Rechtssatz RS0059632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059632
Geschäftszahl
3Ob289/55; 5Ob22/62; 1Ob30/63; 3Ob84/71; 4Ob85/77; 4Ob10/78; 4Ob581/78
Entscheidungsdatum
27.03.1979
Rechtssatz
Die Haftung des Handelnden nach § 2 Abs 2 GmbHG kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die GmbH nach der Eintragung die Genehmigung des Vertrages verweigert. Es ist nicht mehr erforderlich, daß die GmbH nach der Eintragung den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es genügt, wenn sie die Genehmigung nicht verweigert.Die Haftung des Handelnden nach Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die GmbH nach der Eintragung die Genehmigung des Vertrages verweigert. Es ist nicht mehr erforderlich, daß die GmbH nach der Eintragung den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es genügt, wenn sie die Genehmigung nicht verweigert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 289/55
Entscheidungstext OGH 15.06.1955 3 Ob 289/55
Veröff: 28/160
- 5 Ob 22/62
Entscheidungstext OGH 25.01.1962 5 Ob 22/62
nur: Es ist nicht mehr erforderlich, daß die GmbH nach der Eintragung den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es genügt, wenn sie die Genehmigung nicht verweigert. (T1) Beisatz: Hiebei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob die Rechtshandlung vor oder nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurde, wenn nur namens der künftigen Gesellschaft gehandelt wurde. Denn für die Genehmigung oder Ablehnung von Handlungen vor der Eintragung für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht entscheidend, welches vorbereitendes Stadium erreicht worden ist. (T2)
- 1 Ob 30/63
Entscheidungstext OGH 27.03.1963 1 Ob 30/63
nur T1; Veröff: JBl 1964,36
- 3 Ob 84/71
Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 84/71
Ähnlich
- 4 Ob 85/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 85/77
Veröff: Arb 9594
- 4 Ob 10/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 10/78
Veröff: GesRZ 1978,133 = DRdA 1979,295
- 4 Ob 581/78
Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 581/78
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 52/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059632
Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0030OB00289_5500000_001