Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin kommt Berechtigung nicht zu.
Die Amtsurkunde iS des § 178 AußStrG ist ein Beschluß, der mit Rekurs bekämpft werden kann (1 Ob 649/85; EvBl.1972/351). Dem Vermächtnisnehmer ist eine Amtsbestätigung auszustellen, wenn er unmißverständlich seinen Wunsch, in den Besitz des ihm zugedachten Vermächtnisses zu gelangen, zum Ausdruck bringt (8 Ob 243/65). Nach dem Akteninhalt wurde den Vermächtnisnehmern das ihnen nach Ansicht der erbserklärten Erbin zugedachte Vermächtnis vom Erbenmachthaber, öffentlicher Notar Dr.Kurt Fürst, zur Kenntnis gebracht; die Vermächtnisnehmer erklärten, das Vermächtnis anzunehmen. Die Antragstellung durch die erbserklärte Erbin sollte offensichtlich der Vereinfachung des Verfahrens dienen und den Vermächtnisnehmern, die sich über die Annahme des Vermächtnisses erklärt hatten, eine eigene Antragstellung ersparen. Da die erbserklärte Alleinerbin dem Gericht zur Kenntnis gebracht hatte, daß sie die erwähnte letztwillige Verfügung des Erblassers im Sinne einer Legatsanordnung zugunsten der Brigitte S*** und der Dkfm.Gabriele Z*** ("Wurmdamen") auslege, und die Bedenkung anderer Personen ganz offensichtlich nicht in Betracht zu ziehen war, hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob die von der erbserklärten Alleinerbin und den als bedacht in Betracht kommenden Personen vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung zutreffend war.Die Amtsurkunde iS des Paragraph 178, AußStrG ist ein Beschluß, der mit Rekurs bekämpft werden kann (1 Ob 649/85; EvBl.1972/351). Dem Vermächtnisnehmer ist eine Amtsbestätigung auszustellen, wenn er unmißverständlich seinen Wunsch, in den Besitz des ihm zugedachten Vermächtnisses zu gelangen, zum Ausdruck bringt (8 Ob 243/65). Nach dem Akteninhalt wurde den Vermächtnisnehmern das ihnen nach Ansicht der erbserklärten Erbin zugedachte Vermächtnis vom Erbenmachthaber, öffentlicher Notar Dr.Kurt Fürst, zur Kenntnis gebracht; die Vermächtnisnehmer erklärten, das Vermächtnis anzunehmen. Die Antragstellung durch die erbserklärte Erbin sollte offensichtlich der Vereinfachung des Verfahrens dienen und den Vermächtnisnehmern, die sich über die Annahme des Vermächtnisses erklärt hatten, eine eigene Antragstellung ersparen. Da die erbserklärte Alleinerbin dem Gericht zur Kenntnis gebracht hatte, daß sie die erwähnte letztwillige Verfügung des Erblassers im Sinne einer Legatsanordnung zugunsten der Brigitte S*** und der Dkfm.Gabriele Z*** ("Wurmdamen") auslege, und die Bedenkung anderer Personen ganz offensichtlich nicht in Betracht zu ziehen war, hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob die von der erbserklärten Alleinerbin und den als bedacht in Betracht kommenden Personen vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung zutreffend war.
Das Rechtsmittelgericht hatte die Entscheidung des Erstrichters nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses darstellte (EFSlg. 47.073, 37.257, JBl. 1973, 97; RZ 1969, 191), so daß auf Tatsachen, die erst nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes eingetreten sind, vom Rechtsmittelgericht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. EFSlg. 47.079) - grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen ist. Das Neuerungsrecht geht nicht so weit, daß im Rekurs ein Vorbringen erstattet werden kann, das mit dem Vorbringen in erster Instanz in Widerspruch steht (EFSlg. 44.518, 42.221, 39.662 u.a.). Die Entscheidungsgrundlage kann im Rekursverfahren nicht durch neue Anträge verändert werden (8 Ob 306/66 u.a.). Das Rekursgericht hatte daher nicht zu berücksichtigen, daß die erbserklärte Erbin in ihrem Rechtsmittel gegen die Amtsbestätigung erklärte, den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung zurückzuziehen, weil die erwähnte letztwillige Erklärung des Erblassers nicht im Sinne einer Legatsanordnung zugunsten der Brigitte S*** und der Dkfm. Gabriele Z*** zu verstehen sei. Entsprach aber die erstgerichtliche Beschlußfassung dem von der erbserklärten Erbin gestellten Antrag, kann sie durch die Stattgebung dieses Antrages nicht beschwert sein, zumal es sich bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung nicht um einen der Parteidisposition entzogenen Akt handelt; nur bei einem solchen kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Beschwer auch dann gegeben sein, wenn eine Entscheidung antragsgemäß erfolgte (vgl. EFSlg. 44.479).Das Rechtsmittelgericht hatte die Entscheidung des Erstrichters nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses darstellte (EFSlg. 47.073, 37.257, JBl. 1973, 97; RZ 1969, 191), so daß auf Tatsachen, die erst nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes eingetreten sind, vom Rechtsmittelgericht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen vergleiche EFSlg. 47.079) - grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen ist. Das Neuerungsrecht geht nicht so weit, daß im Rekurs ein Vorbringen erstattet werden kann, das mit dem Vorbringen in erster Instanz in Widerspruch steht (EFSlg. 44.518, 42.221, 39.662 u.a.). Die Entscheidungsgrundlage kann im Rekursverfahren nicht durch neue Anträge verändert werden (8 Ob 306/66 u.a.). Das Rekursgericht hatte daher nicht zu berücksichtigen, daß die erbserklärte Erbin in ihrem Rechtsmittel gegen die Amtsbestätigung erklärte, den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung zurückzuziehen, weil die erwähnte letztwillige Erklärung des Erblassers nicht im Sinne einer Legatsanordnung zugunsten der Brigitte S*** und der Dkfm. Gabriele Z*** zu verstehen sei. Entsprach aber die erstgerichtliche Beschlußfassung dem von der erbserklärten Erbin gestellten Antrag, kann sie durch die Stattgebung dieses Antrages nicht beschwert sein, zumal es sich bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung nicht um einen der Parteidisposition entzogenen Akt handelt; nur bei einem solchen kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Beschwer auch dann gegeben sein, wenn eine Entscheidung antragsgemäß erfolgte vergleiche EFSlg. 44.479).
Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.