Der Rekurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist berechtigt.
Das Erstgericht hat zugunsten der Vermächtnisnehmer nicht gemäß § 178 AußStrG eine Amtsbestätigung erlassen, nach deren Rechtskraft (SZ 5/114) das Buchgericht (nicht das Abhandlungsgericht) zur Verbücherung der Abhandlungsergebnisse zuständig gewesen wäre (EvBl 1957/112; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 647), es nahm vielmehr den gegen den Erben gerichteten schuldrechtlichen Anspruch der Vermächtnisnehmer (Welser aaO Rdz 3 und § 531; Koziol-Welser II 7 332) auf Leistung, d.i. auf übertragung des Eigentumsrechtes, in die Verbücherungsanordnung seiner Einantwortungsurkunde auf. Wenn einem Vermächtnisnehmer das Recht zusteht, den Inhalt der gemäß § 178 AußStrG erlassenen Amtsurkunde mit Rekurs zu bekämpfen (EvBl 1972/351; 7 Ob 567, 568/78), so muß er auch berechtigt sein, eine in der Einantwortungsurkunde erfolgte, seine Rechte beeinträchtigende Verbücherungsanordnung zu bekämpfen. Die Einantwortungsurkunde war der Rekurswerberin auch zuzustellen, weil in ihr eine Verfügung über deren Rechte enthalten war, sie ist daher mangels Zustellung nicht rechtskräftig geworden; ihre Verbücherung hätte daher, da § 29 LiegTeilG die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde voraussetzt, nicht erfolgen dürfen.Das Erstgericht hat zugunsten der Vermächtnisnehmer nicht gemäß Paragraph 178, AußStrG eine Amtsbestätigung erlassen, nach deren Rechtskraft (SZ 5/114) das Buchgericht (nicht das Abhandlungsgericht) zur Verbücherung der Abhandlungsergebnisse zuständig gewesen wäre (EvBl 1957/112; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 647,), es nahm vielmehr den gegen den Erben gerichteten schuldrechtlichen Anspruch der Vermächtnisnehmer (Welser aaO Rdz 3 und Paragraph 531,; Koziol-Welser römisch zwei 7 332) auf Leistung, d.i. auf übertragung des Eigentumsrechtes, in die Verbücherungsanordnung seiner Einantwortungsurkunde auf. Wenn einem Vermächtnisnehmer das Recht zusteht, den Inhalt der gemäß Paragraph 178, AußStrG erlassenen Amtsurkunde mit Rekurs zu bekämpfen (EvBl 1972/351; 7 Ob 567, 568/78), so muß er auch berechtigt sein, eine in der Einantwortungsurkunde erfolgte, seine Rechte beeinträchtigende Verbücherungsanordnung zu bekämpfen. Die Einantwortungsurkunde war der Rekurswerberin auch zuzustellen, weil in ihr eine Verfügung über deren Rechte enthalten war, sie ist daher mangels Zustellung nicht rechtskräftig geworden; ihre Verbücherung hätte daher, da Paragraph 29, LiegTeilG die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde voraussetzt, nicht erfolgen dürfen.
Die Rekurswerberin ist aber auch entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gemeinde B am Ossiachersee beschwert. In ihrem Rekurs gegen den Verbücherungsbeschluß des Erstgerichtes brachte die Vermächtnisnehmerin ausdrücklich vor, daß die Aufteilung der Nachlaßliegenschaft nicht dem wahren Willen der Erblasserin entsprochen habe, was nur bedeuten kann, daß die Gemeinde B am Ossiachersee durch die Einverleibung Eigentümerin von Grundstücken wurde, die in Wahrheit der Rekurswerberin zustünden. Mit dieser Behauptung hat die Rekurswerberin hinreichend ihre Beschwer dargetan.
Da das Rekursgericht neben der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Sache selbst ausführte, daß der Rekurswerberin infolge der verbindlichen Auslegung des letzten Willens durch Notar Dr. Oskar D ohnehin das zuerkannt worden sei, was ihr auch in einem gesetzmäßig durchgeführten Verfahren erreichbar gewesen wäre, würde bei Wiederholung dieser Rechtsansicht bei Abstandnahme vom in erster Linie gebrauchten Zurückweisungsgrund sowohl eine Nullität als auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG vorliegen. Die Entscheidung über die Gültigkeit und damit auch über den Umfang eines zugedachten Vermächtnisses hat selbst bei privilegierten Vermächtnissen im streitigen Verfahren zu erfolgen (EFSlg. 42.084; JBl 1967, 367; 7 Ob 611,612/84; Welser aaO Rdz 13 zu § 817); das Rekursgericht hätte demnach im außerstreitigen Verfahren über eine Frage entschieden, die nur im ordentlichen Rechtsweg hätte geklärt werden können. Die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde vor deren Rechtskraft wäre auf Grund des klaren Wortlautes des § 29 LiegTeilG auch offenbar gesetzwidrig. Wenn auch ausgesprochen wurde, daß der Oberste Gerichtshof im außerstreitigen Verfahren im Rahmen der Entscheidung über den Rekurs, mit dem die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht bekämpft wird, sachlich dann nicht entscheiden dürfe, wenn ein Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG auf die dort genannten Rekursgründe beschränkt wäre (SZ 49/88), hindert dies hier nicht die Entscheidung in der Sache selbst, weil die vom Rekursgericht für den Eventualfall einer Sachentscheidung angeführte Begründung sowohl offenbar gesetzwidrig als auch mit einer Nichtigkeit behaftet wäre. Dem Rekurs ist Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluß ersatzlos und vom Beschluß des Erstgerichtes die Anordnung der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gemeinde B am Ossiachersee aufzuheben.Da das Rekursgericht neben der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Sache selbst ausführte, daß der Rekurswerberin infolge der verbindlichen Auslegung des letzten Willens durch Notar Dr. Oskar D ohnehin das zuerkannt worden sei, was ihr auch in einem gesetzmäßig durchgeführten Verfahren erreichbar gewesen wäre, würde bei Wiederholung dieser Rechtsansicht bei Abstandnahme vom in erster Linie gebrauchten Zurückweisungsgrund sowohl eine Nullität als auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG vorliegen. Die Entscheidung über die Gültigkeit und damit auch über den Umfang eines zugedachten Vermächtnisses hat selbst bei privilegierten Vermächtnissen im streitigen Verfahren zu erfolgen (EFSlg. 42.084; JBl 1967, 367; 7 Ob 611,612/84; Welser aaO Rdz 13 zu Paragraph 817,); das Rekursgericht hätte demnach im außerstreitigen Verfahren über eine Frage entschieden, die nur im ordentlichen Rechtsweg hätte geklärt werden können. Die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde vor deren Rechtskraft wäre auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 29, LiegTeilG auch offenbar gesetzwidrig. Wenn auch ausgesprochen wurde, daß der Oberste Gerichtshof im außerstreitigen Verfahren im Rahmen der Entscheidung über den Rekurs, mit dem die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht bekämpft wird, sachlich dann nicht entscheiden dürfe, wenn ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, AußStrG auf die dort genannten Rekursgründe beschränkt wäre (SZ 49/88), hindert dies hier nicht die Entscheidung in der Sache selbst, weil die vom Rekursgericht für den Eventualfall einer Sachentscheidung angeführte Begründung sowohl offenbar gesetzwidrig als auch mit einer Nichtigkeit behaftet wäre. Dem Rekurs ist Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluß ersatzlos und vom Beschluß des Erstgerichtes die Anordnung der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gemeinde B am Ossiachersee aufzuheben.