder Vorgrundungs-)Stadium der Gesellschaft beim Abschluß der einzelnen Geschäfte jeweils schon erreicht war; ob vor oder nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages gehandelt wurde, macht keinen rechtlichen Unterschied, sofern nur die Rechtshandlungen namens der
künftigen Gesellschaft vorgenommen worden sind (SZ 35/15 = EvBl.
1962/252 = RZ 1962, 85 = HS 3222; ACl. 2859; Gellis, Komm. z. GmbHB,
10 § 2 Anm. 13; Grünberg, Das GmbHG seit dem Wirksamkeitsbeginn in der Österr. Rechtsprechung, NZ 1915, 189 ff.). Im übrigen ist aber zu den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes über die Voraussetzungen einer solchen Haftung der Beklagten folgendes zu sagen:10 Paragraph 2, Anmerkung 13; Grünberg, Das GmbHG seit dem Wirksamkeitsbeginn in der Österr. Rechtsprechung, NZ 1915, 189 ff.). Im übrigen ist aber zu den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes über die Voraussetzungen einer solchen Haftung der Beklagten folgendes zu sagen:
Richtig ist, daß der OGH aus dem Wortlaut des Art. 8 Nr. 11 Abs. 1 EVHGB schon mehrmals den Schluß gezogen hat, die Haftung des Handelnden nach § 2 Abs. 2 GmbHG könne nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Genehmigung des Vertrages verweigert. Für den Übergang der Verbindlichkeit auf die Gesellschaft komme es also auf die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Vertrages durch die Gesellschaft nicht an; es genüge, daß sie diese Genehmigung nicht verweigert (SZ 28/160 = HS 2150; SZ 35/15 = EvBl. 1962/252 = RZ 1962, 85 = HS 3222; Arb. 9594). Dieser Auffassung sind in jüngster Zeit vor allem Kastner (Grundriß des Österr. Gesellschaftsrechts[2], 230 f.) und Ostheim (Probleme der Vorgesellschaft bei der GmbH, JBl. 1978, 337 ff.) mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten: Wie Ostheim (a. a. O, 339 FN 25) mit Recht ausführt, darf Art. 8 Nr. 11 Abs. 3 (richtig wohl.: Abs. 1) EVHGB schon deshalb, weil es sich dabei um die wörtliche Übernahme des § 179 Abs. 1 BGB in das österreichische Recht handelt, nicht isoliert betrachtet werden; er kann vielmehr sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit § 177 BGB gesehen werden, dessen 1. Absatz auch für das deutsche Recht die Wirksamkeit eines Vertrages, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen abgeschlossen hat, von der Genehmigung durch den "Vertretenen" abhängig macht. Wird überdies berücksichtigt, daß gemäß § 177 Abs. 2 BGB die Genehmigung des "Vertretenen" dann als verweigert gilt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Empfang einer entsprechenden Aufforderung des Geschäftspartners erklärt wird, dann können diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang in der Tat nur dahin verstanden werden, daß nicht schon die bloße Untätigkeit des (angeblich) Vertretenen, sondern nur die - ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende - Genehmigung des Rechtsgeschäftes seine Haftung begrundet. Eine Inanspruchnahme des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 BGB setzt hingegen den - gleichfalls vom Geschäftspartner zu erbringenden - Nachweis voraus, daß eine solche Genehmigung tatsächlich verweigert worden oder im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB als verweigert anzusehen ist (so ausdrücklich Heinrichs in Palandt, BGB[37], 153 f. zu § 179; Leptien in Soergel - Siebert, BGB[11] I, 1016 § 179 Anm.5, 1017 Anm.9, 1021 Anm. 26; Kuhn im RGR Komm. z. BGB[11] I/1, 626 § 179 Anm. 12; Coing in Staudinger, Komm. zum BGB[11] I, 1034 §§ 177, 178 Anm. 9, 1040 Anm. 10, 1042 Anm. 21).Richtig ist, daß der OGH aus dem Wortlaut des Artikel 8, Nr. 11 Absatz eins, EVHGB schon mehrmals den Schluß gezogen hat, die Haftung des Handelnden nach Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG könne nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die Genehmigung des Vertrages verweigert. Für den Übergang der Verbindlichkeit auf die Gesellschaft komme es also auf die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Vertrages durch die Gesellschaft nicht an; es genüge, daß sie diese Genehmigung nicht verweigert (SZ 28/160 = HS 2150; SZ 35/15 = EvBl. 1962/252 = RZ 1962, 85 = HS 3222; Arb. 9594). Dieser Auffassung sind in jüngster Zeit vor allem Kastner (Grundriß des Österr. Gesellschaftsrechts[2], 230 f.) und Ostheim (Probleme der Vorgesellschaft bei der GmbH, JBl. 1978, 337 ff.) mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten: