Aus den Entscheidungsgründen:
In der Lehre wurde bis vor etwa zehn Jahren mit nur wenigen Ausnahmen (Wolff in Klang[2] VI, 295; Kainz - Pfaff, System II/1,In der Lehre wurde bis vor etwa zehn Jahren mit nur wenigen Ausnahmen (Wolff in Klang[2] römisch sechs, 295; Kainz - Pfaff, System II/1,
178) die Ansicht vertreten, daß dem Zessionsverbot absolute Wirkung zukomme (Hasenöhrl, Obligationenrecht[2] II, 183; Stubenrauch, Kommentar[8] II, 805; Krasnopolski, Obligationenrecht, 268; Pfersche, Zur Revision des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Jur. Vierteljahresschrift 1912, 176; Gellner, Das vertragsmäßige Zessionsverbot, ZBl. 1913, 1; Ehrenzweig[2] II/1, 255; Gschnitzer in Klang[2] II, 184; derselbe, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 100 und Sachenrecht, 138; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 227). Die Rechtsprechung hatte sich mit der Frage nur selten zu befassen. Sie gelangte, gestützt auf die weitaus überwiegende Ansicht im Schrifttum, fast ausnahmslos zum Ergebnis, daß die Vereinbarung eines vertraglichen Zessionsverbotes zulässig und auch Dritten gegenüber wirksam sei (SZ 41/16; vgl. auch ZBl. 1912/6 und GlUNF 6043; entgegengesetzt GlUNF 4363). Im jüngeren Schrifttum wurden der Frage einige ausführliche Untersuchungen gewidmet, die überwiegend zum gegenteiligen Ergebnis gelangten (Raber, Zum vertraglichen Abtretungsverbot, JBl. 1971, 441 ff.; Aicher, Zur Wirkung des vertraglichen Zessionsverbotes, ÖJZ 1972, 309 ff.; Hoyer, Absolute Wirkung eines vertraglichen Zessionsverbotes? JBl. 1972, 511 ff.; Koziol, Das vertragliche Abtretungsverbot, JBl. 1980, 113 ff.; in diesem Sinne auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] I, 242; Koziol, Rechtsfragen beim Factoring-Geschäft, QuHGZ 1972, 324; Strasser - Grillberger Probleme des Zessionskredites, 65 ff., wogegen nur Mayrhofer, Abtretung von Bestandrechten und Abtretungsverbot, ÖJZ 1973, 169 ff. die absolute Wirkung des Abtretungsverbotes lehrt).178) die Ansicht vertreten, daß dem Zessionsverbot absolute Wirkung zukomme (Hasenöhrl, Obligationenrecht[2] römisch zwei, 183; Stubenrauch, Kommentar[8] römisch zwei, 805; Krasnopolski, Obligationenrecht, 268; Pfersche, Zur Revision des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Jur. Vierteljahresschrift 1912, 176; Gellner, Das vertragsmäßige Zessionsverbot, ZBl. 1913, 1; Ehrenzweig[2] II/1, 255; Gschnitzer in Klang[2] römisch zwei, 184; derselbe, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 100 und Sachenrecht, 138; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 227). Die Rechtsprechung hatte sich mit der Frage nur selten zu befassen. Sie gelangte, gestützt auf die weitaus überwiegende Ansicht im Schrifttum, fast ausnahmslos zum Ergebnis, daß die Vereinbarung eines vertraglichen Zessionsverbotes zulässig und auch Dritten gegenüber wirksam sei (SZ 41/16; vergleiche auch ZBl. 1912/6 und GlUNF 6043; entgegengesetzt GlUNF 4363). Im jüngeren Schrifttum wurden der Frage einige ausführliche Untersuchungen gewidmet, die überwiegend zum gegenteiligen Ergebnis gelangten (Raber, Zum vertraglichen Abtretungsverbot, JBl. 1971, 441 ff.; Aicher, Zur Wirkung des vertraglichen Zessionsverbotes, ÖJZ 1972, 309 ff.; Hoyer, Absolute Wirkung eines vertraglichen Zessionsverbotes? JBl. 1972, 511 ff.; Koziol, Das vertragliche Abtretungsverbot, JBl. 1980, 113 ff.; in diesem Sinne auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] römisch eins, 242; Koziol, Rechtsfragen beim Factoring-Geschäft, QuHGZ 1972, 324; Strasser - Grillberger Probleme des Zessionskredites, 65 ff., wogegen nur Mayrhofer, Abtretung von Bestandrechten und Abtretungsverbot, ÖJZ 1973, 169 ff. die absolute Wirkung des Abtretungsverbotes lehrt).
Die Vertreter der absoluten Wirkung des Abtretungsverbotes berufen sich auf die Privatautonomie der Vertragspartner, denen es freistehen müsse, ein Recht von vornherein als unveräußerlich zu schaffen (Hasenöhrl a.a.O., 183; Mayrhofer a.a.O., 170; ebenso SZ 41/16); § 364c ABGB gelte nur für körperliche Sachen und dingliche Rechte, aber nicht für Forderungen (Ehrenzweig[2] II/1, 255; Klang in seinem Komm.[2] II, 184; Wolff in Klang[2] VI 295; Mayrhofer a. a.O.), die grundsätzlich unabtretbar seien (Ehrenzweig a.a.O.). Da es für den Erwerb von Forderungen keinen Gutglaubensschutz gebe, sei der Erwerber auch nicht in seinem Vertrauen auf die Verkehrsfähigkeit der erworbenen Forderung zu schützen; für die Abtretung von Forderungen gelte vielmehr § 1396 ABGB, der es dem Schuldner ermögliche, dem Zessionar das Zessionsverbot so wie alle anderen Einwendungen aus dem Schuldverhältnis entgegenzuhalten (Swoboda, ABGB III, 138 f.; Bericht der Kommission für Justizgegenstände zur III. TN mit Materialien, 166); dasselbe Ergebnis könne auch durch die Vereinbarung der auflösenden Bedingung erreicht werden, daß die Forderung im Falle der (vereinbarungswidrigen) Zession an einen anderen Gläubiger erlöschen solle; das Interesse des Schuldners, den Gläubigerwechsel auszuschließen, sei schutzwürdig; auch § 399 BGB normiere die absolute Wirkung des Abtretungsverbotes.Die Vertreter der absoluten Wirkung des Abtretungsverbotes berufen sich auf die Privatautonomie der Vertragspartner, denen es freistehen müsse, ein Recht von vornherein als unveräußerlich zu schaffen (Hasenöhrl a.a.O., 183; Mayrhofer a.a.O., 170; ebenso SZ 41/16); Paragraph 364 c, ABGB gelte nur für körperliche Sachen und dingliche Rechte, aber nicht für Forderungen (Ehrenzweig[2] II/1, 255; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei, 184; Wolff in Klang[2] römisch sechs 295; Mayrhofer a. a.O.), die grundsätzlich unabtretbar seien (Ehrenzweig a.a.O.). Da es für den Erwerb von Forderungen keinen Gutglaubensschutz gebe, sei der Erwerber auch nicht in seinem Vertrauen auf die Verkehrsfähigkeit der erworbenen Forderung zu schützen; für die Abtretung von Forderungen gelte vielmehr Paragraph 1396, ABGB, der es dem Schuldner ermögliche, dem Zessionar das Zessionsverbot so wie alle anderen Einwendungen aus dem Schuldverhältnis entgegenzuhalten (Swoboda, ABGB römisch drei, 138 f.; Bericht der Kommission für Justizgegenstände zur römisch drei. TN mit Materialien, 166); dasselbe Ergebnis könne auch durch die Vereinbarung der auflösenden Bedingung erreicht werden, daß die Forderung im Falle der (vereinbarungswidrigen) Zession an einen anderen Gläubiger erlöschen solle; das Interesse des Schuldners, den Gläubigerwechsel auszuschließen, sei schutzwürdig; auch Paragraph 399, BGB normiere die absolute Wirkung des Abtretungsverbotes.
Die Vertreter der relativen Wirkung des Abtretungsverbotes wollen hingegen aus der - zumindest analog anwendbaren - Bestimmung des § 364c ABGB ableiten, daß sich der Gesetzgeber prinzipiell für den Verkehrsschutz und gegen die - Dritte treffende - Privatautonomie entschieden habe (Koziol, JBl. 1980, 118; Raber a.a.O., 450 ff.; Aicher a.a.O., 313 f.); außerdem bestehe die Möglichkeit, das absolute Zessionsverbot mit Hilfe der Bestimmungen der §§ 896, 1358 und 1422 ABGB zu umgehen (Hoyer a.a.O., 519; Koziol, QuHGZ 1972, 326; anderer Meinung jetzt JBl. 1980, 119 f.); es liege im Interesse des Zedenten und des Zessionars, die Verkehrsfähigkeit von Forderungen zu erhalten, während die rechtliche Stellung des Schuldners durch eine Zession nicht verschlechtert werde (§ 1396 ABGB), sodaß er nicht genügend schutzwürdig sei. Die Abwägung der Interessen spreche daher für eine bloß relative Wirkung des Abtretungsverbotes; die schützenswerten Belange des Schuldners könnten ausreichend durch Gewährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Zedenten und allenfalls auch gegen den Zessionar (wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts) gesichert werden (Koziol, JBl. 1980, 121 ff.; Raber a.a.O., 458 f.; Aicher a.a.O., 315 ff.).Die Vertreter der relativen Wirkung des Abtretungsverbotes wollen hingegen aus der - zumindest analog anwendbaren - Bestimmung des Paragraph 364 c, ABGB ableiten, daß sich der Gesetzgeber prinzipiell für den Verkehrsschutz und gegen die - Dritte treffende - Privatautonomie entschieden habe (Koziol, JBl. 1980, 118; Raber a.a.O., 450 ff.; Aicher a.a.O., 313 f.); außerdem bestehe die Möglichkeit, das absolute Zessionsverbot mit Hilfe der Bestimmungen der Paragraphen 896, 1358 und 1422 ABGB zu umgehen (Hoyer a.a.O., 519; Koziol, QuHGZ 1972, 326; anderer Meinung jetzt JBl. 1980, 119 f.); es liege im Interesse des Zedenten und des Zessionars, die Verkehrsfähigkeit von Forderungen zu erhalten, während die rechtliche Stellung des Schuldners durch eine Zession nicht verschlechtert werde (Paragraph 1396, ABGB), sodaß er nicht genügend schutzwürdig sei. Die Abwägung der Interessen spreche daher für eine bloß relative Wirkung des Abtretungsverbotes; die schützenswerten Belange des Schuldners könnten ausreichend durch Gewährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Zedenten und allenfalls auch gegen den Zessionar (wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts) gesichert werden (Koziol, JBl. 1980, 121 ff.; Raber a.a.O., 458 f.; Aicher a.a.O., 315 ff.).
Eine umfassende Auseinandersetzung mit den dargestellten gegensätzlichen Standpunkten, bei denen es letztlich um die Wertung geht, ob ein vereinbartes Zessionsverbot zu den dem Schuldner gemäß § 1396 ABGB verbleibenden Einwendungen gehört, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dieser wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, daß die Forderungsübernehmerin das Abtretungsverbot kannte. Für diesen Fall wird auch in der die Gültigkeit der Einwendung vereinbarten Zessionsverbots dem Zessionar gegenüber verneinenden Lehre der Standpunkt vertreten, daß die bei Forderungen fehlende Offenkundigkeit durch die tatsächliche Kenntnis im Einzelfall ersetzt werde und dann der absolute Schutz von Forderungsrechten gerechtfertigt sei (Koziol, Haftpflichtrecht II, 43; derselbe, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 178 ff.). Auch wenn die Vereinbarung eines Zessionsverbotes nicht zu den unter § 1396 ABGB fallenden "Einwendungen gegen die Forderung" gehören sollte, weil diese Bestimmung nur die Einwendungen des Schuldners gegen den Zedenten und nicht die Einrede der Ungültigkeit der Zession beträfe (so Koziol, JBl. 1980, 116), erscheint doch der absolute Schutz des Schuldners gegen eine Inanspruchnahme durch den Zessionar dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn dieser das Zessionsverbot im Zeitpunkt des Erwerbes der Forderung kannte (vgl. die Regelungen des Art. 1260 Abs. 2 Codice civile und des Art. 