Aus den Entscheidungsgründen:
Die beiden Untergerichte gehen von der Feststellung aus, daß der Beklagte namens der in Gründung befindlichen Firma "Z. GesmbH." vor der Eintragung in das Handelsregister die Haftung für eine Darlehensschuld gegenüber dem Kläger übernommen habe, dem in diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, daß die Gesellschaft noch nicht registriert sei. Die Registrierung der Gesellschaft erfolgte erst nach Abschluß dieses Vertrages vom 20. November 1952. Nach der Eintragung wurden Zinsenzahlungen, aber keine Kapitalsrückzahlungen an den Kläger geleistet, im Jänner 1953 wurden auch die Zinsenzahlungen eingestellt. Erst nach diesem Zeitpunkt erfuhr der Kläger, daß im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses die genannte GesmbH. noch nicht registriert war. Er verlangt daher vom Beklagten, der bei der Registrierung als alleiniger Geschäftsführer der GesmbH. eingetragen wurde, als von dem für die in Gründung befindliche GesmbH. Handelnden auf Grund des § 2 Abs. 2 GesmbHG. Zahlung. Beide Unterinstanzen haben den Beklagten verurteilt; es komme nach österreichischem Recht im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung nur darauf an, ob dem Gegner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, daß die GesmbH. erst in Gründung befindlich sei. Die angeblich herrschende entgegengesetzte deutsche Auffassung, daß im Falle der Genehmigung durch die GesmbH. nach der Registrierung die Haftung des Handelnden erlösche, lehnten beide Unterinstanzen übereinstimmend ab.Die beiden Untergerichte gehen von der Feststellung aus, daß der Beklagte namens der in Gründung befindlichen Firma "Z. GesmbH." vor der Eintragung in das Handelsregister die Haftung für eine Darlehensschuld gegenüber dem Kläger übernommen habe, dem in diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, daß die Gesellschaft noch nicht registriert sei. Die Registrierung der Gesellschaft erfolgte erst nach Abschluß dieses Vertrages vom 20. November 1952. Nach der Eintragung wurden Zinsenzahlungen, aber keine Kapitalsrückzahlungen an den Kläger geleistet, im Jänner 1953 wurden auch die Zinsenzahlungen eingestellt. Erst nach diesem Zeitpunkt erfuhr der Kläger, daß im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses die genannte GesmbH. noch nicht registriert war. Er verlangt daher vom Beklagten, der bei der Registrierung als alleiniger Geschäftsführer der GesmbH. eingetragen wurde, als von dem für die in Gründung befindliche GesmbH. Handelnden auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. Zahlung. Beide Unterinstanzen haben den Beklagten verurteilt; es komme nach österreichischem Recht im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung nur darauf an, ob dem Gegner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, daß die GesmbH. erst in Gründung befindlich sei. Die angeblich herrschende entgegengesetzte deutsche Auffassung, daß im Falle der Genehmigung durch die GesmbH. nach der Registrierung die Haftung des Handelnden erlösche, lehnten beide Unterinstanzen übereinstimmend ab.
Es ist richtig, daß die überwiegende Praxis des Obersten Gerichtshofes vor der Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches von der von den Untergerichten vertretenen Rechtsauffassung ausgegangen ist (insbesondere SZ. VIII 159), während das Brünner Oberste Gericht in konstanter Judikatur (Slg. 515, 543 u. 11.525) den Standpunkt vertreten hat, daß aus der Anführung des Art. 55 AHGB. in § 2 Abs. 2 GesmbHG. folge, daß im Falle der Genehmigung des Vertrages durch die GesmbH. nach ihrer Registrierung die Haftung des Handelnden erlösche.Es ist richtig, daß die überwiegende Praxis des Obersten Gerichtshofes vor der Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches von der von den Untergerichten vertretenen Rechtsauffassung ausgegangen ist (insbesondere SZ. römisch acht 159), während das Brünner Oberste Gericht in konstanter Judikatur (Slg. 515, 543 u. 11.525) den Standpunkt vertreten hat, daß aus der Anführung des Artikel 55, AHGB. in Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. folge, daß im Falle der Genehmigung des Vertrages durch die GesmbH. nach ihrer Registrierung die Haftung des Handelnden erlösche.
