Begründung:
Die Streitteile sind verheiratet, über eine vom Beklagten eingebrachte Scheidungsklage wurde noch nicht entschieden. Im wiederaufzunehmenden Verfahren 2 C 26/83 des Bezirksgerichtes Döbling begehrte die Klägerin mit der am 28.7.1983 eingebrachten Klage vom Beklagten, einem Notar, vorerst mit der Behauptung, der Beklagte verdiene monatlich S 70.000, den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltes von S 20.000. Sie sei zwar Eigentümerin zweier Miethäuser, diese würfen aber keine Erträgnisse ab. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.9.1983 dehnte sie ihr Unterhaltsbegehren mit der Behauptung, der Beklagte habe ein monatliches Einkommen von S 100.000, auf monatlich S 25.000 aus. Der Beklagte wendete ein, er erbringe an die Klägerin ausreichende Unterhaltsleistungen. Die Klägerin beziehe neben einem Gehalt von der B*** mbH Einkünfte aus den Erträgnissen zweier Zinshäuser. Der Beklagte weigerte sich, auch nur einen Teil seiner Buchhaltungsunterlagen einem sachverständigen Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen.
Das Bezirksgericht Döbling wies im Vorprozeß nach Schluß der Verhandlung gemäß § 193 Abs. 3 ZPO am 21.11.1984 das Begehren der Klägerin mit Urteil vom 17.12.1984, ON 41, ab. Es stellte fest, es sei das Einkommen des Beklagten derart hoch, daß, hätte die Klägerin kein eigenes Einkommen, der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 25.000 berechtigt wäre. Die Klägerin habe aber im Jahr 1983 aus Erträgnissen ihrer Häuser den Betrag von S 88.000, im Jahre 1984 von mindestens S 70.000 bezogen. Für das Jahr 1983 habe sie in der Zeit vom September bis Dezember vom Hausverwalter Beträge von insgesamt S 70.000 erhalten, die nach außen hin zwar als Darlehen deklariert, in Wahrheit ihrem Einkommen zuzurechnen seien.Das Bezirksgericht Döbling wies im Vorprozeß nach Schluß der Verhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO am 21.11.1984 das Begehren der Klägerin mit Urteil vom 17.12.1984, ON 41, ab. Es stellte fest, es sei das Einkommen des Beklagten derart hoch, daß, hätte die Klägerin kein eigenes Einkommen, der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 25.000 berechtigt wäre. Die Klägerin habe aber im Jahr 1983 aus Erträgnissen ihrer Häuser den Betrag von S 88.000, im Jahre 1984 von mindestens S 70.000 bezogen. Für das Jahr 1983 habe sie in der Zeit vom September bis Dezember vom Hausverwalter Beträge von insgesamt S 70.000 erhalten, die nach außen hin zwar als Darlehen deklariert, in Wahrheit ihrem Einkommen zuzurechnen seien.
Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin mit Urteil vom 3.4.1986, 47 R 2002/85-61, nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung.
Mit der am 3.6.1987 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 C 26/83 des Bezirksgerichtes Döbling, die Aufhebung der dort ergangenen Urteile und die Stattgebung des dort gestellten Begehrens. Sie erklärte ausdrücklich, daß sie die im Vorverfahren getroffenen Feststellungen über ihre Einkommenssituation nicht bekämpfe. Durch einen ebenso unerwarteten wie außerordentlich glücklichen Umstand sei ihr aber vor wenigen Tagen die tatsächliche Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1984 samt sämtlichen Kenndaten betreffend die im Alleineigentum des Beklagten stehende Notariatskanzlei in Wien 1., Riemergasse 6, in Fotokopie zugegangen. Diese Gewinn- und Verlustrechnung 1984 wurde als Beilage ./A zum Akt gegeben. Aus diesem neuen Beweismittel ergebe sich unter Berücksichtigung der sich auf Grund dieser Gewinn- und Verlustrechnung hinzuzurechnenden Beträge ein für die Unterhaltsbemessung relevantes Einkommen nach Abzug der Einkommensteuer für 1984 von insgesamt S 1,583.798,40. Wäre ein solches Einkommen des Beklagten im Vorprozeß festgestellt worden, wäre dem Unterhaltsbegehren stattgegeben worden. Das Erstgericht wies das Begehren der Wiederaufnahmsklage ab. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung traf es die Feststellung, eine eindeutige Zuordnung der Gewinn- und Verlustrechnung Beilage ./A zur Kanzlei des Beklagten auf Grund der Unterlagen sowie des Umstandes, daß es sich dabei offensichtlich um eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung eines Freiberuflers handle, sei nicht möglich. Aber selbst unter der Annahme, daß es sich dabei um eine auf die Kanzlei des Beklagten beziehende Gewinn- und Verlustrechnung handle, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. Ausgehend vom Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß (21.11.1984) zeige sich, daß das Jahreseinkommen des Beklagten für das Jahr 1984 noch gar nicht (jedenfalls nicht zur Gänze) entstanden gewesen sei. Somit hätte das Jahresnettoeinkommen 1984 des Beklagten der Entscheidung des Erstgerichtes im Vorprozeß mangels Existenz niemals zugrundegelegt werden können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, könne vor Ende des Geschäftsjahres 1984 weder der Gesamtumsatz des Beklagten noch auch dessen für die Gewinnermittlung steuerliche Bewertung beurteilt werden. Die als Wiederaufnahmsgrund angeführte Tatsache der Höhe des Jahreseinkommens 1984 habe bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß daher noch nicht existiert. Es sei dem Erstgericht daher beizupflichten, daß der behauptete Wiederaufnahmsgrund (Jahreseinkommen des Beklagten im Jahre 1984) kein novum repertum, sondern ein novum productum darstelle, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermöge.