Rechtssatz RS0006477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006477
Geschäftszahl
4Ob208/72 (4Ob529/72); 4Ob632/75; 7Ob567/78 (7Ob568/78); 1Ob649/85; 2Ob539/87
Entscheidungsdatum
07.04.1987
Rechtssatz
Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Legate oder ihrer einzelnen Bestimmungen ist im Rechtsweg auszutragen; es findet daher in diesen Fällen eine Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG nicht statt. Hat das Abhandlungsgericht über Ansprüche zwischen Vermächtnisnehmern und Erben abgesprochen, so hat es damit seine Zuständigkeit überschritten, was nach Lehre und Rechtsprechung Nichtigkeit zur Folge hat.Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Legate oder ihrer einzelnen Bestimmungen ist im Rechtsweg auszutragen; es findet daher in diesen Fällen eine Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG nicht statt. Hat das Abhandlungsgericht über Ansprüche zwischen Vermächtnisnehmern und Erben abgesprochen, so hat es damit seine Zuständigkeit überschritten, was nach Lehre und Rechtsprechung Nichtigkeit zur Folge hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 208/72
Entscheidungstext OGH 18.04.1972 4 Ob 208/72
EvBl 1972/324 S 608 = JBl 1972,621
- 4 Ob 632/75
Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 632/75
nur: Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Legate oder ihrer einzelnen Bestimmungen ist im Rechtsweg auszutragen. (T1) = JBl 1976,367 = NZ 1977,136
- 7 Ob 567/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 567/78
- 1 Ob 649/85
Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 649/85
- 2 Ob 539/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 539/87
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006477
Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0040OB00208_7200000_001