Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Bei der Beurteilung, ob der die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG begehrende Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe, ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe einschließlich verziehener oder verjährter Eheverfehlungen (Schwind, Eherecht 2 235, 284; Schwind-Ehrenzweig, Familienrecht 3 68 f.) zu berücksichtigen (EFSlg 43.690, 41.291, 41.288 u.a.). Auch im Falle des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes (Zerrüttungs-)Verschulden nur dann anzunehmen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile ganz augenscheinlich hervortritt (EFSlg 43.698, 43.699, 41.291 u. a.; Schwind, Eherecht 2 256; Schwind-Ehrenzweig, Familienrecht 3 69).Bei der Beurteilung, ob der die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG begehrende Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe, ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe einschließlich verziehener oder verjährter Eheverfehlungen (Schwind, Eherecht 2 235, 284; Schwind-Ehrenzweig, Familienrecht 3 68 f.) zu berücksichtigen (EFSlg 43.690, 41.291, 41.288 u.a.). Auch im Falle des Verschuldensausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist ein überwiegendes (Zerrüttungs-)Verschulden nur dann anzunehmen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile ganz augenscheinlich hervortritt (EFSlg 43.698, 43.699, 41.291 u. a.; Schwind, Eherecht 2 256; Schwind-Ehrenzweig, Familienrecht 3 69).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, läßt sich ein derartiger Unterschied im zur Zerrüttung führenden Verhalten der Streitteile nicht feststellen. Selbst wenn man das Geschehen des Jahres 1975 als ausschlaggebend betrachtete, steht fest, daß in diesem Jahr die Streitteile miteinander nur sprachen, wenn sie stritten. Daß der Kläger, der, wie die Einbringung seiner Scheidungsklage am 7. August 1974 zeigt, seine Ehe bereits damals als unheilbar zerrüttet betrachtete, bei dem weiterhin abweisenden Verhalten der Beklagten nunmehr seine eigenen Wege ging, kann sein überwiegendes Verschulden nicht begründen. Die Aufhebung der Wohngemeinschaft erfolgte aber auch wegen der auf Grund des vom Kläger erlittenen Herzinfarktes gerechtfertigten Befürchtungen, durch weitere Aufregungen infolge von Auseinandersetzungen mit der Beklagten gesundheitlichen Schaden nehmen zu können.
Folge der durch den Kläger unter Anspruchsverzicht erfolgten Zurücknahme seiner auf § 49 EheG gestützten Scheidungsklage zu 6 Cg 3660/74 des Erstgerichtes war bloß, daß eine ausschließlich auf vor der Klagsrücknahme liegende Gründe gestützte Scheidungsklage für alle Zukunft ausgeschlossen war; solche Scheidungsgründe hätten nur mehr zur Unterstützung später gesetzter Scheidungsgründe herangezogen werden können (JBl 1952, 591; Fasching, Komm III 140, 148). Durch die Klagsrücknahme verzichtete der Kläger nur endgültig auf den gerichtlichen Rechtsschutz (EvBl 1978/103; 3 Ob 47/81; 7 Ob 644/78; Fasching aa0 139, 141; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 1253). Dem Kläger war es daher nicht verwehrt, das vor Rückziehung der Scheidungsklage liegende Gesamtverhalten der Beklagten ihrem auf § 61 Abs 3 EheG gegründeten Antrag entgegenzuhalten.Folge der durch den Kläger unter Anspruchsverzicht erfolgten Zurücknahme seiner auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsklage zu 6 Cg 3660/74 des Erstgerichtes war bloß, daß eine ausschließlich auf vor der Klagsrücknahme liegende Gründe gestützte Scheidungsklage für alle Zukunft ausgeschlossen war; solche Scheidungsgründe hätten nur mehr zur Unterstützung später gesetzter Scheidungsgründe herangezogen werden können (JBl 1952, 591; Fasching, Komm römisch drei 140, 148). Durch die Klagsrücknahme verzichtete der Kläger nur endgültig auf den gerichtlichen Rechtsschutz (EvBl 1978/103; 3 Ob 47/81; 7 Ob 644/78; Fasching aa0 139, 141; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 1253). Dem Kläger war es daher nicht verwehrt, das vor Rückziehung der Scheidungsklage liegende Gesamtverhalten der Beklagten ihrem auf Paragraph 61, Absatz 3, EheG gegründeten Antrag entgegenzuhalten.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.