[9] Der Rekurs des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) – mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO). Der Rekurs des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) – mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 528 a, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO).
[10] 1. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und müssen die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet werden (RS0048272). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und müssen die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet werden (RS0048272). Dies ist hier nicht der Fall.
[11] 2. Die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts erwähnt der Rekurswerber zwar, er schließt sich dieser aber vollinhaltlich an. Er vertritt – wie das Berufungsgericht – unter Berufung auf die Entscheidungen 5 Ob 124/08h, 5 Ob 206/10w und 5 Ob 78/12z die Auffassung, dass bei Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 27 Abs 1 Z 1 MRG auf Leistungen anlässlich der Übertragung eines genossenschaftlichen Nutzungsrechts an einer Wohnung und einer dabei vereinbarten Ablöse maßgeblich sei, ob der Leistung des neuen Mieters eine gleichwertige Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenübersteht, was bedeute, dass der die Ablöse Bezahlende eine günstigere Erwerbsmöglichkeit mit einem objektiv bewertbaren Vorteil erhalte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0070226 [T1]). In der Entscheidung 5 Ob 78/12z (Pkt 3.) hat der Fachsenat auch die Frage, ob die Verkürzung der Wartefrist des § 15b WGG (damals zehn Jahre) eine Ablöse zu rechtfertigen vermag, danach beurteilt, ob dieser Umstand im wirtschaftlichen Verkehr objektiv Interesse findet und finanziell bewertet wird, was dort noch zu klären war. Davon ging das Berufungsgericht auch hier aus. War es der Ansicht, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RS0042179). Zur Zulassungsfrage zeigt der Kläger somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf. 2. Die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts erwähnt der Rekurswerber zwar, er schließt sich dieser aber vollinhaltlich an. Er vertritt – wie das Berufungsgericht – unter Berufung auf die Entscheidungen 5 Ob 124/08h, 5 Ob 206/10w und 5 Ob 78/12z die Auffassung, dass bei Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG auf Leistungen anlässlich der Übertragung eines genossenschaftlichen Nutzungsrechts an einer Wohnung und einer dabei vereinbarten Ablöse maßgeblich sei, ob der Leistung des neuen Mieters eine gleichwertige Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenübersteht, was bedeute, dass der die Ablöse Bezahlende eine günstigere Erwerbsmöglichkeit mit einem objektiv bewertbaren Vorteil erhalte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0070226 [T1]). In der Entscheidung 5 Ob 78/12z (Pkt 3.) hat der Fachsenat auch die Frage, ob die Verkürzung der Wartefrist des Paragraph 15 b, WGG (damals zehn Jahre) eine Ablöse zu rechtfertigen vermag, danach beurteilt, ob dieser Umstand im wirtschaftlichen Verkehr objektiv Interesse findet und finanziell bewertet wird, was dort noch zu klären war. Davon ging das Berufungsgericht auch hier aus. War es der Ansicht, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RS0042179). Zur Zulassungsfrage zeigt der Kläger somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[12] 3. Auch beim Aufhebungsbeschluss ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden, in die Prüfung sind auch die übrigen vom Rekurswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen (RS0042392 [T1, T3]). Die vom Rekurswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage nach der Drucksituation für den Beklagten bei Abschluss der Ablösevereinbarung hat das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Auch insoweit liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor.
[13] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0034044) ist ein Verzicht auf die Rückforderung einer Ablöse im Sinn des § 27 Abs 3 MRG nur bis zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen. Dieser Wegfall muss nicht schon durch die Unterfertigung des Mietvertrags bewirkt werden, er hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel ist auf die Übergabe des Bestandobjekts abzustellen (RS0034044 [T2]). Auf die Rückforderung der (gezahlten) Ablöse könnte zwar nachträglich gültig verzichtet werden, so durch nachträgliches Anerkenntnis der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Ablöse (RS0032360); dies setzt aber den Wegfall der Zwangslage voraus. Die Rechtsprechung des wohnrechtlichen Fachsenats geht von einer im Sinn des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verpönten Drucksituation jedenfalls solange aus, als der Mieter noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und daher in seiner Willensbildung beschränkt ist (5 Ob 141/17x [Pkt 1.3 mwN]; Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 27 MRG Rz 15 mwN). Ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt eine solche Zwangslage weggefallen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 237/20v [Rz 6 mwN]). 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0034044) ist ein Verzicht auf die Rückforderung einer Ablöse im Sinn des Paragraph 27, Absatz 3, MRG nur bis zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen. Dieser Wegfall muss nicht schon durch die Unterfertigung des Mietvertrags bewirkt werden, er hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel ist auf die Übergabe des Bestandobjekts abzustellen (RS0034044 [T2]). Auf die Rückforderung der (gezahlten) Ablöse könnte zwar nachträglich gültig verzichtet werden, so durch nachträgliches Anerkenntnis der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Ablöse (RS0032360); dies setzt aber den Wegfall der Zwangslage voraus. Die Rechtsprechung des wohnrechtlichen Fachsenats geht von einer im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verpönten Drucksituation jedenfalls solange aus, als der Mieter noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und daher in seiner Willensbildung beschränkt ist (5 Ob 141/17x [Pkt 1.3 mwN]; Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 Paragraph 27, MRG Rz 15 mwN). Ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt eine solche Zwangslage weggefallen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 237/20v [Rz 6 mwN]).
