Entscheidungsgründe:
Dipl.Ing.H***** S*****, dessen Sohn R***** und die C***** Beteiligungs- und Grundverwertungsgesellschaft mbH (C***** GmbH) schlossen am 27.1.1988 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der beklagten Partei zum Zweck des Betriebes einer Destillationsanlage ab; Dipl.Ing.S***** und W***** W***** wurden zu einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt; eine Kompetenzverteilung zwischen den Geschäftsführern wurde nicht vorgenommen. Ein Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 10.3.1988 hatte nur eine Änderung der Firma zum Gegenstand. Die Eintragung der beklagten Partei ins Handelsregister erfolgte am 8.4.1988.
Im Jänner 1988 kamen der Kläger und W***** W*****, der sich dem Kläger gegenüber als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der noch nicht eingetragenen Gesellschaft ausgab, überein, daß der Kläger ab Jänner 1988 bei der beklagten Partei arbeite. Der Kläger sollte die für die Inbetriebnahme der Destillationsanlage erforderlichen Elektroinstallationen ausführen und in der Folge als Betriebsleiter beschäftigt werden. Es waren ein Probemonat sowie eine Nettoentlohnung von 14.000 S vereinbart, die J***** A*****, ein Prokurist der C***** GmbH, der im übrigen als Financier des Projektes auftrat, vorschußweise gegen späteren Ersatz aus Mitteln der Gesellschaft leisten sollte. In der zweiten Jännerhälfte wurden Teile der Destillationsanlage vom Erzeugerunternehmen geliefert und der Kläger begann noch im Jänner mit den Installationsarbeiten. Einem im Feber auf der Baustelle kontrollierenden Finanzbeamten wurde der Kläger von den Geschäftsführern als künftiger Leiter der Brennerei vorgestellt, und noch im Feber wurde ein entsprechendes Schreiben an das Finanzamt verfaßt. Nachdem dem Kläger im März 1988 bei einer Besprechung, an der beide Geschäftsführer teilnahmen, ein Dienstvertrag zugesagt worden war, verfaßte W***** W***** am 14.3.1988 einen Dienstzettel, nach dessen Inhalt der Kläger als Leiter der Brennerei mit einem Bruttomonatsgehalt von 18.360 S, befristet bis 15.9.1988, beschäftigt wurde, wobei der erste Monat als Probemonat gelte. Beide Teile verzichteten ausdrücklich auf eine Kündigung vor Ablauf der Befristung. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis der beiden Geschäftsführer bereits getrübt. Dipl.Ing.S***** wurde über Details des Dienstvertrages nicht informiert. Beim Aufbau der Anlage gab es im März Schwierigkeiten, weil die Erzeugerfirma erforderliche Teile nicht lieferte. Ab Anfang April 1988 gab es für den Kläger daher nichts mehr zu tun, so daß er auf der Baustelle nicht mehr arbeitete. W***** W***** erklärte dem Kläger, er werde ihn anrufen, wenn er ihn wieder benötige. Es zeichnete sich damals bereits ein Gesellschafterwechsel ab, wobei das für den Eintritt in die Gesellschaft vorgesehene Unternehmen über eigene Fachkräfte für Aufbau und Betrieb der Brennerei verfügte. Am 8.4.1988 erklärte Dipl.Ing.S***** ohne Rücksprache mit dem zweiten Geschäftsführer dem Kläger, daß ihn die Gesellschaft nicht mehr brauche. Der Kläger gab dazu keine Erklärung ab. Er rief daraufhin W***** W***** an, der ihm erklärte, daß das Dienstverhältnis wie vereinbart aufrecht bleibe und daß er ihn verständigen werde, wenn die erforderlichen Ersatzteile einlangten. Der Kläger hielt sich in der Folge noch auf der Baustelle auf, konnte diese jedoch nach einer im Mai vorgenommenen Änderung des Schlosses nicht mehr betreten. Am 16.5.1988 wurde er von W***** W***** angewiesen, das Firmengelände zu verlassen, das er auch in der Folge nicht mehr betrat. Der Lohn für die Zeit von Jänner bis April 1988 wurde dem Kläger bar ausgezahlt.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 110.513 S brutto sA an Gehalt bis 15.9.1988, an aliquoten Sonderzahlungen und an Urlaubsabfindung. Es stünden ihm alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis Ablauf der Befristung zu.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Dienstverhältnis sei im April 1988 einvernehmlich beendet worden. Durch die Erklärung des Geschäftsführers Dipl.Ing.S*****, daß er den Kläger nicht mehr brauche, sei das Dienstverhältnis während der Probezeit aufgelöst worden. Die zwischen dem Kläger und W***** W***** vor Eintragung der beklagten Partei in das Handelsregister getroffenen Vereinbarungen seien von dieser nicht genehmigt worden und die beklagte Partei sei daher daraus nicht verpflichtet worden.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Sowohl die Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit des Klägers für die beklagte Partei im Jänner wie auch die spätere Vereinbarung im März 1988 seien vor Eintragung der beklagten Partei in das Handelsregister getroffen worden und daher durch die Eintragung der beklagten Partei und die nachfolgende Genehmigung durch diese bedingt gewesen. W***** W***** habe jedoch durch seine ausdrückliche Erklärung, daß das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht bleibe, das Vertragsverhältnis seitens der Gesellschaft genehmigt. Die Vereinbarung eines Probemonats im März 1988 sei nicht mehr zulässig gewesen, weil das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits rund 2 Monate bestanden habe. Es sei vom wirksamen Bestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 15.9.1988 auszugehen; das erhobene Begehren sei daher berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wobei es im wesentlichen der rechtlichen Beureilung des Erstgerichtes beitrat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.