Wie Ostheim (a. a. O, 339 FN 25) mit Recht ausführt, darf Artikel 8, Nr. 11 Absatz 3, (richtig wohl.: Absatz eins,) EVHGB schon deshalb, weil es sich dabei um die wörtliche Übernahme des Paragraph 179, Absatz eins, BGB in das österreichische Recht handelt, nicht isoliert betrachtet werden; er kann vielmehr sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit Paragraph 177, BGB gesehen werden, dessen 1. Absatz auch für das deutsche Recht die Wirksamkeit eines Vertrages, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen abgeschlossen hat, von der Genehmigung durch den "Vertretenen" abhängig macht. Wird überdies berücksichtigt, daß gemäß Paragraph 177, Absatz 2, BGB die Genehmigung des "Vertretenen" dann als verweigert gilt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Empfang einer entsprechenden Aufforderung des Geschäftspartners erklärt wird, dann können diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang in der Tat nur dahin verstanden werden, daß nicht schon die bloße Untätigkeit des (angeblich) Vertretenen, sondern nur die - ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende - Genehmigung des Rechtsgeschäftes seine Haftung begrundet. Eine Inanspruchnahme des vollmachtlosen Vertreters nach Paragraph 179, BGB setzt hingegen den - gleichfalls vom Geschäftspartner zu erbringenden - Nachweis voraus, daß eine solche Genehmigung tatsächlich verweigert worden oder im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, BGB als verweigert anzusehen ist (so ausdrücklich Heinrichs in Palandt, BGB[37], 153 f. zu Paragraph 179,; Leptien in Soergel - Siebert, BGB[11] römisch eins, 1016 Paragraph 179, Anm.5, 1017 Anm.9, 1021 Anmerkung 26; Kuhn im RGR Komm. z. BGB[11] I/1, 626 Paragraph 179, Anmerkung 12; Coing in Staudinger, Komm. zum BGB[11] römisch eins, 1034 Paragraphen 177, 178, Anmerkung 9, 1040 Anmerkung 10, 1042 Anmerkung 21).
Daß für das österreichische Recht - auch ohne unmittelbare Übernahme des § 177 BGB - nichts anderes gelten kann, folgt schon aus § 1016 ABGB, nach welchem der (angeblich) Vertretene für Rechtshandlungen eines vollmachtlosen Vertreters nur insoweit einzustehen hat, als er das Geschäft genehmigt oder sich den daraus entstehenden Vorteil zuwendet. Da der vorerst bestehende Schwebezustand mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung nur durch eine Erklärung des angeblich Vertretenen beendet werden kann, bezeichnet Kastner (a. a. O., 230) die Auffassung, daß die Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der GmbH in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG, Art. 8 Nr. 11 EVHGB schon durch die Nichtverweigerung der Genehmigung, also durch bloßes Untätigbleiben der Gesellschaft, auf diese übergingen, mit Recht als unhaltbar. Nach § 1016 ABGB ist vielmehr für einen solchen Übergang auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile) durch die in das Handelsregister eingetragene GmbH zu fordern (Ostheim a. a. O., 342 bei und in FN 44; ebenso Gellis a. a. O., 9 Anm. 7, 11, Anm. 14; anderer Meinung Kostner, Die GmbH[2], 5; zu Art. 55 AHGB vgl. ferner Kretz in Staub - Pisko, Komm. z. AHGB, Ausgabe für Österreich[3] I/1, 355 f. § 9; SZ 6/44; Rsp. 1936/9). Bloße Untätigkeit der Gesellschaft - soweit sie nicht im Einzelfall gemäß § 863 ABGB zweifelsfrei als schlüssige Genehmigung der betreffenden Rechtshandlung des falsus procurator gedeutet werden kann - kann eine solche Verpflichtung nicht begrunden; dem Vertragspartner wird aber entsprechend der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs (§§ 863, 864 ABGB) auch nach österreichischem Recht die Befugnis eingeräumt werden müssen, von der Gesellschaft innerhalb angemessener Frist eine Erklärung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung zu verlangen (Kastner a. a. O., 231; Gellis a. a. O., 11 Anm. 14).Daß für das österreichische Recht - auch ohne unmittelbare Übernahme des Paragraph 177, BGB - nichts anderes gelten kann, folgt schon aus Paragraph 1016, ABGB, nach welchem der (angeblich) Vertretene für Rechtshandlungen eines vollmachtlosen Vertreters nur insoweit einzustehen hat, als er das Geschäft genehmigt oder sich den daraus entstehenden Vorteil zuwendet. Da der vorerst bestehende Schwebezustand mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung nur durch eine Erklärung des angeblich Vertretenen beendet werden kann, bezeichnet Kastner (a. a. O., 230) die Auffassung, daß die Rechte und Pflichten aus den vor der Eintragung der GmbH in deren Namen abgeschlossenen Geschäften gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG, Artikel 8, Nr. 11 EVHGB schon durch die Nichtverweigerung der Genehmigung, also durch bloßes Untätigbleiben der Gesellschaft, auf diese übergingen, mit Recht als unhaltbar. Nach Paragraph 1016, ABGB ist vielmehr für einen solchen Übergang auch hier die - ausdrückliche oder schlüssige - Genehmigung des Geschäftes (oder die Zuwendung der daraus entstandenen Vorteile) durch die in das Handelsregister eingetragene GmbH zu fordern (Ostheim a. a. O., 342 bei und in FN 44; ebenso Gellis a. a. O., 9 Anmerkung 7, 11, Anmerkung 14; anderer Meinung Kostner, Die GmbH[2], 5; zu Artikel 55, AHGB vergleiche ferner Kretz in Staub - Pisko, Komm. z. AHGB, Ausgabe für Österreich[3] I/1, 355 f. Paragraph 9,; SZ 6/44; Rsp. 1936/9). Bloße Untätigkeit der Gesellschaft - soweit sie nicht im Einzelfall gemäß Paragraph 863, ABGB zweifelsfrei als schlüssige Genehmigung der betreffenden Rechtshandlung des falsus procurator gedeutet werden kann - kann eine solche Verpflichtung nicht begrunden; dem Vertragspartner wird aber entsprechend der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs (Paragraphen 863, 864, ABGB) auch nach österreichischem Recht die Befugnis eingeräumt werden müssen, von der Gesellschaft innerhalb angemessener Frist eine Erklärung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung zu verlangen (Kastner a. a. O., 231; Gellis a. a. O., 11 Anmerkung 14).
Für den konkreten Fall folgt daraus, daß die beklagte GmbH aus jenen Geschäften, die Abdel Moneim T - gleichgültig, ob 1971 oder 1972 - in ihrem Namen mit der klagenden Partei abgeschlossen hat, nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn und soweit sie diese Geschäfte nach ihrer Eintragung in das Handelsregister ausdrücklich oder schlüssig (§ 863 ABGB) genehmigt hat. Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen einer solchen Genehmigung trifft nach den oben dargelegten Grundsätzen die klagende Partei. Diese hat in Abänderung ihres ursprünglichen Klagevorbringens bei der, Verhandlungstagsatzung vom 19. März 1976 ausdrücklich vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte die Geschäfte ihrer Gründungsmitglieder - zu welchen entgegen den Behauptungen der Rekurswerberin nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch Abdel Moneim T gehört hatte - genehmigt habe, damit in deren Verpflichtungen eingetreten sei und sich insbesondere auch den Klagebetrag zugewendet habe. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Richtigkeit dieses - von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen - Vorbringens zu prüfen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben; erst dann wird es beurteilen können, in welchem Umfang die Beklagte aus den von Abdel Moneim T in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäften haftbar gemacht werden kann.Für den konkreten Fall folgt daraus, daß die beklagte GmbH aus jenen Geschäften, die Abdel Moneim T - gleichgültig, ob 1971 oder 1972 - in ihrem Namen mit der klagenden Partei abgeschlossen hat, nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn und soweit sie diese Geschäfte nach ihrer Eintragung in das Handelsregister ausdrücklich oder schlüssig (Paragraph 863, ABGB) genehmigt hat. Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen einer solchen Genehmigung trifft nach den oben dargelegten Grundsätzen die klagende Partei. Diese hat in Abänderung ihres ursprünglichen Klagevorbringens bei der, Verhandlungstagsatzung vom 19. März 1976 ausdrücklich vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte die Geschäfte ihrer Gründungsmitglieder - zu welchen entgegen den Behauptungen der Rekurswerberin nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch Abdel Moneim T gehört hatte - genehmigt habe, damit in deren Verpflichtungen eingetreten sei und sich insbesondere auch den Klagebetrag zugewendet habe. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Richtigkeit dieses - von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen - Vorbringens zu prüfen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben; erst dann wird es beurteilen können, in welchem Umfang die Beklagte aus den von Abdel Moneim T in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäften haftbar gemacht werden kann.
