Rechtssatz RS0019761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019761
Entscheidungsdatum
27.03.1979
Norm
ABGB §1016
BGB §177
BGB §179
Rechtssatz
Eine Inanspruchnahme des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 BGB setzt den vom Geschäftspartner zu erbringenden Nachweis voraus, daß eine solche Genehmigung tatsächlich verweigert worden oder im Sinn des § 177 Abs 2 BGB als verweigert anzusehen ist.Eine Inanspruchnahme des vollmachtlosen Vertreters nach Paragraph 179, BGB setzt den vom Geschäftspartner zu erbringenden Nachweis voraus, daß eine solche Genehmigung tatsächlich verweigert worden oder im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, BGB als verweigert anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019761
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_003