Rechtssatz RS0053946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053946
Entscheidungsdatum
27.03.1979
Norm
BGB §177
BGB §179
EVHGB Art8 Nr11 Abs1
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 179 Abs 1 BGB (Art 8 Nr 11 Abs 1 EVHGB) und § 177 Abs 2 BGB können in ihrem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß nicht schon die bloße Untätigkeit des (angeblich) Vertretenen, sondern nur die - ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende - Genehmigung des Rechtsgeschäftes seine Haftung begründet.Die Bestimmungen des Paragraph 179, Absatz eins, BGB (Artikel 8, Nr 11 Absatz eins, EVHGB) und Paragraph 177, Absatz 2, BGB können in ihrem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß nicht schon die bloße Untätigkeit des (angeblich) Vertretenen, sondern nur die - ausdrückliche oder schlüssige, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisende - Genehmigung des Rechtsgeschäftes seine Haftung begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053946
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_006