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Entscheidung 1 Ob 620/53×

Entscheidung 1 Ob 620/53

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob620/53

Entscheidungsdatum

03.12.1953

Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §233
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §265
Außerstreitgesetz §9

Kopf

SZ 26/295

Spruch

Wird die kuratelsbehördliche Genehmigung nachträglich widerrufen, steht dem Vertragspartner des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen im Sinne des Paragraph 9, AußstrG. ein Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Widerruf der Genehmigung zu.

Entscheidung vom 3. Dezember 1953, 1 Ob 620/53.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Friederich H. Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Rekursgerichte die sachliche Entscheidung über den Rekurs auf.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dem Untermieter ein Rekursrecht nicht zusteht, kann nicht geteilt werden. Wohl steht demjenigen, der mit einem Mundel oder Pflegebefohlenen einen Vertrag abgeschlossen hat, kein Recht auf gerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu. Er hat ja überhaupt keinen Anspruch auf Vertragsabschluß. Anders ist dies aber, wenn die Genehmigung bereits erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mundels oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist, diese Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird. Hier wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des Paragraph 9, AußstrG. auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen. Der Rekurs des Untermieters ist demnach grundsätzlich zulässig und muß daher das Rekursgericht darüber sachlich entscheiden.

Da dies bisher nicht geschehen ist, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.

Anmerkung

Z26295

Schlagworte

Genehmigung, pflegschaftsbehördliche -, Rechtsmittel dagegen, Minderjähriger, pflegschaftsbehördliche Genehmigung, Pflegschaftsbehördliche Genehmigung, Rechtsmittel gegen Widerrufung, Rechtsmittel gegen vormundschaftsbehördliche Genehmigung, Vertragspartner, pflegschaftsbehördliche Genehmigung, Vormundschaftsbehördliche Genehmigung, Rechtsmittel gegen Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010OB00620.53.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19531203_OGH0002_0010OB00620_5300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung