Aus der Begründung:
A. Zum Revisionsrekurs des Verkäufers Heinrich J.:
Der Revisionsrekurswerber Heinrich J. verneint zunächst zu Unrecht die Gültigkeit des Kaufvertrages. Er begrundet seine Ansicht dahin, daß er für die "K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H." die Aufsandungserklärung abgegeben habe, sich aber aus den Urkunden ergebe, daß die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt im Handelsregister nicht protokolliert, daher nicht existent gewesen sei.
Richtig ist zwar, daß zum Entstehen einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bei dem Handelsgericht erforderlich ist, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 2 (1) GesmbHGes.). Doch sind die im Namen der künftigen Gesellschaft m. b. H. vorgenommenen Rechtshandlungen wirksam, soferne die Gesellschaft nach der Eintragung nur nicht die Genehmigung verweigert (SZ. XXVIII 160). Hiebei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob die Rechtshandlung vor oder nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurde, wenn nur namens der künftigen Gesellschaft gehandelt wurde. Denn für die Genehmigung oder Ablehnung von Handlungen vor der Eintragung für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht entscheidend, welches vorbereitende Stadium erreicht worden ist (Gellis, Kommentar zum GesmbH-Gesetz, S. 10; Grünberg, NotZ. 1915 S. 191, AC. 2859). Der Revisionsrekurswerber ist an die von ihm zugunsten der K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H. unter der Rechtsbedingung des Entstehens der Gesellschaft abgegebene Aufsandungserklärung gebunden, gleichgültig, ob er am 22. Juni 1961 der künftigen Gesellschaft bloß einen Antrag zum Abschluß eines Kaufvertrages gestellt oder mit den im Namen der Gesellschaft Handelnden mündlich einen Kaufvertrag geschlossen hat. Wurde die Gesellschaft m. b. H. am 16. Oktober 1961 registriert und haben ihre Geschäftsführer an diesem Tag den Kaufvertrag unterschrieben, womit er von der Gesellschaft m. b. H. genehmigt wurde, dann können gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages keine Bedenken bestehen, auch nicht aus dem Grund, weil der Firmenwortlaut der Käuferin noch vor der Registrierung geändert wurde. Der Revisionsrekurswerber bestreitet zwar aus diesem Gründe die Identität zwischen der Käuferin und der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, doch geht aus dem Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. B. vom 16. Oktober 1961, GZ. 107/61, eindeutig hervor, daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien die ursprünglich gewählte Firmenbezeichnung K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H. nicht genehmigt hat und die Firmenbezeichnung auf ihr Verlangen in K. Gutsverwaltung- und Betriebsgesellschaft m. b. H. geändert wurde. Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß die Käuferin mit der eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht ident sei und diese den Kaufvertrag nicht genehmigt habe (Grünberg, NotZ. 1915 S. 191).Richtig ist zwar, daß zum Entstehen einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bei dem Handelsgericht erforderlich ist, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat (Paragraph 2, (1) GesmbHGes.). Doch sind die im Namen der künftigen Gesellschaft m. b. H. vorgenommenen Rechtshandlungen wirksam, soferne die Gesellschaft nach der Eintragung nur nicht die Genehmigung verweigert (SZ. römisch 28 160). Hiebei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob die Rechtshandlung vor oder nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurde, wenn nur namens der künftigen Gesellschaft gehandelt wurde. Denn für die Genehmigung oder Ablehnung von Handlungen vor der Eintragung für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht entscheidend, welches vorbereitende Stadium erreicht worden ist (Gellis, Kommentar zum GesmbH-Gesetz, S. 10; Grünberg, NotZ. 1915 S. 191, AC. 2859). Der Revisionsrekurswerber ist an die von ihm zugunsten der K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H. unter der Rechtsbedingung des Entstehens der Gesellschaft abgegebene Aufsandungserklärung gebunden, gleichgültig, ob er am 22. Juni 1961 der künftigen Gesellschaft bloß einen Antrag zum Abschluß eines Kaufvertrages gestellt oder mit den im Namen der Gesellschaft Handelnden mündlich einen Kaufvertrag geschlossen hat. Wurde die Gesellschaft m. b. H. am 16. Oktober 1961 registriert und haben ihre Geschäftsführer an diesem Tag den Kaufvertrag unterschrieben, womit er von der Gesellschaft m. b. H. genehmigt wurde, dann können gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages keine Bedenken bestehen, auch nicht aus dem Grund, weil der Firmenwortlaut der Käuferin noch vor der Registrierung geändert wurde. Der Revisionsrekurswerber bestreitet zwar aus diesem Gründe die Identität zwischen der Käuferin und der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, doch geht aus dem Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. B. vom 16. Oktober 1961, GZ. 107/61, eindeutig hervor, daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien die ursprünglich gewählte Firmenbezeichnung K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H. nicht genehmigt hat und die Firmenbezeichnung auf ihr Verlangen in K. Gutsverwaltung- und Betriebsgesellschaft m. b. H. geändert wurde. Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß die Käuferin mit der eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht ident sei und diese den Kaufvertrag nicht genehmigt habe (Grünberg, NotZ. 1915 S. 191).