[14] 3.2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier seien die „Privatverkaufsvereinbarung“ und der Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und der gemeinnützigen Bauvereinigung in untrennbarem Zusammenhang gestanden, ist schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil der Kläger nach seinem Vorbringen das Recht eingeräumt erhalten hatte, einen Nachmieter bei der Vermieterin namhaft zu machen und folgerichtig auch die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung durch den Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und der gemeinnützigen Bauvereinigung bedingt war. Hätte der Beklagte den Abschluss der Ablösevereinbarung verweigert, hätte er damit rechnen müssen, dass der Kläger sein Mietverhältnis nicht oder jedenfalls nicht unter Namhaftmachung des Beklagten als Nachmieter aufgibt. Dass eine solche Vereinbarung § 27 Abs 1 Z 1 MRG (iVm § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG) unterliegt, entspricht somit ebenso bereits höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Eine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt auch insoweit nicht vor. 3.2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier seien die „Privatverkaufsvereinbarung“ und der Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und der gemeinnützigen Bauvereinigung in untrennbarem Zusammenhang gestanden, ist schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil der Kläger nach seinem Vorbringen das Recht eingeräumt erhalten hatte, einen Nachmieter bei der Vermieterin namhaft zu machen und folgerichtig auch die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung durch den Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und der gemeinnützigen Bauvereinigung bedingt war. Hätte der Beklagte den Abschluss der Ablösevereinbarung verweigert, hätte er damit rechnen müssen, dass der Kläger sein Mietverhältnis nicht oder jedenfalls nicht unter Namhaftmachung des Beklagten als Nachmieter aufgibt. Dass eine solche Vereinbarung Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG) unterliegt, entspricht somit ebenso bereits höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Eine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt auch insoweit nicht vor.
[15] 4. Damit ist der Rekurs zurückzuweisen. Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den nur in der Rekursbeantwortung vom Beklagten angesprochenen Rechtsfragen zur – angeblich – mangelnden Ablösefähigkeit einer verkürzten Wartefrist nach § 15b Abs 1 lit b WGG (über die ohnedies getroffenen Ausführungen hinaus), zur Verkürzung über die Hälfte und zur Irrtumsanfechtung. 4. Damit ist der Rekurs zurückzuweisen. Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den nur in der Rekursbeantwortung vom Beklagten angesprochenen Rechtsfragen zur – angeblich – mangelnden Ablösefähigkeit einer verkürzten Wartefrist nach Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera b, WGG (über die ohnedies getroffenen Ausführungen hinaus), zur Verkürzung über die Hälfte und zur Irrtumsanfechtung.
[16] 5. Der Beklagte hat die Zurückweisung des Rekurses mangels erheblicher Rechtsfrage nicht beantragt, sondern nur allgemein darauf verwiesen, die vom Kläger genannte Rechtsfrage könne die Zulassung des Rekurses nicht rechtfertigen. Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung daher selbst zu tragen (RS0035962 [T20, T29, T31]). Im Zwischenstreit über die mangels erhebliche Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T2, T4]). 5. Der Beklagte hat die Zurückweisung des Rekurses mangels erheblicher Rechtsfrage nicht beantragt, sondern nur allgemein darauf verwiesen, die vom Kläger genannte Rechtsfrage könne die Zulassung des Rekurses nicht rechtfertigen. Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung daher selbst zu tragen (RS0035962 [T20, T29, T31]). Im Zwischenstreit über die mangels erhebliche Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RS0123222 [T2, T4]).