Was im Rekurs der Beklagten gegen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Verjährungsfrage ins Treffen geführt wird, ist nicht stichhältig: Ob das Ruhen des Verfahrens ab 13. Juli 1973 tatsächlich auf eine Vereinbarung der Parteien zurückzuführen war, nach welcher zunächst der Ausgang des Verfahrens gegen Abdel Moneim T (40 a Cg 232/73 des LG für ZRS Wien) abgewartet werden sollte, ist strittig und wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Sollte sich diese Behauptung der klagenden Partei als richtig erweisen, dann müßte die "gehörige Fortsetzung" der Klage im Sinne des § 1497 ABGB schon deshalb bejaht werden, weil die klagende Partei ihren (ersten) Fortsetzungsantrag nicht, wie die Beklagte aktenwidrig behauptet, erst am 4. Feber 1976, sondern tatsächlich schon am 22. September 1975 und damit knapp mehr als vier Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorprozesses gestellt hat. Angesichts der in diesen Zeitraum fallenden Gerichtsferien, vor allem aber auch der durch die gerichtsbekannten kriegerischen Ereignisse im Libanon bedingten Schwierigkeiten einer Kontaktaufnahme des Klagevertreters mit seiner Mandantin in Beirut bestanden nach Ansicht des erkennenden Senates in diesem Fall keine Bedenken gegen die Annahme des angefochtenen Beschlusses, daß die klagende Partei den vorliegenden Rechtsstreit "ohne Verzug" nach dem Ende des Vorprozesses wieder aufgenommen hat (vgl. SZ 40/151; Klang[2] VI, 657).Was im Rekurs der Beklagten gegen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Verjährungsfrage ins Treffen geführt wird, ist nicht stichhältig: Ob das Ruhen des Verfahrens ab 13. Juli 1973 tatsächlich auf eine Vereinbarung der Parteien zurückzuführen war, nach welcher zunächst der Ausgang des Verfahrens gegen Abdel Moneim T (40 a Cg 232/73 des LG für ZRS Wien) abgewartet werden sollte, ist strittig und wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Sollte sich diese Behauptung der klagenden Partei als richtig erweisen, dann müßte die "gehörige Fortsetzung" der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB schon deshalb bejaht werden, weil die klagende Partei ihren (ersten) Fortsetzungsantrag nicht, wie die Beklagte aktenwidrig behauptet, erst am 4. Feber 1976, sondern tatsächlich schon am 22. September 1975 und damit knapp mehr als vier Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorprozesses gestellt hat. Angesichts der in diesen Zeitraum fallenden Gerichtsferien, vor allem aber auch der durch die gerichtsbekannten kriegerischen Ereignisse im Libanon bedingten Schwierigkeiten einer Kontaktaufnahme des Klagevertreters mit seiner Mandantin in Beirut bestanden nach Ansicht des erkennenden Senates in diesem Fall keine Bedenken gegen die Annahme des angefochtenen Beschlusses, daß die klagende Partei den vorliegenden Rechtsstreit "ohne Verzug" nach dem Ende des Vorprozesses wieder aufgenommen hat vergleiche SZ 40/151; Klang[2] römisch sechs, 657).
Auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu § 22 DevG kommt der Rekurs der Beklagten ebensowenig zurück wie auf die Frage des für die Umrechnung des geforderten Dollarbetrages in österreichische Schilling maßgeblichen Stichtages; der OGH kann sich daher in diesen beiden Punkten mit einem Hinweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses begnügen.Auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu Paragraph 22, DevG kommt der Rekurs der Beklagten ebensowenig zurück wie auf die Frage des für die Umrechnung des geforderten Dollarbetrages in österreichische Schilling maßgeblichen Stichtages; der OGH kann sich daher in diesen beiden Punkten mit einem Hinweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses begnügen.
Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz.