Rechtssatz RS0006230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006230
Geschäftszahl
1Ob620/53; 1Ob713/55; 6Ob231/62; 1Ob180/63 (1Ob181/63); 6Ob638/77
Entscheidungsdatum
02.06.1977
Rechtssatz
Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des § 9 AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des Paragraph 9, AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 620/53
Entscheidungstext OGH 03.12.1953 1 Ob 620/53
SZ 26/295
- 1 Ob 713/55
Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 713/55
- 6 Ob 231/62
Entscheidungstext OGH 20.09.1962 6 Ob 231/62
JBl 1963,537
- 1 Ob 180/63
Entscheidungstext OGH 22.11.1963 1 Ob 180/63
- 6 Ob 638/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 638/77
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006230
Dokumentnummer
JJR_19531203_OGH0002_0010OB00620_5300000_001