Im Zuge der dem Beklagten zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 80.490.- samt Anhang gegen Rudolf K bewilligten Fahrnisexekution wurde am 23. 3. 1970 eine gebrauchte Spitzendrehbank, Marke Colchester, Type Triumph, samt Werkzeugen und Meßwerkzeug, gepfändet.
Die Klägerin begehrte gemäß § 37 EO die Unzulässigkeitserklärung dieser Exekution hinsichtlich des genannten Pfandgegenstandes, den sie vom Verpflichteten in ihr Eigentum erworben habe.Die Klägerin begehrte gemäß Paragraph 37, EO die Unzulässigkeitserklärung dieser Exekution hinsichtlich des genannten Pfandgegenstandes, den sie vom Verpflichteten in ihr Eigentum erworben habe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil die als Klägerin auftretende Gesellschaft mbH nur zum Schein errichtet worden sei, mangels Übergabe kein Eigentum am Pfandgegenstand erworben habe, ferner die Veräußerung in der der Klägerin bekannten Absicht des zahlungsunfähigen Verpflichteten geschehen sei, seine Gläubiger zu benachteiligen, weshalb das Veräußerungsgeschäft angefochten werde.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen des Beklagten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes ist der Verpflichtete Rudolf K Bestandnehmer des Hauses St Johann/Tirol, Sch-weg 1. Er betrieb dort bis zum Jahre 1969 die Erzeugung von Holzbearbeitungsmaschinen. Die gegenständliche Spitzendrehbank hatte er im Jahre 1964 neu um zirka S 110.000.- gekauft, sie in den im Erdgeschoß des von ihm gemieteten Hauses befindlichen Werkstättenräumen auf einem Betonfundament verschraubt aufgestellt und seither in seinem Unternehmen verwendet. Im Jahre 1969 löste er diesen Produktionsbetrieb auf und befaßt sich seither mit Maschinenhandel. Er benützt seither im genannten Haus nur mehr einen Raum, in welchem sich seine Geschäftsunterlagen befinden; im übrigen hält er sich fast nie in St. Johann/Tirol auf.
Die Klägerin wurde mit dem in Form eines Notariatsaktes vom 9. 10. 1969 errichteten Vertrag zwischen den Gesellschafterinnen Irmgard K - damals noch Ehefrau des Rudolf K, mit dem sie jedoch schon seit 1965 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebte und von dem sie im August 1970 geschieden wurde - und Doris B - der Tochter des Rudolf K - mit einem Stammkapital von S 100.000.- gegrundet. Gegenstand dieser nicht bloß zum Schein gegrundeten, seit 9. 3. 1970 ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mbH ist die Herstellung und der Vertrieb von Spezialmaschinen sowie die Übernahme von Vertretungen. Zu ihrer Geschäftsführerin wurde bereits am 22. 9. 1969 (in einer laut Protokoll Beilage D abgehaltenen "Generalversammlung") Irmgard K bestellt. Mit der Gründung dieser Gesellschaft wollten sich die Gesellschafterinnen eine Existenzgrundlage schaffen. Hiezu mietete "die Klägerin" bereits im Jahre 1969 gegen einen monatlichen Untermietzins von S 2000.- die von Rudolf K infolge Einstellung seines Erzeugungsbetriebes nicht mehr benötigten Werkstättenräumlichkeiten im Hause St. Johann/Tirol, Sch-weg 1, sie kaufte gleichzeitig um den Preis von S 70.000.- (mit Vereinbarung einer Ratenzahlung) auch die gegenständliche Spitzendrehbank, die Rudolf K aus dem gleichen Grund nicht mehr brauchte und für die ihm "die Klägerin" das höchste Anbot gemacht hatte. Über diesen Kaufvertrag stellte Rudolf K am 22. 11. 1969 eine Rechnung aus. "Die Klägerin" übernahm auch gleichzeitig sowohl die genannten Werkstättenräumlichkeiten als auch die darin befindliche Spitzendrehbank, welche das Kernstück ihrer Ausrüstung darstellt. Aus diesem Grund fand bei Übernahme der Drehbank, auf der kein Eigentumshinweis angebracht ist, auch keine Ortsveränderung statt. Mit 1. 2. 1970 nahm "die Klägerin" ihren Betrieb in der gemieteten Werkstätte auf und führt seither mit durchschnittlich drei beschäftigten Arbeitern Lohnarbeiten für andere Unternehmen durch, wobei ihre Tätigkeit mit der von Rudolf K früher betriebenen Erzeugung von Holzbearbeitungsmaschinen nicht verwandt ist und Rudolf K mit dieser Tätigkeit auch in keinem Zusammenhang steht. Diesen tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend scheint die gegenständliche Spitzendrehbank auch in der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. 2. 1970 als Anlagevermögen auf.
Rudolf K, der zumindest seit 1967 von Exekutionen verfolgt wird, zedierte seine Ansprüche gegen die Klägerin - einerseits Untermietzins, anderseits die Raten auf den Kaufpreis der Spitzendrehbank - an die Tiroler Landeshypothekenanstalt. Die Klägerin bezahlt deshalb an dieses Kreditinstitut monatlich S 3500.- , also eine Monatsrate von S 1500.- für die Spitzendrehbank.
Bei diesem Sachverhalt vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Klägerin als eine nicht bloß zum Schein, sondern rechtswirksam gegrundete Gesellschaft mbH am Streitgegenstand Eigentum erworben habe, und daß auch kein Anfechtungstatbestand vorliege.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 15.000.- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm inhaltlich die vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, bezeichnete einige vom Beklagten vermißte Feststellungen als unerheblich und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit dem Beifügen bei, daß die Klägerin vor dem 9. 3. 1970 zwar rechtlich noch nicht existiert habe, diesem Umstand aber keine Bedeutung zukomme, weil sie im Zeitpunkt der Pfändung (23. 3. 1970) existent und Eigentümerin des Pfandgegenstandes gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.