164 SchwOR, wiedergegeben bei Raber a.a.O., 441). Das Interesse des Zedenten, der die Forderung vereinbarungswidrig abtritt, und das Interesse des Zessionars, der davon Kenntnis hat und damit bewußt in ein fremdes, wenn auch möglicherweise nur relativ wirkendes Recht eingreift, kann in aller Regel nicht schutzwürdiger sein als das vom Zedenten immerhin anerkannte Interesse des Schuldners am Unterbleiben eines Gläubigerwechsels. Es besteht dann kein Grund, den Schuldner nur auf Schadenersatzansprüche gegen den Zedenten (und allenfalls auch gegen den Zessionar) zu verweisen.Eine umfassende Auseinandersetzung mit den dargestellten gegensätzlichen Standpunkten, bei denen es letztlich um die Wertung geht, ob ein vereinbartes Zessionsverbot zu den dem Schuldner gemäß Paragraph 1396, ABGB verbleibenden Einwendungen gehört, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dieser wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, daß die Forderungsübernehmerin das Abtretungsverbot kannte. Für diesen Fall wird auch in der die Gültigkeit der Einwendung vereinbarten Zessionsverbots dem Zessionar gegenüber verneinenden Lehre der Standpunkt vertreten, daß die bei Forderungen fehlende Offenkundigkeit durch die tatsächliche Kenntnis im Einzelfall ersetzt werde und dann der absolute Schutz von Forderungsrechten gerechtfertigt sei (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 43; derselbe, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 178 ff.). Auch wenn die Vereinbarung eines Zessionsverbotes nicht zu den unter Paragraph 1396, ABGB fallenden "Einwendungen gegen die Forderung" gehören sollte, weil diese Bestimmung nur die Einwendungen des Schuldners gegen den Zedenten und nicht die Einrede der Ungültigkeit der Zession beträfe (so Koziol, JBl. 1980, 116), erscheint doch der absolute Schutz des Schuldners gegen eine Inanspruchnahme durch den Zessionar dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn dieser das Zessionsverbot im Zeitpunkt des Erwerbes der Forderung kannte vergleiche die Regelungen des Artikel 1260, Absatz 2, Codice civile und des Artikel 164, SchwOR, wiedergegeben bei Raber a.a.O., 441). Das Interesse des Zedenten, der die Forderung vereinbarungswidrig abtritt, und das Interesse des Zessionars, der davon Kenntnis hat und damit bewußt in ein fremdes, wenn auch möglicherweise nur relativ wirkendes Recht eingreift, kann in aller Regel nicht schutzwürdiger sein als das vom Zedenten immerhin anerkannte Interesse des Schuldners am Unterbleiben eines Gläubigerwechsels. Es besteht dann kein Grund, den Schuldner nur auf Schadenersatzansprüche gegen den Zedenten (und allenfalls auch gegen den Zessionar) zu verweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es ausnahmsweise auch Fälle geben kann, in denen ein berechtigtes Interesse des Zessionars an der Durchsetzbarkeit der Forderung gegen den Schuldner trotz Kenntnis vom vereinbarten Abtretungsverbot anzuerkennen wäre, weil die klagende Partei besondere Gründe, die für ein solches schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Forderung gegen die beklagte Partei sprächen, nicht behauptete; die bloße Tatsache, daß sie das Factoring-Geschäft betreibt, genügt nicht; ein bloßes Hinwegsetzen über eine bekannte Verfügungsbeschränkung bedarf aber keines Schutzes. Das muß besonders in einem Fall gelten, in dem ein Interesse an einem Abtretungsverbot auf Seite des Schuldners auf der Hand liegt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die vereinbarungswidrig abgetretene Forderung aus einem Werkvertrag stammt; bei diesem ist die Zurückbehaltung der dem Unternehmer zustehenden Gegenleistung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger, der die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, oft das einzige wirksame Druckmittel, um diesen zur umgehenden Verbesserung des mangelhaften Werkes zu veranlassen. Die klagende Partei muß sich daher das ihr im Zeitpunkt des Forderungserwerbes bekannte Zessionsverbot entgegenhalten lassen.