Der Kaufvertrag stellt daher eine einverleibungsfähige Urkunde dar.
Aus den gleichen Erwägungen steht § 94 (1) Z. 2 GBG. einer aufrechten Erledigung des Ansuchens der Antragstellerin nicht entgegen.Aus den gleichen Erwägungen steht Paragraph 94, (1) Ziffer 2, GBG. einer aufrechten Erledigung des Ansuchens der Antragstellerin nicht entgegen.
Die von den Geschäftsführern vorgenommene Änderung des beabsichtigten Firmenwortlautes hindert die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gesellschaft m. b. H. unter dem geänderten Firmenwortlaut nicht, wenn nur die Identität der Käuferin mit der Antragstellerin feststeht (NotZ. 1931 S. 141), was hier zutrifft.
Es war daher dem Revisionsrekurs des Verkäufers Heinrich J. nicht Folge zu geben.
B. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht begrundet.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, daß keine bestätigende Entscheidung im Sinne des Jud. 56 neu, das auch für das Grundbuchsverfahren sinngemäß gilt (SZ. XXX 65) vorliegt, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß teils bestätigt, teils abgeändert hat.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, daß keine bestätigende Entscheidung im Sinne des Jud. 56 neu, das auch für das Grundbuchsverfahren sinngemäß gilt (SZ. römisch 30 65) vorliegt, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß teils bestätigt, teils abgeändert hat.
Daß das Rekursgericht den Antrag auf Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens E 117/61 in C-OZ. 119 gemäß § 57 GBG. abgewiesen hat, bekämpft die Antragstellerin an sich nicht, nur meint sie, daß die mit dieser Anmerkung eingetragenen Kostenbeträge von 2827 S 96 g und 444 S 26 g, die den betreibenden Gläubigern nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aufgelaufen seien, gelöscht werden müßten.Daß das Rekursgericht den Antrag auf Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens E 117/61 in C-OZ. 119 gemäß Paragraph 57, GBG. abgewiesen hat, bekämpft die Antragstellerin an sich nicht, nur meint sie, daß die mit dieser Anmerkung eingetragenen Kostenbeträge von 2827 S 96 g und 444 S 26 g, die den betreibenden Gläubigern nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aufgelaufen seien, gelöscht werden müßten.
Dieser Ansicht kann der Oberste Gerichtshof nicht beipflichten, weil die Kosten die gleiche Rangordnung mit dem Kapital genießen (§§ 16 GBG., 216 (2) EO.), für das Kapital aber hier ein exekutives Pfandrecht unter C-OZ. 66 einverleibt ist, das der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Range vorangeht. Daß sich die Beträge von 2827 S 96 g und 444 S 26 g auf Kosten beziehen, die nicht anläßlich der Sicherstellung oder Einbringung der Hypothekarforderung C-OZ. 66 entstanden sind, hat die Revisionsrekurswerberin nicht dargetan, so daß zu der strittigen Frage, ob auch andere mit der Sicherstellung oder Einbringung der Hypothekarforderung nicht zusammenhängende Kosten die gleiche Priorität mit dem Kapital genießen, nicht Stellung zu nehmen war (vgl. Bartsch, Das Grundbuchsrecht[7] S. 228; Sattler - Peters - Dittrich, Anm. 2 zu § 16 GBG.; SZ. X 202.; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO.[3] S. 690).Dieser Ansicht kann der Oberste Gerichtshof nicht beipflichten, weil die Kosten die gleiche Rangordnung mit dem Kapital genießen (Paragraphen 16, GBG., 216 (2) EO.), für das Kapital aber hier ein exekutives Pfandrecht unter C-OZ. 66 einverleibt ist, das der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Range vorangeht. Daß sich die Beträge von 2827 S 96 g und 444 S 26 g auf Kosten beziehen, die nicht anläßlich der Sicherstellung oder Einbringung der Hypothekarforderung C-OZ. 66 entstanden sind, hat die Revisionsrekurswerberin nicht dargetan, so daß zu der strittigen Frage, ob auch andere mit der Sicherstellung oder Einbringung der Hypothekarforderung nicht zusammenhängende Kosten die gleiche Priorität mit dem Kapital genießen, nicht Stellung zu nehmen war vergleiche Bartsch, Das Grundbuchsrecht[7] S. 228; Sattler - Peters - Dittrich, Anmerkung 2 zu Paragraph 16, GBG.; SZ. römisch zehn 202.; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO.[3] S. 690).