Der Oberste Gerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob die alte österreichische oder die tschechoslowakische Auslegung des § 2 Abs. 2 GesmbHG. richtig ist, weil die Einführung des HGB. von 1897 eine neue Rechtslage geschaffen hat. Nach Art. 3 der 4. EVzHGB. erhält in Vorschriften des österreichischen Rechtes, in denen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden - und dazu gehört nach Art. 13 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnung auch das bisher in Österreich geltende Allgemeine Handelsgesetzbuch -, die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Im Sinne des Art. 3 der 4. EVzHGB. ist daher die Verweisung in § 2 Abs. 2 GesmbHG. auf Art. 55 AHGB. nunmehr so zu lesen, als ob es dort Art. 8 Nr. 11 der 4. EVzHGB lauten würde. Nach Art. 8 Nr. 11 Abs. 1 ist aber, wer als Vertreter ein Handelsgeschäft ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert; das bedeutet aber, daß die Haftung des Handelnden nach § 2 Abs. 2 GesmbHG. nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Gesellschaft nach der Eintragung die Genehmigung des Vertrages verweigert. Es ist daher nach dem heutigen Rechtszustande, über die frühere tschechoslowakische Praxis hinausgehend, nicht mehr erforderlich, daß die GesmbH. nach der Eintragung den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es genügt, wenn sie die Genehmigung nicht verweigert. Im vorliegenden Falle kann keinesfalls von einer Verweigerung der Genehmigung gesprochen werden, da der alleinige Geschäftsführer, der seinerzeit den Vertrag abgeschlossen hat, nach der Registrierung Zinsen gezahlt, also den Vertrag durch diese Handlung zumindest stillschweigend genehmigt hat. Es sind daher die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 GesmbHG. nachträglich weggefallen und war infolgedessen die Klage abzuweisen.Der Oberste Gerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob die alte österreichische oder die tschechoslowakische Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. richtig ist, weil die Einführung des HGB. von 1897 eine neue Rechtslage geschaffen hat. Nach Artikel 3, der 4. EVzHGB. erhält in Vorschriften des österreichischen Rechtes, in denen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden - und dazu gehört nach Artikel 13, Absatz 2, Ziffer eins, der genannten Verordnung auch das bisher in Österreich geltende Allgemeine Handelsgesetzbuch -, die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Im Sinne des Artikel 3, der 4. EVzHGB. ist daher die Verweisung in Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. auf Artikel 55, AHGB. nunmehr so zu lesen, als ob es dort Artikel 8, Nr. 11 der 4. EVzHGB lauten würde. Nach Artikel 8, Nr. 11 Absatz eins, ist aber, wer als Vertreter ein Handelsgeschäft ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert; das bedeutet aber, daß die Haftung des Handelnden nach Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Gesellschaft nach der Eintragung die Genehmigung des Vertrages verweigert. Es ist daher nach dem heutigen Rechtszustande, über die frühere tschechoslowakische Praxis hinausgehend, nicht mehr erforderlich, daß die GesmbH. nach der Eintragung den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es genügt, wenn sie die Genehmigung nicht verweigert. Im vorliegenden Falle kann keinesfalls von einer Verweigerung der Genehmigung gesprochen werden, da der alleinige Geschäftsführer, der seinerzeit den Vertrag abgeschlossen hat, nach der Registrierung Zinsen gezahlt, also den Vertrag durch diese Handlung zumindest stillschweigend genehmigt hat. Es sind daher die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. nachträglich weggefallen und war infolgedessen die Klage abzuweisen.