Die Revisionen beider Parteien sind nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht trotz der abändernden Entscheidung über einen Streitgegenstand, der an Geld 300.000,-- S übersteigt, entschieden hat (Begehren auf Zahlung von 500.000,-- S) und deshalb keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO seiner Entscheidung beizufügen hatte (§§ 502 Abs 4 Z 2, 500 Abs 3 ZPO). Dieser Ausspruch ist deshalb unbeachtlich, so daß die Parteien in ihrem Anfechtungsrecht nicht beschränkt sind.Die Revisionen beider Parteien sind nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht trotz der abändernden Entscheidung über einen Streitgegenstand, der an Geld 300.000,-- S übersteigt, entschieden hat (Begehren auf Zahlung von 500.000,-- S) und deshalb keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO seiner Entscheidung beizufügen hatte (Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer 2, 500, Absatz 3, ZPO). Dieser Ausspruch ist deshalb unbeachtlich, so daß die Parteien in ihrem Anfechtungsrecht nicht beschränkt sind.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Schmerzengeldbemessung. Die Klägerin strebt die Wiederherstellung des Ersturteils an, der Beklagte verlangt die Herabsetzung des Schmerzengeldbetrags auf 50.000,-- S. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß nach der besonderen Lage des Falles bei der Schmerzengeldbemessung die seelische Komponente im Vordergrund steht, weil die mit dem operativen Eingriff verbundenen körperlichen Schmerzen kaum geringer gewesen wären, wäre die Eierstockzyste ohne gleichzeitige Entfernung der Gebärmutter operativ beseitigt worden, was jedenfalls medizinisch indiziert war. Bemessungskriterium ist demnach im wesentlichen die psychische Beeinträchtigung der Klägerin, die sich in ärztlicher Behandlung begeben hat, um ein Kind zu bekommen, und danach feststellen mußte, daß sie wegen des operativen Eingriffs keine Kinder mehr bekommen kann. Es kann deshalb keine Frage sein, daß diese Erkenntnis die erst 30jährige Klägerin schwer treffen und bei ihr einen schweren Minderwertigkeitskomplex mit all seinen Folgen auslösen mußte. Auch solche drückenden Unlustgefühle sind wie körperliche Schmerzen durch ein angemessenes Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) abzugelten (Reischauer in Rummel, Rdz 44 zu § 1325 ABGB mwN aus der Rechtsprechung; Piegler in Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld 4 136 f), das Genugtuung für alles Ungemach ist, welches der Verletzte im ideellen Bereich erdulden mußte bzw. auch weiterhin erdulden muß (vgl. ZVR 1982/392 uva).Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Schmerzengeldbemessung. Die Klägerin strebt die Wiederherstellung des Ersturteils an, der Beklagte verlangt die Herabsetzung des Schmerzengeldbetrags auf 50.000,-- S. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß nach der besonderen Lage des Falles bei der Schmerzengeldbemessung die seelische Komponente im Vordergrund steht, weil die mit dem operativen Eingriff verbundenen körperlichen Schmerzen kaum geringer gewesen wären, wäre die Eierstockzyste ohne gleichzeitige Entfernung der Gebärmutter operativ beseitigt worden, was jedenfalls medizinisch indiziert war. Bemessungskriterium ist demnach im wesentlichen die psychische Beeinträchtigung der Klägerin, die sich in ärztlicher Behandlung begeben hat, um ein Kind zu bekommen, und danach feststellen mußte, daß sie wegen des operativen Eingriffs keine Kinder mehr bekommen kann. Es kann deshalb keine Frage sein, daß diese Erkenntnis die erst 30jährige Klägerin schwer treffen und bei ihr einen schweren Minderwertigkeitskomplex mit all seinen Folgen auslösen mußte. Auch solche drückenden Unlustgefühle sind wie körperliche Schmerzen durch ein angemessenes Schmerzengeld (Paragraph 1325, ABGB) abzugelten (Reischauer in Rummel, Rdz 44 zu Paragraph 1325, ABGB mwN aus der Rechtsprechung; Piegler in Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld 4 136 f), das Genugtuung für alles Ungemach ist, welches der Verletzte im ideellen Bereich erdulden mußte bzw. auch weiterhin erdulden muß vergleiche ZVR 1982/392 uva).
Für das Ausmaß des Genugtuungsanspruches bilden naturgemäß die Dauer und die Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmten Faktor. Die psychophysische Situation des Verletzten, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite im seelischen Bereich sind jedoch gleichfalls bei der Bemessung dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Vor allem ist bei der Ausmessung des Schmerzengeldes zu beachten, daß die damit gewährte Genugtuung dem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude - im vorliegenden Fall vor allem für das niederdrückende Bewußtsein, sich jeden weiteren Kinderwunsch versagen zu müssen - bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Minderwertigkeit nehmen und so das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wieder herstellen soll (vgl. SZ 48/69; Strasser, Der immaterielle Schaden im österreichischen Recht, 21 f; Bydlinski in JBl 1965, 254). Eine besondere Sensibilität, von der darauf geschlossen werden müßte, daß sie die mit den Eingriffsfolgen verbundenen Unlustgefühle mehr als andere Frauen ihres Alters treffen, hat die Klägerin nicht behauptet. Zieht man die vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Fälle der Schmerzengeldbemessung zur Beurteilung des von der Klägerin erlittenen Ungemachs und der ihr deshalb zu gewährenden Genugtuung vergleichsweise heran, erscheint der vom Gericht zweiter Instanz zugebilligte Schmerzengeldbetrag angemessen; der mit dem Eingriff verbundene Persönlichkeitsverlust muß die Klägerin zwar überaus schwer getroffen haben, doch darf nicht übersehen werden, daß sie bereits ein Kind hat und die Verletzten in den Vergleichsfällen außerdem noch schwerste körperliche Schmerzen erdulden mußten. Die Entscheidung über die Aufhebung der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO.Für das Ausmaß des Genugtuungsanspruches bilden naturgemäß die Dauer und die Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmten Faktor. Die psychophysische Situation des Verletzten, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite im seelischen Bereich sind jedoch gleichfalls bei der Bemessung dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Vor allem ist bei der Ausmessung des Schmerzengeldes zu beachten, daß die damit gewährte Genugtuung dem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude - im vorliegenden Fall vor allem für das niederdrückende Bewußtsein, sich jeden weiteren Kinderwunsch versagen zu müssen - bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Minderwertigkeit nehmen und so das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wieder herstellen soll vergleiche SZ 48/69; Strasser, Der immaterielle Schaden im österreichischen Recht, 21 f; Bydlinski in JBl 1965, 254). Eine besondere Sensibilität, von der darauf geschlossen werden müßte, daß sie die mit den Eingriffsfolgen verbundenen Unlustgefühle mehr als andere Frauen ihres Alters treffen, hat die Klägerin nicht behauptet. Zieht man die vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Fälle der Schmerzengeldbemessung zur Beurteilung des von der Klägerin erlittenen Ungemachs und der ihr deshalb zu gewährenden Genugtuung vergleichsweise heran, erscheint der vom Gericht zweiter Instanz zugebilligte Schmerzengeldbetrag angemessen; der mit dem Eingriff verbundene Persönlichkeitsverlust muß die Klägerin zwar überaus schwer getroffen haben, doch darf nicht übersehen werden, daß sie bereits ein Kind hat und die Verletzten in den Vergleichsfällen außerdem noch schwerste körperliche Schmerzen erdulden mußten. Die Entscheidung über die Aufhebung der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO.